Geschäftsordnung
des Sächsischen Landtags (GO)
8. Wahlperiode
Beschluss vom 1. Oktober 2024
I.
Konstituierung
§ 1
Einberufung
(1) Die von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter als gewählt festgestellten und durch Wahlurkunde ausgewiesenen Mitglieder des Landtags treten auf Einladung des ältesten Mitglieds des Landtags (Alterspräsidentin oder Alterspräsident) spätestens am 30. Tag nach der Neuwahl zur ersten Sitzung zusammen.
(2) Mit dem Beginn der ersten Sitzung ist die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des vorangegangenen Landtags beendet.
§ 2
Erste Sitzung
(1) 1Die erste Sitzung wird von der Alterspräsidentin oder dem Alterspräsidenten eröffnet und geleitet, falls sie oder er ablehnt, vom nächstältesten dazu bereiten Mitglied des Landtags. 2Sie oder er führt die Geschäfte bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Präsidentin oder den neu gewählten Präsidenten. 3Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des vorangegangenen Landtags festgestellt.
(2) 1Zu Beginn der ersten Sitzung hat die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident zu fragen, ob sich Widerspruch dagegen erhebt, dass bis zur Beschlussfassung über die Geschäftsordnung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Geschäftsordnung des vorangegangen Landtags verfahren wird. 2Erhebt sich ein solcher Widerspruch, hat sie oder er einen Beschluss des Landtags über das vorläufige Verfahren herbeizuführen. 3Sodann benennt die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident fünf Mitglieder des Landtags zu vorläufigen Schriftführerinnen oder Schriftführern. 4Hierauf erfolgen der Namensaufruf der Mitglieder des Landtags und ihre Verpflichtung. 5Die vor dem Landtag abzugebende Verpflichtungserklärung lautet: „Die Mitglieder des Sächsischen Landtags bezeugen vor dem Lande, dass sie ihre ganze Kraft dem Wohle des Volkes im Freistaat Sachsen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm abwenden, die Verfassung und die Gesetze achten, die übernommene Pflicht und Verantwortung nach bestem Wissen und Können erfüllen und in der Gerechtigkeit gegen jedermann dem Frieden dienen werden.“ Die Verpflichtung wird durch Erheben von den Plätzen bekräftigt.
(3) Später eintretende Mitglieder des Landtags werden in der ihrer Berufung folgenden Sitzung des Landtags, an der sie teilnehmen, durch Handschlag verpflichtet.
(4) Der Landtag wählt aus seiner Mitte nach § 3
- 1.
- die Präsidentin oder den Präsidenten,
- 2.
- die Erste Vizepräsidentin oder den Ersten Vizepräsidenten,
- 3.
- die Zweite Vizepräsidentin oder den Zweiten Vizepräsidenten,
- 4.
- die Dritte Vizepräsidentin oder den Dritten Vizepräsidenten und
- 5.
- die Vierte Vizepräsidentin oder den Vierten Vizepräsidenten.
(5) Der Landtag wählt aus seiner Mitte die Schriftführerinnen und Schriftführer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 7 Absatz 1.
(6) Der Landtag wählt aus seiner Mitte die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 2 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes.
II.
Leitungsorgane
§ 3
Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird in geheimer Abstimmung gewählt. 2Die stärkste Fraktion schlägt ein Mitglied des Landtags für die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten vor.
(2) 1Zur Präsidentin oder zum Präsidenten gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erhält. 2Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für den zweiten Wahlgang von allen Fraktionen neue Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen werden. 3Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landtags, so finden weitere Wahlgänge statt. 4Bei nur einer Bewerberin oder einem Bewerber ist diese oder dieser gewählt, wenn sie oder er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. 5Bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern kommen die beiden Bewerberinnen oder Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten.
(3) Erklärt sich die oder der Gewählte auf die Anfrage der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten zur Annahme des Amtes der Präsidentin oder des Präsidenten bereit, so geht die Führung der Geschäfte sofort auf sie oder ihn über; lehnt sie oder er ab, so wird die Wahl wiederholt.
(4) 1Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden in geheimer Abstimmung gewählt. 2Das Recht, für diese Ämter jeweils ein Mitglied des Landtags vorzuschlagen, haben die Fraktionen in der Reihenfolge nach § 13 Absatz 1. 3Im ersten oder im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erhält. 4Ab dem dritten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. 5Weitere Wahlgänge nach einem erfolglosen dritten Wahlgang sind mit dieser Bewerberin oder diesem Bewerber nur nach Vereinbarung im Präsidium zulässig. 6Wird eine neue Bewerberin oder ein neuer Bewerber vorgeschlagen, ist in ein neues Wahlverfahren nach Satz 3 bis 5 einzutreten. 7Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 4
Aufgaben und Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. 2Sie oder er vertritt den Freistaat in allen Angelegenheiten des Landtags. 3Sie oder er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Landtags unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken aus.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident führt ihr oder sein Amt unparteiisch und gerecht. 2Sie oder er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeit und hält die Ordnung aufrecht.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Landtags.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat in allen Ausschüssen beratende Stimme.
(5) 1Die Landtagsverwaltung untersteht der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten. 2Ihr oder ihm obliegen die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Landtags. 3Die Präsidentin oder der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten des Landtags.
(6) 1Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt der dienstliche Verkehr des Landtags mit der Staatsregierung, dem Verfassungsgerichtshof, dem Rechnungshof und der oder dem Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten. 2Der unmittelbare Verkehr zwischen den Ausschüssen und den für ihren Geschäftsbereich jeweils fachlich zuständigen Mitgliedern der Staatsregierung bleibt unberührt.
(7) Die Zusammensetzung des Präsidiums, Änderungen in der Zusammensetzung des Landtags, Beschlüsse zu Regierungsvorlagen und sonstige Beschlüsse, soweit sie eine Stellungnahme der Staatsregierung erfordern, werden dieser von der Präsidentin oder vom Präsidenten mitgeteilt.
(8) Die Präsidentin oder der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten in der sich aus § 2 Absatz 4 Nummer 2 bis 5 ergebenden Reihenfolge vertreten.
§ 5
Zusammensetzung des Präsidiums
(1) 1Das Präsidium besteht aus
- 1.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten,
- 2.
- den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten,
- 3.
- den Vorsitzenden der im Landtag vertretenen Fraktionen sowie
- 4.
- 13 weiteren Mitgliedern des Landtags, die von den Fraktionen für die Dauer der Wahlperiode benannt werden (weitere Präsidiumsmitglieder).
2§ 13 Absatz 2 und 3 findet auf das Präsidium mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf die Sitze ihrer Fraktion angerechnet werden. 3Hat eine Fraktion mehrere Fraktionsvorsitzende, so hat sie gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten zu benennen, wer von ihnen dem Präsidium angehören soll.
(2) Für sämtliche Präsidiumsmitglieder werden von den Fraktionen stellvertretende Mitglieder benannt.
(3) Steht einer Fraktion neben den Mitgliedern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 kein weiterer Sitz im Präsidium zu, kann sie ein weiteres Mitglied des Landtags benennen, das mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums teilnehmen darf.
(4) Eine Fraktion kann die von ihr benannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Präsidiums jederzeit abberufen.
(5) 1Benennungen und Abberufungen nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgen schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten. 2Diese oder dieser gibt die Zusammensetzung des Präsidiums dem Landtag als Unterrichtung bekannt.
(6) Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidium aus, so benennt die berechtigte Fraktion unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(7) 1Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. 2Über Anwesenheit und Rederecht weiterer Personen, die nicht dem Präsidium angehören, beschließt das Präsidium.
§ 6
Aufgaben und Arbeitsweise des Präsidiums
(1) Das Präsidium
- 1.
- unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte und bei der Verwaltung,
- 2.
- beschließt den Sitzungsplan des Landtags, in dem auch die Wochen festgelegt werden, in denen grundsätzlich keine Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse stattfinden (sitzungsfreie Zeit),
- 3.
- stellt die Voranschläge für den Haushaltsplan des Landtags fest, von denen der Haushalts- und Finanzausschuss nur im Benehmen mit dem Präsidium abweichen kann,
- 4.
- verfügt über die Räume des Landtags,
- 5.
- nimmt für den Landtag die Wahlen vor, die ihm in untergesetzlichen Rechtsvorschriften zugewiesen sind,
- 6.
- übt für den Landtag das Vorschlagsrecht bei der Besetzung von Gremien aus, das ihm in untergesetzlichen Rechtsvorschriften zugewiesen ist,
- 7.
- beschließt eine Informationssicherheitsleitlinie nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes,
- 8.
- beschließt eine Richtlinie über die Zulässigkeit von Foto-, Audio- und Videoaufnahmen von Sitzungen des Landtags und seiner Gremien.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein. 2Sie oder er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder oder eine Fraktion es verlangt. 3In der Einladung setzt die Präsidentin oder der Präsident die Tagesordnung der Sitzung fest. 4Das Präsidium kann zu Beginn der Sitzung weitere Tagesordnungspunkte aufnehmen. 5Die Einladung zur Sitzung ist den Mitgliedern des Präsidiums fünf Werktage vorher zuzuleiten. 6Sie soll die zugehörigen Beschlussvorlagen enthalten.
(3) Die Sitzungen des Präsidiums werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet.
(4) 1Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2In parlamentarischen Angelegenheiten entscheidet das Präsidium grundsätzlich in der Form der Verständigung. 3§ 39 Absatz 2 gilt für das Präsidium entsprechend.
(5) Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag fertigt über jede Sitzung des Präsidiums eine Niederschrift, die die Präsidentin oder der Präsident unterzeichnet.
(6) Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich.
§ 7
Wahl und Aufgaben der Schriftführerinnen und Schriftführer
(1) 1Der Landtag beschließt die Anzahl der Schriftführerinnen und Schriftführer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2Er wählt diese nach den Vorschlägen der Fraktionen für die Dauer der Wahlperiode mit einfacher Mehrheit.
(2) 1Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die amtierende Präsidentin oder den amtierenden Präsidenten in der Sitzungsleitung. 2Sie haben insbesondere
- 1.
- die Liste der Rednerinnen und Redner zu führen,
- 2.
- die Redezeit und den Gang der Abstimmungen zu überwachen,
- 3.
- bei Abstimmungen die Namen der Mitglieder des Landtags aufzurufen, für die Stimmabgabe zu sorgen und die Stimmen zu zählen, soweit dies nicht bei Wahlen durch die Wahlkommission (§ 104 Absatz 2) geschieht.
(3) Reichen die anwesenden Schriftführerinnen und Schriftführer sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter nicht aus, so ernennt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident anwesende Mitglieder des Landtags zu weiteren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
§ 8
Sitzungsvorstand
(1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer den Sitzungsvorstand.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die Reihenfolge der Vertretung. 2Im Verhinderungsfall kann die Präsidentin oder der Präsident ein anderes Mitglied des Präsidiums mit der Leitung der Sitzung beauftragen.
III.
Mitglieder des Landtags
§ 9
Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied des Landtags folgt bei Reden, Handlungen und Abstimmungen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(2) 1Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, an den Arbeiten des Landtags teilzunehmen. 2An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Landtags einzutragen haben. 3Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz.
(3) Das Verhalten der Mitglieder des Landtags soll vom gegenseitigen Respekt und von der Achtung der anderen Mitglieder sowie der Fraktionen und Gruppen geprägt sein.
(4) 1Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, gegenüber Unbefugten Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten zu wahren, die in nicht öffentlicher Sitzung
- 1.
- des Präsidiums,
- 2.
- des Ausschusses nach Artikel 113 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Notparlament),
- 3.
- des Petitionsausschusses,
- 4.
- des für die Immunität zuständigen Ausschusses, soweit er Immunitätsangelegenheiten behandelt, oder
- 5.
- des Bewertungsausschusses
behandelt werden. 2Dies gilt insbesondere für Ausführungen einzelner Rednerinnen und Redner, nicht jedoch für Mitteilungen über die Ergebnisse der Beratungen. 3Unbefugte im Sinne von Satz 1 sind insbesondere nicht:
- 1.
- andere Mitglieder des Landtags,
- 2.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,
- 3.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Mitgliedern des Landtags, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
4Weitergehende Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
§ 10
Akteneinsicht durch Mitglieder des Landtags
(1) 1Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, alle parlamentarischen Akten einzusehen, die sich beim Landtag oder einem Ausschuss befinden, sofern der Landtag nichts anderes beschließt oder nichts anderes bestimmt ist. 2Die Arbeit des Landtags, seiner Ausschüsse, der Vorsitzenden oder Berichterstatterinnen und Berichterstatter darf durch die Akteneinsicht nicht behindert werden.
(2) 1Die Einsichtnahme in persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Landtag über dessen Mitglieder geführt werden, ist nur den Betreffenden gestattet. 2Wünschen andere Mitglieder des Landtags Einsicht in diese Akten, so darf dies nur mit vorheriger Zustimmung der oder des Betreffenden und der Präsidentin oder des Präsidenten geschehen.
(3) 1Die Einsicht in Personalakten ist nur der Präsidentin oder dem Präsidenten und im Falle der Stellvertretung ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter gestattet. 2Die Einsicht in Verwaltungsakten des Landtags steht jedem Präsidiumsmitglied mit vorheriger Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten zu. 3Die vorherige Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden; hiergegen kann die Entscheidung des Präsidiums verlangt werden.
(4) Für Akten, die dem Sächsischen Staatsarchiv zur dauerhaften Aufbewahrung übergeben wurden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
IV.
Fraktionen und Gruppen
§ 11
Bildung von Fraktionen
(1) 1Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens sechs Mitgliedern des Landtags, die sich zur gemeinsamen Verfolgung politischer Ziele zusammengeschlossen haben. 2Wenn die Mitglieder einer Fraktion nicht derselben Partei angehören oder nicht aufgrund von Wahlvorschlägen derselben Partei in den Landtag gewählt worden sind, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Landtags.
(2) Ein Mitglied des Landtags kann nur einer Fraktion angehören.
(3) 1Mitglieder des Landtags, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion als ständige Gäste anschließen. 2Die Gäste zählen bei der Feststellung der Zahl der Mitglieder einer Fraktion nicht mit.
(4) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und ihrer Mitglieder sowie der ständigen Gäste sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
§ 12
Bildung von Gruppen
(1) 1Mindestens drei Mitglieder des Landtags, die sich zusammenschließen wollen, ohne Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden. 2Für Gruppen gilt § 11 entsprechend, soweit Satz 1 nichts anderes bestimmt. 3Über die der Gruppe im Einzelnen zukommenden Rechte entscheidet der Landtag auf Empfehlung des für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschusses.
(2) 1Eine Gruppe ist anzuerkennen, wenn auf sie nach § 13 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ein Sitz in einem Ausschuss entfallen würde. 2In diesem Fall stehen der Gruppe und ihren Mitgliedern die Rechte einer Fraktion und der fraktionsangehörigen Mitglieder des Landtags in dem betreffenden Ausschuss zu. 3Über weitergehende Rechte der Gruppe entscheidet der Landtag.
§ 13
Reihenfolge der Fraktionen, Besetzung von Gremien
(1) 1Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach der Zahl der Mitglieder. 2Bei gleicher Mitgliederzahl entscheidet die in der Landtagswahl erzielte Zahl der Listenstimmen. 3Im Übrigen entscheidet das Los, das die Präsidentin oder der Präsident in einer Sitzung des Präsidiums zieht. 4Verliert ein Mitglied des Landtags sein Mandat, wird es bis zur Nachbesetzung bei der Fraktion mitgezählt, der es bislang angehört hat.
(2) 1Bei der Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien des Landtags werden die Sitze nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen verteilt. 2Erhielte danach in einem Gremium mit mehr als vier Sitzen nicht jede Fraktion einen Sitz, wird den Fraktionen in der Reihenfolge nach Absatz 1 zunächst ein Sitz zugeteilt. 3Die nach Satz 2 zugeteilten Sitze werden bei der Verteilung nach Satz 1 angerechnet.
(3) 1Das Stärkeverhältnis der Fraktionen wird anhand der im Verfahren nach d’Hondt festgestellten Höchstzahlen ermittelt. 2Bei gleicher Höchstzahl ist für den Stichentscheid die Höchstzahl entscheidend, die sich aus der in der Landtagswahl erzielten Zahl der Listenstimmen ergibt; im Übrigen ist das Ergebnis des Losverfahrens nach Absatz 1 zu berücksichtigen.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden
- 1.
- auf die Verteilung der Benennungsrechte für die Ausschussvorsitzenden sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
- 2.
- auf die Verteilung der Vorschlagsrechte für Wahlen, die durch den Landtag vorzunehmen sind, mit Ausnahme der Wahl
- a)
- der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten,
- b)
- der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten,
- c)
- der oder des Sächsischen Integrationsbeauftragten sowie
- d)
- der Vertreterinnen und Vertreter des Landtags im Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks.
(5) Scheidet ein Mitglied des Landtags aus seiner Fraktion aus, so verliert es die Mitgliedschaft in allen Gremien des Landtags, für die es von dieser Fraktion benannt wurde.
(6) 1Ändert sich das Stärkeverhältnis der Fraktionen im Laufe der Wahlperiode, so ist die Besetzung der Gremien des Landtags unverzüglich entsprechend anzupassen. 2Die Fraktionen und Gruppen haben daran mitzuwirken.
V.
Vorlagen
§ 14
Vorlagen
(1) Folgende Vorlagen können nach Maßgabe der Geschäftsordnung als Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden (selbstständige Vorlagen):
- 1.
- Gesetzentwürfe,
- 2.
- Anträge,
- 3.
- Kleine Anfragen,
- 4.
- Große Anfragen und ihre Beantwortung,
- 5.
- Wahlvorschläge,
- 6.
- Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
- 7.
- Beratende Äußerungen des Sächsischen Rechnungshofes,
- 8.
- Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Landtags (Unterrichtungen),
- 9.
- Berichte des Bewertungsausschusses,
- 10.
- Berichte sowie Zwischenberichte der Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen,
- 11.
- Anträge der Staatsregierung auf gesetzlicher Grundlage,
- 12.
- Rechtsetzungsvorschläge, Mitteilungen und Konsultationen der Europäischen Kommission (Kommissionsvorlagen),
- 13.
- Mündliche Anfragen zur Fragestunde.
(2) Vorlagen zu Beratungsgegenständen (unselbstständige Vorlagen) sind:
- 1.
- Änderungsanträge,
- 2.
- Entschließungsanträge,
- 3.
- Ergänzungsvorlagen zu Drucksachen,
- 4.
- Unterrichtungen und Stellungnahmen der Staatsregierung zu Kommissionsvorlagen,
- 5.
- gutachtliche Äußerungen gemäß § 1 Absatz 3 des Untersuchungsausschussgesetzes.
(3) Die Einzelheiten zur Gestaltung, Einreichung, Verteilung und Veröffentlichung der Vorlagen regelt das Präsidium durch eine Richtlinie.
(4) Jede Vorlage kann von der Einreicherin oder dem Einreicher bis zum Beginn der letzten Abstimmung zurückgezogen oder für erledigt erklärt werden.
§ 15
Behandlung von Unterrichtungen und Berichten
(1) 1Unterrichtungen überweist die Präsidentin oder der Präsident an den zuständigen Ausschuss. 2Dies gilt auch für Berichte, Stellungnahmen und Gutachten des Rechnungshofes oder der oder des Datenschutz- und Transparenzbeauftragten.
(2) 1Der Ausschuss legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor, wenn die Berichtspflicht auf gesetzlicher Grundlage beruht. 2Im Übrigen steht es dem Ausschuss frei, dem Landtag eine Beschlussempfehlung vorzulegen. 3Sieht er davon ab, ist die Unterrichtung mit Behandlung im Ausschuss erledigt. 4Die Beschlussempfehlungen werden in eine Sammeldrucksache aufgenommen, sofern nicht eine Fraktion eine Behandlung in einem eigenständigen Tagesordnungspunkt des Plenums verlangt.
§ 16
Behandlung von Kommissionsvorlagen
(1) Kommissionsvorlagen können auf Verlangen einer Fraktion oder auf Beschluss des für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschusses durch die Präsidentin oder den Präsidenten in den parlamentarischen Geschäftsgang gebracht werden.
(2) Kommissionsvorlagen überweist die Präsidentin oder der Präsident federführend an den fachlich zuständigen Ausschuss und mitberatend an den für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss.
(3) 1Hält der federführende Ausschuss eine Stellungnahme des Landtags zu der Kommissionsvorlage für angezeigt, so legt er dem Landtag eine entsprechende Beschlussempfehlung vor. 2Diesbezügliche Anträge müssen dem Ausschuss spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung vorliegen.
(4) 1Ist eine fristgerechte Beschlussfassung des Landtags zu Rechtsetzungsvorschlägen der Europäischen Kommission im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems in einer ordentlichen Sitzung nicht möglich, hat der federführende Ausschuss anstelle des Landtags die Beschlüsse zu fassen. 2§ 38 kommt insoweit nicht zur Anwendung. 3Innerhalb einer Woche nach dem Tag der Verteilung des Ausschussbeschlusses als Drucksache kann von einem Mitglied des Landtags Widerspruch erhoben werden. 4Der Widerspruch ist schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen und zu begründen. 5Im Falle eines Widerspruchs wird der Ausschussbeschluss als Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Landtags gesetzt. 6§ 46 Absatz 2, 3 und 5 findet entsprechende Anwendung. 7Mit der Beschlussfassung durch den Landtag entfällt die Außenwirksamkeit des Ausschussbeschlusses.
(5) Im Übrigen gelten für Kommissionsvorlagen die Vorschriften über Unterrichtungen entsprechend.
§ 17
Unerledigte Gegenstände
1Am Ende der Wahlperiode oder im Fall der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen als erledigt. 2Dies gilt nicht für Petitionen; diese müssen vom neu gewählten Landtag weiterbehandelt werden. 3Die Beratung einer durch Volksantrag eingebrachten Vorlage, über die der Landtag nicht entschieden hat, wird vom neu gewählten Landtag neu aufgenommen.
VI.
Ausschüsse
§ 18
Ständige Ausschüsse und zeitweilige Ausschüsse
(1) 1Zur Vorbereitung seiner Sitzungen bildet der Landtag ständige Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode. 2Für bestimmte Aufgaben können zeitweilige Ausschüsse bestellt werden.
(2) Soweit die Verfassung des Freistaates Sachsen oder Landesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richten sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass in der Verfassung des Freistaates Sachsen oder in den Landesgesetzen etwas anderes bestimmt ist.
§ 19
Einsetzung von Unterausschüssen
(1) 1Jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Unterausschüsse einsetzen, sich über ihre Arbeit berichten lassen und sie wieder auflösen. 2Sie dürfen sich nur mit den Gegenständen befassen, die ihnen der Ausschuss weiterüberwiesen hat. 3In die Unterausschüsse können auch stellvertretende Ausschussmitglieder entsandt werden.
(2) 1In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens mit einem Mitglied vertreten sein. 2Im Übrigen sind die Grundsätze des § 13 Absatz 2 und 3 zu berücksichtigen.
(3) Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen zur Beratung überwiesen worden oder fällt ein Beratungsgegenstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, können diese einen gemeinsamen Unterausschuss bilden.
§ 20
Aufgaben
(1) 1Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Vorlagen verpflichtet. 2Als vorbereitende Beschlussorgane des Landtags haben sie die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen.
(2) 1Beratungsgegenstände sind
- 1.
- die dem Ausschuss überwiesenen Vorlagen,
- 2.
- die mit diesen unmittelbar im Zusammenhang stehenden Fragen und
- 3.
- andere Fragen aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses, wenn der Ausschuss es beschließt.
2Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zum selben Gegenstand überwiesen, beschließt der Ausschuss, in welcher Reihenfolge er die Vorlagen behandelt.
(3) Der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss kann ohne besonderen Auftrag Fragen der Geschäftsordnung behandeln und hierzu dem Plenum Beschlussempfehlungen unterbreiten.
§ 21
Federführung, Mitberatung
(1) 1Wird eine Vorlage an mehrere beteiligte Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. 2Dieser erstattet den Bericht gemäß § 37 Absatz 3 an den Landtag. 3Sofern ein mitberatender Ausschuss eine Stellungnahme oder Information nach Absatz 2 übermittelt hat, wird diese dem Bericht des federführenden Ausschusses angeschlossen.
(2) 1Der mitberatende Ausschuss erstattet dem federführenden Ausschuss alsbald eine Stellungnahme zu der Vorlage. 2Handelt es sich bei der Vorlage um eine Unterrichtung nach § 15 Absatz 2 Satz 2, genügt eine Information des mitberatenden Ausschusses an den federführenden Ausschuss, dass die Unterrichtung behandelt wurde.
(3) 1Liegt die Stellungnahme dem federführenden Ausschuss in der zweiten Ausschusswoche nach der Überweisung noch nicht vor, kann der federführende Ausschuss dem Landtag Bericht erstatten. 2Ein mitberatender Ausschuss kann mit dem federführenden Ausschuss eine längere Frist zur Übermittlung der Stellungnahme vereinbaren. 3Steht die Vorlage auf der Tagesordnung eines mitberatenden Ausschusses, der erst nach der Sitzung des federführenden Ausschusses tagt, so ist der Beschluss des federführenden Ausschusses unter den Vorbehalt der zu verabschiedenden Stellungnahme zu stellen. 4Ergeben sich aus der Stellungnahme Abweichungen zum Vorbehaltsbeschluss, so muss sich der federführende Ausschuss nochmals mit der Vorlage befassen.
(4) Eine Vorlage kann nur im federführenden Ausschuss zurückgezogen oder für erledigt erklärt werden.
§ 22
Stärke der Ausschüsse
(1) Die Zahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses wird vom Landtag festgelegt; Veränderungen sind nur mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags möglich.
(2) 1Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten. 2Die Anzahl der von einer Fraktion benannten Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf die dreifache Anzahl der von dieser Fraktion zu benennenden Ausschussmitglieder nicht überschreiten. 3Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können von den jeweils entsendenden Fraktionen abberufen werden.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Landtags als beratende Ausschussmitglieder.
(4) 1Die Benennung wird mit Bekanntgabe der erstmals benannten Mitglieder und der späteren Änderungen durch die Präsidentin oder den Präsidenten wirksam. 2Die Bekanntgabe hat unverzüglich zu erfolgen.
(5) 1Zur Unterstützung und Beratung der Mitglieder ist die Teilnahme von Fraktionsmitarbeiterinnen oder -mitarbeitern jeder Fraktion zuzulassen. 2Näheres regelt Anlage 1.
§ 23
Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Ausschüsse
(1) 1Die zur Benennung berechtigte Fraktion bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses. 2Die Benennung erfolgt schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten. 3Diese oder dieser gibt den Namen der oder des Vorsitzenden dem Landtag bekannt.
(2) Die zur Benennung berechtigte Fraktion kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Ausschusses jederzeit abberufen.
(3) 1Der Landtag kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Ausschusses auf Antrag des Ausschusses oder von 45 Mitgliedern des Landtags abberufen. 2Der Landtag behandelt den Antrag ohne Ausschussüberweisung in einer Beratung. 3Über den Antrag darf frühestens drei Wochen nach seinem Eingang abgestimmt werden. 4Der Beschluss wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags gefasst.
(4) 1Im Falle einer Abberufung nach Absatz 2 oder Absatz 3 hat die berechtigte Fraktion unverzüglich eine andere Vorsitzende oder einen anderen Vorsitzenden zu benennen. 2Die erneute Benennung der oder des Abberufenen ist nicht zulässig.
(5) Für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden eines Ausschusses gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 24
Petitionsausschuss
1Der Landtag bestellt zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden entsprechend der Verfassung des Freistaates Sachsen und des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes einen Petitionsausschuss. 2Das Verfahren richtet sich insbesondere nach Abschnitt X.
§ 25
Untersuchungsausschüsse
(1) Der Landtag bestellt Untersuchungsausschüsse entsprechend der Verfassung des Freistaates Sachsen und des Untersuchungsausschussgesetzes.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann im Rahmen der Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen, des Untersuchungsausschussgesetzes und dieser Geschäftsordnung Verfahrensgrundsätze aufstellen, die seiner Untersuchung zugrunde zu legen sind.
(3) Den Fraktionen können für ihren Personalmehrbedarf, der durch die Betreuung von Untersuchungsausschüssen notwendig wird, nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.
§ 26
Enquetekommissionen
(1) 1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte sowie zur eigenständigen Informationsgewinnung in komplexen Themenfeldern kann der Landtag Enquetekommissionen einsetzen. 2Auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder ist der Landtag zur Einsetzung verpflichtet. 3Der Einsetzungsbeschluss muss den Auftrag der Kommission genau bestimmen.
(2) 1Die Enquetekommission besteht aus Mitgliedern des Landtags und externen Sachverständigen. 2Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Landtags. 3Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten berufen. 4Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke, mindestens jedoch benennt jede Fraktion ein Mitglied. 5Die Mitgliederzahl der Kommission soll 20 nicht übersteigen. 6Jede Fraktion kann jedoch ein weiteres externes Mitglied benennen.
(3) 1Die Kommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, die Mitglied des Landtags sein müssen. 2Im Übrigen finden die Vorschriften über die Ausschüsse sinngemäß Anwendung. 3Bei der Benennung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 13 Absatz 4 Nummer 1 bleiben Enquetekommissionen unberücksichtigt.
(4) 1Die Mitglieder der Staatsregierung oder ihre Beauftragten nehmen auf Beschluss und nach Maßgabe der Enquetekommission an deren Sitzungen teil. 2§ 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) 1Die Enquetekommission hat einen schriftlichen Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. 2Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Landtag entscheiden kann, ob die Enquetekommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellen soll.
(6) 1Die finanziellen Leistungen für Mitglieder der Enquetekommission, die nicht dem Landtag angehören, sowie für von der Enquetekommission beigezogene Sachverständige regelt das Präsidium in einer Richtlinie. 2§ 25 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 27
Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung (Notparlament)
(1) 1Der Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung des Freistaates Sachsen besteht aus 21 Mitgliedern. 2Die Präsidentin oder der Präsident und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses. 3Die Fraktionen benennen die weiteren Mitglieder und eine zweifache Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern für alle Mitglieder. 4§ 5 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sind ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Reihenfolge, in der sie sie als Präsidentin oder ihn als Präsidenten vertreten. 2Bei der Benennung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 13 Absatz 4 Nummer 1 bleibt der Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung des Freistaates Sachsen unberücksichtigt.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben sicherzustellen, dass sie in dem in Artikel 113 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen genannten Fall jederzeit erreichbar sind.
(4) 1Der Ausschuss wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. 2Sie oder er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Ausschusses oder die Staatsregierung es verlangt.
(5) 1Die Beratungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. 2§ 33 findet bei nicht öffentlichen Sitzungen keine Anwendung. 3Der Ausschuss kann Personen, die ihm nicht angehören und die keine Mitglieder oder Beauftragten der Staatsregierung sind, die Teilnahme an den nicht öffentlichen Sitzungen gestatten; er kann die Teilnahme von Fraktionsmitarbeiterinnen oder -mitarbeitern zur Unterstützung der Mitglieder des Ausschusses zulassen. 4Der Ausschuss verhandelt öffentlich, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags beschlossen wird.
(6) Die oder der Vorsitzende teilt zu Beginn der Sitzung mit, ob die Feststellung nach Artikel 113 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen getroffen ist.
(7) 1Gesetzentwürfe und alle sonstigen Vorlagen werden in einer Beratung erledigt. 2§ 43 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(8) 1Im Übrigen richtet sich das Verfahren des Ausschusses nach den für den Landtag geltenden Bestimmungen, sofern der Ausschuss keine abweichende Regelung trifft. 2Können bestimmte Rechte nach diesen Bestimmungen nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern des Landtags oder einer Fraktion ausgeübt werden, so können sie im Ausschuss von zwei Mitgliedern des Landtags oder einer Fraktion ausgeübt werden; ist die Ausübung von Rechten einem bestimmten Anteil der Mitglieder des Landtags oder einer Fraktion vorbehalten, so können diese Rechte von dem entsprechenden Anteil der Mitglieder des Ausschusses oder einer Fraktion ausgeübt werden.
(9) Der Ausschuss lässt sich mindestens einmal jährlich von der Staatsregierung über ihre Planungen für den Fall des Artikels 113 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen unterrichten.
(10) § 34 Absatz 1 und 2 findet auch für den Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung des Freistaates Sachsen Anwendung.
§ 28
Anwendbare Vorschriften
Für die Ausschüsse gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.
§ 29
Einberufung der Ausschusssitzungen, Tagesordnung
(1) 1Die oder der Vorsitzende beruft im Rahmen des vom Präsidium festgelegten Sitzungsplanes Ausschusssitzungen selbstständig ein, es sei denn, dass der Ausschuss im Einzelfall etwas anderes beschließt. 2Die Mitglieder werden zu den Ausschusssitzungen in elektronischer Form eingeladen.
(2) 1Termin und Tagesordnung werden von der oder dem Vorsitzenden festgesetzt, es sei denn, dass der Ausschuss vorher darüber beschließt. 2Vorlagen einer Fraktion setzt die oder der Vorsitzende im Benehmen mit derselben auf die Tagesordnung, sonstige Vorlagen unverzüglich nach Überweisung. 3Der Ausschuss kann die Tagesordnung mit Mehrheit ändern; erweitern kann er sie nur, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der Ausschussmitglieder widerspricht.
(3) Ort, Termin und Tagesordnung der Ausschusssitzungen werden den Ausschussmitgliedern, den stellvertretenden Ausschussmitgliedern, der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Fraktionen und der Staatsregierung frühestens am zehnten, spätestens am fünften Werktag vor der Sitzung in elektronischer Form mitgeteilt.
(4) 1Die oder der Vorsitzende soll auf Verlangen einer Fraktion oder der Staatsregierung oder auf Beschluss des Ausschusses zu einer Sitzung außerhalb des Sitzungsplanes unter Verkürzung der Einladungsfrist gemäß Absatz 3 einladen. 2Die Einladung erfolgt spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. 3Die Sitzung soll nicht gleichzeitig mit einer Sitzung des Plenums oder des Präsidiums stattfinden. 4Abweichungen von Satz 3 sowie Sitzungen während der im Sitzungsplan festgelegten sitzungsfreien Zeit bedürfen der vorherigen Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten.
§ 30
Ausschusssitzungen als Videokonferenz
(1) 1In Ausnahmefällen, die durch Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder durch sonstige außergewöhnliche Notsituationen entstehen, kann das Präsidium die Ausschussvorsitzenden ermächtigen, Sitzungen der Ausschüsse ganz oder teilweise als Videokonferenz einzuberufen. 2In diesem Fall gelten auch Ausschussmitglieder, die mittels Videokonferenztechnik teilnehmen, im Sinne dieser Geschäftsordnung als anwesend. 3Für Abstimmungen können abweichend von § 104 Absatz 1 Satz 1 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Sitzungen des Petitionsausschusses, der Untersuchungsausschüsse und für Sitzungen über geheim zu haltende Beratungsgegenstände.
§ 31
Rechte und Pflichten der oder des Vorsitzenden
(1) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschusssitzung sowie die Durchführung der Beschlüsse des Ausschusses.
(2) 1Ist die oder der Vorsitzende verhindert, so vertritt sie oder ihn die oder der stellvertretende Ausschussvorsitzende. 2Ist auch diese oder dieser verhindert, so leitet das älteste anwesende Ausschussmitglied die Sitzung.
(3) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 81 Absatz 3 Satz 2 und des § 85 Absatz 1.
(4) 1Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden. 2Sitzungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer, die nicht Mitglieder des Landtags sind, sowie Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen ebenfalls der Ordnungsgewalt der oder des Vorsitzenden. 3§ 98 findet keine Anwendung. 4Über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen der oder des Vorsitzenden entscheidet der Ausschuss.
(5) Ist der ordnungsgemäße Ablauf einer Sitzung nicht mehr gewährleistet, kann die oder der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen.
§ 32
Öffentlichkeit der Ausschüsse
(1) 1Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2Der Ausschuss kann beschließen, für einen bestimmten Beratungsgegenstand oder Teile desselben die Öffentlichkeit zuzulassen. 3Antragsberechtigt sind die Fraktionen oder fünf Prozent der Mitglieder des Ausschusses oder die oder der Ausschussvorsitzende. 4Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse und sonstigen Zuhörerinnen und Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse des Landtags der Zutritt gestattet wird.
(2) 1Im federführenden Ausschuss findet die Beratung folgender Gegenstände in öffentlicher Sitzung statt:
- 1.
- Anträge (§ 51), die nach § 38 angehört wurden,
- 2.
- Große Anfragen (§ 58),
- 3.
- Kommissionsvorlagen (§ 14 Absatz 1 Nummer 12).
2Der Ausschuss kann beschließen, die Öffentlichkeit für einen bestimmten Beratungsgegenstand auszuschließen, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern. 3Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf Prozent der Mitglieder des Ausschusses kann der Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Nichtöffentlichkeit der Sitzung beschließen. 4Über den Antrag beschließt der Ausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.
(3) 1Der Ausschuss kann die öffentliche Behandlung von Bitten und Beschwerden beschließen. 2Dies gilt nicht, wenn Rechtsvorschriften die Bekanntgabe von Daten untersagen.
§ 33
Teilnahme anderer Mitglieder des Landtags
(1) Die Mitglieder des Landtags können an Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist oder der Landtag nichts Abweichendes beschließt.
(2) 1Berät ein Ausschuss über Anträge von Mitgliedern des Landtags, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Recht, hieran selbst oder durch ein von ihm beauftragtes anderes Mitglied des Landtags mit beratender Stimme teilzunehmen. 2Bei Vorlagen von Fraktionen kann die Fraktion ein Mitglied des Landtags hierfür bestimmen.
(3) Ein Ausschuss kann auch sonstigen Mitgliedern des Landtags ein Rederecht einräumen.
(4) Beraten mehrere beteiligte Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben Beratungsgegenstand, stimmen sie getrennt ab.
§ 34
Teilnahme von Mitgliedern der Staatsregierung und von Personen mit institutionellen Rechten
(1) 1Der Ausschuss kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf Prozent seiner Mitglieder die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Staatsregierung verlangen. 2Über den Antrag entscheidet der Ausschuss mit Mehrheit.
(2) 1Die Mitglieder der Staatsregierung oder ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt und müssen jederzeit gehört werden. 2Die Beauftragten müssen sich zu Beginn der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden durch schriftliche Vollmacht legitimieren. 3Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten können in angemessenem Umfang durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter begleitet werden, sofern dies sachdienlich ist.
(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und vom Landtag aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gewählte Landesbeauftragte (Personen mit institutionellen Rechten) oder von ihnen bevollmächtigte Personen haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Zutritt zu den Sitzungen der ständigen Ausschüsse. 2Sie sollen sich vorher anmelden; die bevollmächtigten Personen haben sich zu Beginn der Sitzung durch schriftliche Vollmacht zu legitimieren. 3Sie sind auf ihr Verlangen oder das Verlangen eines Ausschussmitglieds zu hören. 4Personen mit institutionellen Rechten oder von ihnen bevollmächtigte Personen können in angemessenem Umfang durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter begleitet werden, sofern dies sachdienlich ist.
(4) Behandelt der Ausschuss Fragen, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Sachsen von Bedeutung sind, sowie Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und hat der Landtag nach den gesetzlichen Bestimmungen hierzu eine gutachterliche Stellungnahme oder einen Bericht verlangt, so kann der Ausschuss die Anwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes oder des zuständigen Mitglieds verlangen.
(5) Soweit im Ausschuss die Tätigkeitsberichte der vom Landtag aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gewählten Landesbeauftragten oder andere Fragen, zu denen der Landtag nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Gutachten oder einen Bericht angefordert hat, behandelt werden, kann der Ausschuss die Anwesenheit der Landesbeauftragten verlangen.
§ 35
Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
(1) 1Berät der federführende Ausschuss einen ihm überwiesenen Gesetzentwurf, durch den allgemeine Fragen geregelt werden, die die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, ist dieser den auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden unmittelbar nach Überweisung an den Ausschuss zur Stellungnahme zu übermitteln. 2Dies gilt insbesondere bei Gesetzentwürfen, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.
(2) 1Bei Regierungsvorlagen, zu denen die Staatsregierung Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände eingeholt hat, sind diese der Begründung der Vorlagen beizufügen; liegen die Stellungnahmen zum Zeitpunkt der Einreichung der Vorlage noch nicht vor, sind sie nach Eingang unverzüglich nachzureichen. 2In diesen Fällen kann von der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 1 abgesehen werden.
(3) Sofern eine öffentliche Anhörung durch den federführenden Ausschuss nach § 38 zur Information über den Gesetzentwurf stattfindet, ist den auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben.
§ 36
Beteiligung des Rates für sorbische Angelegenheiten
(1) 1In Angelegenheiten, die die Rechte der sorbischen Bevölkerung berühren, hat der Landtag den Rat für sorbische Angelegenheiten zu hören. 2Hierzu werden den Mitgliedern des Rates für sorbische Angelegenheiten die Vorlagen nach § 14 Absatz 1 und 2 zur Verfügung gestellt und ihm dadurch Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem federführenden Ausschuss gegeben.
(2) Sofern eine öffentliche Anhörung durch den federführenden Ausschuss nach § 38 zur Information über einen Beratungsgegenstand stattfindet, ist dem Rat für sorbische Angelegenheiten auf Verlangen Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben.
§ 37
Beschlussempfehlung, Berichterstattung
(1) 1Berichte zu überwiesenen Vorlagen an den Landtag sind schriftlich zu erstatten. 2Der Ausschuss kann mündliche Berichterstattung beantragen.
(2) 1Für Beratungsgegenstände bestimmt der Ausschuss eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter. 2Die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter sollen nicht derselben Fraktion wie die Einreicherin oder der Einreicher angehören.
(3) 1Berichte zu überwiesenen Vorlagen müssen die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung, die Ansicht der Minderheit, die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse und die Stellungnahme der Staatsregierung enthalten. 2Das Präsidium kann auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten Richtlinien für die Formulierung von Beschlussempfehlungen der Ausschüsse erlassen.
(4) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen, über die in den Beratungen des federführenden Ausschusses entschieden worden ist, sowie eine Synopse, die den überwiesenen Gesetzentwurf der vom Ausschuss beschlossenen Fassung des Gesetzentwurfs gegenüberstellt, werden dem Ausschussbericht angeschlossen.
(5) Zu überwiesenen Vorlagen werden Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse an den Landtag erstellt, von der Berichterstatterin oder vom Berichterstatter und von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet und der Präsidentin oder dem Präsidenten zugeleitet.
(6) Hat der federführende Ausschuss sechs Monate nach der Überweisung einer von einer Fraktion eingereichten Vorlage noch keine Beschlussempfehlung erstellt, kann die einreichende Fraktion verlangen, dass diese in der nächstfolgenden Sitzung des Ausschusses erstellt wird.
§ 38
Anhörungen
(1) 1Die Ausschüsse können beschließen, öffentliche Anhörungen von Sachkundigen zur Information über einen Beratungsgegenstand durchzuführen. 2Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses kann bestimmt werden, dass die Anhörung nicht öffentlich stattfindet. 3Der Ausschuss kann in einen allgemeinen Austausch mit den Sachkundigen über den Beratungsgegenstand eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist.
(2) 1Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, eine Anhörung nach Absatz 1 durchzuführen. 2Bei Beratungsgegenständen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfolgt eine Anhörung auf Beschluss des Ausschusses. 3Eine weitere Anhörung zu einem Änderungsantrag ist statthaft, wenn sich der Änderungsantrag nicht auf den Gegenstand der überwiesenen Vorlage bezieht oder an Fragen anknüpft, die mit der Vorlage nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 4Ausnahmsweise kann ein Ausschuss einvernehmlich eine Anhörung im Vorgriff auf eine Vorlage, die dem Ausschuss noch nicht überwiesen worden ist, beschließen.
(3) 1Über Termin sowie Art und Umfang der Anhörung entscheidet der Ausschuss grundsätzlich in der Form der Verständigung, anderenfalls durch Beschluss. 2Hat eine Minderheit die Durchführung einer Anhörung verlangt und kommt eine Verständigung nicht zustande, müssen die von ihr benannten Personen angehört werden. 3Der Ausschuss kann beschließen, die Anzahl der anzuhörenden Personen zu begrenzen. 4In diesem Fall kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Personen benannt werden. 5Hat eine Minderheit die Durchführung einer Anhörung verlangt, kann der Ausschuss eine ausschließlich schriftliche Anhörung von Sachkundigen nur im Einvernehmen mit der Minderheit beschließen.
(4) 1Der Ausschuss beschließt erforderlichenfalls über die Live-Übertragung der öffentlichen Anhörung im Internet, die Übersetzung für Menschen mit Behinderungen sowie die Beauftragung von Fremdsprachendolmetscherinnen und Fremdsprachendolmetschern. 2§ 113 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Dem mitberatenden Ausschuss sind Ort und Termin mitzuteilen. 2Mitglieder des mitberatenden Ausschusses haben während der Anhörung ein Fragerecht; dies kann im Einvernehmen mit dem mitberatenden Ausschuss auf einzelne seiner Mitglieder beschränkt werden, wobei gesichert sein soll, dass mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Fraktion das Fragerecht hat.
(6) 1Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Anhörung nach Absatz 1 durchzuführen, soweit der federführende Ausschuss von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen Gebrauch gemacht hat. 2Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(7) 1Zur Vorbereitung einer Anhörung soll der Ausschuss den Sachkundigen die jeweiligen Fragestellungen übermitteln. 2Er kann die Sachkundigen um Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bitten.
(8) 1Die finanziellen Leistungen für Sachkundige regelt das Präsidium in einer Richtlinie. 2Erwachsen aus der Zuziehung von Sachkundigen im Einzelfall weitergehende Kosten, so ist vor der Bestellung die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen.
(9) Vor der Anhörung sind Termin, Ort, Gegenstand und teilnehmende Sachkundige der Anhörung auf der Internetseite des Landtags zu veröffentlichen.
§ 39
Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit
(1) 1Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2Er gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied verlangt, die Beschlussfähigkeit durch Auszählen festzustellen.
(2) 1Die oder der Vorsitzende kann außerhalb der Sitzungswochen in besonderen Eilfällen über bestimmte Fragen eine Abstimmung schriftlich oder per E-Mail durchführen lassen. 2In diesem Fall hat die oder der Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf einer Beschlussempfehlung zuzuleiten, über die innerhalb einer bestimmten Frist in entsprechender Anwendung des § 103 Absatz 1 Satz 2 abgestimmt werden kann. 3Eine schriftliche Abstimmung entfällt, wenn eine Sitzung des Ausschusses aufgrund der Bestimmungen des § 29 Absatz 4 stattfindet.
§ 40
Fragen an die Staatsregierung
1In jeder Ausschusssitzung, die im Rahmen des vom Präsidium festgelegten Sitzungsplans stattfindet, ruft die oder der Vorsitzende den Tagesordnungspunkt „Fragen an die Staatsregierung“ auf. 2Die Dauer dieses Tagesordnungspunkts soll 30 Minuten nicht überschreiten, sofern der Ausschuss keine Verlängerung beschließt. 3Jedes Ausschussmitglied ist berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einreichung mündliche Anfragen zum Geschäftsbereich an die anwesenden Mitglieder der Staatsregierung oder deren Beauftragte zu stellen. 4Die Fragen sollen kurzgefasst und aktuell sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.
§ 41
Ausschussprotokolle
(1) 1Über jede Ausschusssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. 2Die Fertigung eines Wortprotokolls von Ausschusssitzungen muss spätestens am fünften Werktag vor der Sitzung beantragt und in der Sitzung beschlossen werden. 3Bei Verkürzung der Einladungsfrist ist die Fertigung eines Wortprotokolls spätestens in der Frist des § 29 Absatz 4 Satz 2 zu beantragen.
(2) Das Ausschussprotokoll muss mindestens enthalten:
- 1.
- die Tagesordnung,
- 2.
- die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, der Regierungsvertreterinnen oder Regierungsvertreter sowie der zugezogenen Sachverständigen und Sachkundigen,
- 3.
- die gestellten Anträge,
- 4.
- die gefassten Beschlüsse, Abstimmungsverhältnisse sowie
- 5.
- den wesentlichen Inhalt der Ausführungen.
(3) 1Protokolle werden vorbehaltlich der Festlegungen der Geheimschutzordnung (Anlage 4) und des Untersuchungsausschussgesetzes an die Mitglieder des Landtags und die Staatsregierung verteilt. 2Personen mit institutionellen Rechten (§ 34 Absatz 3) erhalten das Protokoll, soweit sie an der Sitzung teilgenommen haben, und im Übrigen auf Verlangen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.
(4) Die Verteilung und Zuleitung der Protokolle erfolgen in elektronischer Form.
(5) 1Über die Billigung des Protokolls und über mögliche Änderungen ist in der Regel in der Sitzung, die auf die Verteilung des Protokolls folgt, zu beschließen. 2Anträge auf Änderungen des Protokolls können von den Ausschussmitgliedern und der Staatsregierung gestellt werden. 3Der Beschluss ist dem betreffenden Protokoll beizufügen. 4Nicht angenommene Anträge auf Änderungen sind ebenfalls beizufügen. 5Die Billigung des Protokolls der voraussichtlich letzten Sitzung einer Wahlperiode erfolgt gemäß § 39 Absatz 2.
VII.
Gesetzgebungsverfahren
§ 42
Einbringen von Gesetzentwürfen
(1) 1Gesetzentwürfe können von den Fraktionen, mindestens sechs Mitgliedern des Landtags, durch die Staatsregierung oder durch Volksanträge eingebracht werden. 2Sie müssen schriftlich begründet sein und die Kostenfolgen darstellen; das Nähere regelt die Richtlinie des Präsidiums nach § 14 Absatz 3. 3Einer Darstellung der Kostenfolgen bedarf es nicht bei Gesetzentwürfen, die durch Volksantrag eingebracht werden.
(2) 1Gesetzentwürfe der Fraktionen bedürfen der Unterzeichnung durch eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertretung, Gesetzentwürfe der Staatsregierung der Unterzeichnung durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. 2Die Einbringung von Volksanträgen wird durch die Verfassung des Freistaates Sachsen und das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid geregelt.
(3) Alle Gesetzentwürfe sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.
§ 43
Beratungsverfahren
(1) 1Eine erste Beratung findet nur statt, wenn die Einbringerin oder der Einbringer sie ausdrücklich verlangt. 2Andernfalls überweist die Präsidentin oder der Präsident den Gesetzentwurf sogleich an den zuständigen Ausschuss oder die zuständigen Ausschüsse.
(2) 1Findet eine erste Beratung statt, beginnt sie frühestens am fünften Werktag nach Verteilung der Drucksache und innerhalb von sechs Sitzungswochen nach Verteilung des Gesetzentwurfs. 2Die Frist kann mit Zustimmung der Einbringerin oder des Einbringers verlängert werden.
§ 44
Erste Beratung
(1) 1In der ersten Beratung findet eine Aussprache nur statt, wenn es vom Präsidium empfohlen wird. 2In der Aussprache werden nur die Grundsätze der Gesetzentwürfe erörtert.
(2) Bei der Behandlung von Volksanträgen findet in der ersten Beratung eine Aussprache statt, sofern dies von einer Fraktion oder sechs Mitgliedern des Landtags verlangt wird.
(3) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind vor Schluss der ersten Beratung nicht zulässig.
(4) 1Am Schluss der ersten Beratung beschließt der Landtag, ob der Gesetzentwurf an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen werden soll. 2Eine Überweisung gilt als beschlossen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtags dafür stimmen.
(5) 1Gesetzentwürfe, die zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, sind stets an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. 2Sie können zugleich auch an andere Ausschüsse überwiesen werden.
(6) Wird der Gesetzentwurf nicht an einen Ausschuss überwiesen, gilt § 46 Absatz 1 Satz 1.
§ 45
Vereinfachtes Verfahren für Ergänzungsvorlagen und Nachtragshaushaltsgesetze
(1) 1Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und Haushaltsplanes (Ergänzungsvorlagen) überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar an den Haushalts- und Finanzausschuss und die weiter betroffenen Fachausschüsse. 2Die Ergänzungsvorlagen gelten insoweit als Bestandteil des Entwurfes des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes.
(2) 1Ergänzungsvorlagen sollen die Ausschüsse so beraten, dass das Gesetzgebungsvorhaben selbst nicht hinausgezögert wird. 2Die Staatsregierung soll die Ergänzungsvorlagen dem Landtag mindestens drei Wochen vor der geplanten Beschlussfassung des Haushalts- und Finanzausschusses zuleiten.
(3) 1Für Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes (Nachtragshaushaltsvorlagen) gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2Sie sind vom Landtag binnen fünf Wochen nach der Überweisung abschließend zu beraten. 3Nachtragshaushaltsvorlagen sind von den mitberatenden Ausschüssen so zu beraten, dass die Frist nach Satz 2 eingehalten werden kann.
§ 46
Zweite Beratung
(1) 1Die zweite Beratung beginnt frühestens am ersten Werktag nach Schluss der ersten Beratung. 2Ist der Gesetzentwurf einem Ausschuss überwiesen worden, so beginnt die zweite Beratung frühestens am zweiten Werktag nach der Verteilung der Beschlussempfehlung. 3Sie kann früher beginnen, wenn der Landtag es auf Antrag einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags mit der Mehrheit seiner Mitglieder bestimmt.
(2) 1Fand eine Ausschussberatung statt, so erhält auf Verlangen zunächst die Berichterstatterin oder der Berichterstatter das Wort. 2Anschließend findet eine Aussprache statt, sofern der Landtag nicht auf einstimmigen Vorschlag des Präsidiums beschließt, davon abzusehen. 3Während der Aussprache ist der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter auf Verlangen vor anderen Mitgliedern des Landtags das Wort zu erteilen. 4Sie oder er darf dabei nicht für ihre oder seine Fraktion sprechen.
(3) 1Liegt eine Beschlussempfehlung eines Ausschusses vor, bildet sie die Grundlage für die zweite Beratung. 2Hat der Ausschuss Ablehnung empfohlen, so bildet der Gesetzentwurf die Grundlage für die zweite Beratung.
(4) Eine Einzelberatung oder eine Einzelabstimmung über einzelne oder mehrere selbstständige Bestimmungen des Gesetzentwurfs findet nur statt, wenn dies von sechs Mitgliedern des Landtags oder einer Fraktion bis zum Beginn des jeweiligen Tagesordnungspunktes verlangt wird.
(5) 1Im Anschluss an die Aussprache wird über vorliegende Änderungsanträge in der Reihenfolge ihres Eingangs beraten und abgestimmt. 2Die Reihenfolge kann vom Landtag geändert werden. 3Die Änderungsanträge können als Ganzes oder in Teilen getrennt zur Abstimmung gestellt werden. 4Änderungsanträge können, solange die Beratung nicht geschlossen ist, von jedem Mitglied des Landtags schriftlich gestellt werden.
(6) Sofern eine Einzelabstimmung (Absatz 4) nicht verlangt wird, wird über alle Teile des Gesetzentwurfs gemeinsam abgestimmt.
(7) 1Der Landtag kann den Gesetzentwurf vor der Schlussabstimmung ganz oder teilweise auch an einen anderen Ausschuss zurückverweisen. 2Dies gilt auch für bereits beratene Teile.
§ 47
Schlussabstimmung
1Nach Schluss der zweiten Beratung wird über den Gesetzentwurf als Ganzes abgestimmt. 2Bei Ablehnung aller Teile des Gesetzentwurfs findet eine Schlussabstimmung nur auf Verlangen der Einbringerin oder des Einbringers statt.
§ 48
Entschließungsanträge
Über Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen und Teilen des Haushaltsplans wird in der Regel nach der Schlussabstimmung abgestimmt.
§ 49
Übermittlung des Gesetzesbeschlusses an die Staatsregierung
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident stellt den Wortlaut des vom Landtag beschlossenen Gesetzes fest, fertigt das verfassungsmäßig beschlossene Gesetz nach Gegenzeichnung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der zuständigen Staatsministerinnen oder Staatsminister aus und übersendet es der Staatsregierung. 2Offenbare Unrichtigkeiten können durch die Präsidentin oder den Präsidenten hierbei beseitigt werden. 3Soweit es infolge von Streichungen oder Einfügungen erforderlich geworden ist, kann sie oder er auch die Nummern von Paragrafen oder von anderen Teilen des Gesetzes ändern.
(2) 1Verfassungsmäßig beschlossene Gesetze sind binnen Monatsfrist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. 2Wenn der Landtag die Dringlichkeit beschließt, müssen sie unverzüglich ausgefertigt und verkündet werden.
§ 50
Volksantrag
(1) 1Der Landtag entscheidet über die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage durch unveränderte Annahme oder Ablehnung. 2Beschließt der Landtag eine Änderung der Vorlage, so ist der Volksantrag abgelehnt. 3Die geänderte Vorlage ist der eigene Gesetzentwurf des Landtags im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen, sofern der Landtag nicht etwas anderes beschließt.
(2) 1Die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage wird entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes behandelt. 2Der Landtag kann beschließen, den Vertrauenspersonen das Wort zu erteilen.
(3) Der Ausschuss, an den die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage federführend überwiesen wurde, führt eine öffentliche Anhörung der Vertrauenspersonen durch.
(4) Die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage wird in der Regel innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung (§ 13 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid) abschließend behandelt.
VIII.
Anträge
§ 51
Anträge, Änderungsanträge und Entschließungsanträge
(1) 1Anträge (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) beginnen mit den Worten „Der Landtag möge beschließen“ und werden so gefasst, wie sie zum Beschluss erhoben werden sollen. 2Sie können durch eine Fraktion oder durch sechs Mitglieder des Landtags eingebracht werden und sind in der Regel schriftlich zu begründen.
(2) 1Änderungsanträge (§ 14 Absatz 2 Nummer 1) müssen sich auf den Gegenstand der selbstständigen Vorlage beziehen und sind nur zulässig, sofern durch sie nicht einer Beschlussfassung über den Gegenstand des ursprünglichen Antrages ausgewichen werden soll. 2Sie können von jedem Mitglied des Landtags und von Fraktionen eingebracht werden.
(3) 1Entschließungsanträge (§ 14 Absatz 2 Nummer 2) sind auf Meinungen, Anregungen, Empfehlungen oder Ersuchen zu richten, die mit dem Beratungsgegenstand im Zusammenhang stehen. 2Sie sind nur zulässig zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Berichten sowie Zwischenberichten der Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen. 3Entschließungsanträge können durch eine Fraktion oder durch sechs Mitglieder des Landtags eingebracht werden. 4Sie gelten als erledigt, wenn die Vorlage nach Satz 2, auf die sie sich beziehen, abgelehnt oder zurückgenommen wird oder sich auf andere Weise erledigt.
(4) Änderungsanträge und Entschließungsanträge müssen den Mitgliedern des Landtags bei der Abstimmung im Plenum als Papierdokument vorliegen, sofern sie nicht bereits vor Sitzungsbeginn verteilt wurden.
(5) 1Über Änderungsanträge und Entschließungsanträge ist jeweils in der Reihenfolge ihrer Einbringung abzustimmen. 2Über Entschließungsanträge wird in der Regel nach der Schlussabstimmung abgestimmt.
(6) 1Hält die Präsidentin oder der Präsident einen Antrag, einen Änderungsantrag oder einen Entschließungsantrag für unzulässig, legt sie oder er ihn zunächst dem Präsidium mit ihren oder seinen zu begründenden Bedenken vor. 2Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. 3Die Antragstellenden können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluss des Landtags über die Zulässigkeit verlangen.
§ 52
Behandlung von Anträgen
(1) 1Anträge werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit der antragstellenden Fraktion dem zuständigen Ausschuss überwiesen. 2Anträge zu Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, leitet die oder der Ausschussvorsitzende auf Antrag der Antragstellerinnen oder Antragsteller unverzüglich der Staatsregierung zu, die innerhalb von vier Wochen ab dem Postausgangsdatum zu dem Antrag Stellung nimmt. 3Die oder der Vorsitzende kann die Frist im Einvernehmen mit den Antragstellerinnen oder Antragstellern verlängern. 4Fällt der Lauf der Frist in die sitzungsfreie Zeit, verlängert sich diese um zwei Wochen, sofern die Antragstellerinnen oder Antragsteller nicht vorab widersprechen. 5Die Stellungnahme der Staatsregierung wird von der oder dem Vorsitzenden unverzüglich den Ausschussmitgliedern übermittelt.
(2) 1Die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse werden mindestens einmal monatlich in eine Sammeldrucksache aufgenommen und auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt. 2Grundlage der Beschlussfassung des Landtags ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses. 3Beschlussempfehlungen können an den Ausschuss zurückverwiesen oder an einen anderen Ausschuss verwiesen werden.
(3) 1Unbeschadet des Absatzes 1 kann jede Fraktion für die nächstfolgende Plenarwoche bis zu zwei Anträge einreichen, die ohne vorherige Überweisung und Beratung im Ausschuss auf die Tagesordnung der Plenarsitzung gesetzt werden sollen. 2Die Anträge müssen bis spätestens Montag, 12:00 Uhr, der der Plenarwoche vorhergehenden Woche eingereicht werden. 3Gleichzeitig ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen, dass die Anträge nach Satz 1 behandelt werden sollen. 4Die antragstellende Fraktion kann alternativ dazu Anträge nach Absatz 1 benennen, die im Ausschuss noch nicht angehört oder abschließend behandelt worden sind und die auf die Tagesordnung der Plenarsitzung gesetzt werden sollen.
(4) 1In wechselnder Folge kann eine Fraktion zusätzlich für die zweite Plenarsitzung einer Plenarwoche einen Antrag benennen, dessen Beratung im Anschluss an die Befragung der Staatsregierung stattfindet (Prioritätenantrag). 2Der Antrag darf im Ausschuss weder angehört noch abschließend behandelt worden sein. 3Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Anträge der Staatsregierung (§ 14 Absatz 1 Nummer 11) überweist die Präsidentin oder der Präsident an den zuständigen Ausschuss.
(6) Anträge zu Haushaltsvorlagen von einzelnen Mitgliedern des Landtags, die nicht dem Haushalts- und Finanzausschuss angehören, werden unmittelbar an diesen Ausschuss überwiesen.
§ 53
Dringliche Anträge
(1) Dringliche Anträge werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.
(2) Dringlich sind Anträge,
- 1.
- die Immunität eines Mitglieds des Landtags aufzuheben,
- 2.
- der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen,
- 3.
- einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(3) 1Andere Anträge können vom Präsidium durch einmütigen Beschluss oder vom Landtag für dringlich erklärt werden, sofern sie am dritten Werktag vor der Plenarsitzung eingereicht werden. 2Dies gilt nicht für Anträge zu Angelegenheiten, die in Form eines Antrages oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen im Landtag sind, sofern nicht inzwischen neue wesentliche Tatsachen, welche die Dringlichkeit begründen, eingetreten sind. 3Voraussetzung für die Dringlichkeit eines Antrages ist, dass im üblichen Verfahren (§ 52) eine rechtzeitige Entscheidung des Landtags über einen solchen Antrag nicht erreichbar ist. 4Stellt das Präsidium die Dringlichkeit fest, sind die Anträge in der nächsten Sitzung abschließend zu behandeln. 5Werden Anträge durch den Landtag für dringlich erklärt, sind sie in derselben Sitzung abschließend zu behandeln.
IX.
Aktuelle Stunde, Fragen an die Staatsregierung
§ 54
Aktuelle Stunde
(1) 1Jede Fraktion kann zu einem bestimmt bezeichneten Gegenstand der Landespolitik von allgemeinem und aktuellem Interesse eine Aktuelle Debatte im Rahmen der Aktuellen Stunde verlangen. 2Ist ein Beratungsgegenstand in Form eines Antrags, einer Beschlussempfehlung oder einer Großen Anfrage bereits in die Tagesordnung der laufenden Plenarwoche aufgenommen, so ist eine Aktuelle Debatte hierüber nicht zulässig. 3Die Aktuelle Debatte muss spätestens in der Präsidiumssitzung vor der Plenarwoche unter Nennung des Themas verlangt werden. 4Das Thema der Aktuellen Debatte kann noch bis zum Montag der Plenarwoche, 12:00 Uhr, geändert werden. 5Das Verlangen ist schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzubringen, die oder der es unverzüglich den Fraktionen und der Staatsregierung zur Kenntnis bringt.
(2) 1In einer Plenarwoche finden bei Bedarf bis zu zwei Aktuelle Stunden statt. 2In der Aktuellen Stunde können höchstens drei Aktuelle Debatten durchgeführt werden.
(3) 1In der Aktuellen Stunde steht den Fraktionen insgesamt eine Redezeit von einer Stunde zur Verfügung. 2Sind zwei Aktuelle Debatten verlangt, verlängert sich die Redezeit der Fraktionen auf zwei Stunden. 3Sind drei Aktuelle Debatten verlangt, verlängert sich die Redezeit der Fraktionen auf drei Stunden.
(4) 1Über die Verteilung der ihnen zur Verfügung stehenden Redezeiten auf die einzelnen Aktuellen Debatten entscheiden die Fraktionen. 2Die Redezeit der Staatsregierung wird auf die Dauer der Aktuellen Stunde nicht angerechnet.
(5) 1In der Aktuellen Debatte dürfen die einzelnen Redebeiträge fünf Minuten nicht überschreiten. 2Eine Rednerin oder ein Redner kann jedoch in der Aktuellen Debatte mehrfach das Wort ergreifen.
(6) 1Ergreift die Staatsregierung das Wort für mehr als zehn Minuten, erhält auf Verlangen einer Fraktion eines ihrer Mitglieder Gelegenheit, in dieser Aktuellen Debatte zusätzliche fünf Minuten zu sprechen. 2In diesem Fall verlängert sich die Dauer der Aktuellen Stunde um die zusätzlich in Anspruch genommene Zeit. 3Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident informiert über die Redezeitüberschreitung.
(7) Beschlüsse zur Sache werden in der Aktuellen Debatte nicht gefasst.
§ 55
Befragung der Staatsregierung
(1) 1In Plenarwochen findet am zweiten Plenartag nach der Aktuellen Stunde eine Befragung der Staatsregierung statt. 2Die Fragen müssen kurzgefasst sein und kurze Antworten ermöglichen.
(2) 1Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Staatsregierung auf sein Verlangen bis zu fünf Minuten das Wort, um über ein von der Staatsregierung benanntes Thema von aktuellem Interesse, vorrangig aus den vorangegangenen Sitzungen der Staatsregierung, zu berichten. 2Mindestens einmal pro Jahr stellt sich die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident der Befragung.
(3) 1Im Anschluss erhalten die Fraktionen in der Reihenfolge nach § 13 Absatz 1 für jeweils sieben Minuten Gelegenheit, Fragen an das Mitglied der Staatsregierung zu stellen. 2Die jeweilige Frage darf eine Minute, die Antwort zwei Minuten nicht überschreiten. 3Die Fragen müssen sich thematisch auf den Geschäftsbereich des Mitglieds der Staatsregierung beziehen.
(4) 1Wird eine Antwort ganz oder in Teilen schriftlich nachgereicht, wird sie dem Protokoll beigefügt. 2§ 87 Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge zur Sache, Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sowie Kurzinterventionen sind unzulässig.
(6) Das Thema der Staatsregierung soll bis spätestens Montag der Plenarwoche, 14:00 Uhr, gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten benannt werden, die oder der es den Fraktionen unverzüglich zur Kenntnis gibt.
§ 56
Fragestunde
(1) 1An einem Plenartag je Plenarwoche ist jedes Mitglied des Landtags berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Staatsregierung zu richten, die von der Staatsregierung möglichst kurz beantwortet werden sollen. 2Die Fragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten, sofern der Landtag keine Verlängerung beschließt.
(2) Das Nähere des Verfahrens der Fragestunde regelt die in Anlage 2 beigefügte Richtlinie.
§ 57
Kleine Anfragen
(1) 1Jedes Mitglied des Landtags kann an die Staatsregierung schriftliche Anfragen richten. 2Die Anfragen müssen sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und sind knapp und sachlich zu formulieren. 3Der Fragestellung kann eine kurze Begründung vorangestellt werden. 4Die Anfragen sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.
(2) 1Die Kleinen Anfragen müssen knapp und scharf umrissen die Tatsachen anführen, über die Auskunft gewünscht wird. 2Sie dürfen nicht mehr als fünf Einzelfragestellungen enthalten.
(3) 1Zulässig sind nur Anfragen über Angelegenheiten, die in den Verantwortungsbereich der Staatsregierung fallen. 2§ 51 Absatz 6 gilt entsprechend.
(4) Die Kleine Anfrage ist binnen vier Wochen ab dem Postausgangsdatum des Landtags zu beantworten.
(5) 1Wird die Antwort nicht fristgemäß erteilt, so setzt die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen der Fragestellerin oder des Fragestellers, das binnen drei Wochen geltend gemacht werden kann, die Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche und erteilt der Fragestellerin oder dem Fragesteller zur Verlesung das Wort. 2Sie oder er kann höchstens zwei ergänzende Fragen stellen. 3Eine Besprechung der Antwort findet nicht statt.
§ 58
Einbringung von Großen Anfragen
(1) In Angelegenheiten von erheblicher oder grundsätzlicher politischer Bedeutung können von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags Große Anfragen an die Staatsregierung gerichtet werden.
(2) 1Große Anfragen sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. 2Sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein. 3Sie sollen schriftlich begründet werden. 4§ 51 Absatz 6 und § 57 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 59
Behandlung von Großen Anfragen
(1) Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird die Große Anfrage zur Beratung auf die Tagesordnung gesetzt, wenn dies von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags verlangt wird.
(2) 1Die Große Anfrage ist binnen zwölf Wochen ab dem Postausgangsdatum des Landtags zu beantworten. 2Wird die Antwort nicht fristgemäß erteilt, so wird die Große Anfrage auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers, das binnen drei Wochen geltend gemacht werden kann, zur Beratung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche gesetzt.
(3) 1Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller verlangen, dass die Große Anfrage anstelle der Behandlung im Plenum im zuständigen Ausschuss besprochen wird. 2Die §§ 37 und 38 finden keine Anwendung.
(4) 1Die Behandlung von Großen Anfragen ist auf eine Große Anfrage innerhalb einer Plenarwoche beschränkt. 2§ 78 Absatz 7 bleibt unberührt.
§ 60
Antworten der Staatsregierung
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident fordert die Staatsregierung auf, Kleine und Große Anfragen innerhalb der festgelegten Frist schriftlich zu beantworten. 2Sie oder er kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn der Lauf der Antwortfrist in die sitzungsfreie Zeit fällt, die Frist um bis zu zwei Wochen verlängern. 3Eine weitergehende Verlängerung durch die Präsidentin oder den Präsidenten bedarf des Einvernehmens mit der Fragestellerin oder dem Fragesteller.
(2) Stehen der öffentlichen Beantwortung Kleiner oder Großer Anfragen gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegen, werden die Antworten nach den Vorgaben der Geheimschutzordnung (Anlage 4) behandelt.
X.
Petitionen
§ 61
Überweisung von Petitionen
(1) Die Präsidentin oder der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss.
(2) Betrifft eine Petition eine Bitte an den Landtag, kann der Petitionsausschuss fachliche Stellungnahmen von anderen Ausschüssen einholen.
(3) 1Vor Abschluss des Petitionsverfahrens kann der Petitionsausschuss mit Mehrheit beschließen, dass die Präsidentin oder der Präsident die Staatsregierung ersucht, auf den Vollzug geplanter Maßnahmen zu verzichten, bis das Petitionsverfahren beendet ist. 2In diesen Fällen ist das Petitionsverfahren innerhalb von vier Monaten zu bearbeiten.
§ 62
Obliegenheiten des Petitionsausschusses
(1) 1Der Petitionsausschuss hat Grundsätze über die Behandlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und diese zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen. 2Die Grundsätze sind zu veröffentlichen.
(2) Mitglieder des Landtags, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
(3) 1Die Anforderung von Akten erfolgt über die zuständige oberste Behörde des Freistaates Sachsen. 2Bei Auskunftsersuchen und bei dem Zutritt zu Einrichtungen ist die zuständige oberste Behörde des Freistaates Sachsen zu unterrichten.
(4) Von der Anhörung der Petentin oder des Petenten, von Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständigen ist das zuständige Mitglied der Staatsregierung rechtzeitig zu unterrichten.
§ 63
Abgabefrist für Auskünfte
1Auskünfte nach § 5 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes sollen in einer Frist von sechs Wochen ab dem Postausgangsdatum des Landtags erteilt werden. 2Die oder der Vorsitzende des Petitionsausschusses kann im Einzelfall eine andere Frist bestimmen.
§ 64
Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses
(1) 1Der Petitionsausschuss empfiehlt dem Landtag in der Regel wie folgt zu beschließen:
- 1.
- Der Petition wird abgeholfen, teilweise abgeholfen oder kann nicht abgeholfen werden.
- 2.
- Die Petition wird für erledigt erklärt.
- 3.
- Die Petition wird der Staatsregierung zur Berücksichtigung, Erwägung, Veranlassung bestimmter Maßnahmen oder als Material überwiesen.
2Näheres bestimmen die Grundsätze nach § 62 Absatz 1.
(2) Die Berichte über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen werden mit einer Beschlussempfehlung dem Landtag in einer Sammeldrucksache vorgelegt.
(3) 1Die Berichte werden gedruckt, verteilt und spätestens im übernächsten auf die Verteilung der Berichte folgenden Plenum auf die Tagesordnung gesetzt. 2Sie können von der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter mündlich ergänzt werden. 3Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf Prozent der Mitglieder des Landtags verlangt wird.
(4) Der Petitionsausschuss erstattet dem Landtag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.
§ 65
Erneute Behandlung
Der Petitionsausschuss kann eine abgeschlossene Petition erneut behandeln, wenn
- 1.
- die Petition gemäß § 10 des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes der Staatsregierung überwiesen wurde und diese die gesetzte Frist nicht eingehalten hat,
- 2.
- der Petitionsausschuss beschließt, dass er nach dem Bericht der Staatsregierung weiteren Beratungsbedarf hat,
- 3.
- die Petentin oder der Petent wesentliche neue Tatsachen vorträgt.
§ 66
Erledigung
1Den Einsenderinnen oder Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition schriftlich mitgeteilt. 2Diese Mitteilung ist mit Gründen zu versehen. 3Für Massen- und Sammelpetitionen kann in den Grundsätzen nach § 62 Absatz 1 eine andere Form der Mitteilung bestimmt werden.
XI.
Besondere Beratungsgegenstände
§ 67
Misstrauensantrag gegen die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten
(ergänzend zu Artikel 69 der Verfassung des Freistaates Sachsen)
Ein Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen und von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtags zu unterzeichnen.
§ 68
Wahl und Zustimmung für den Rechnungshof (ergänzend zu Artikel 100 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen)
(1) Über einen Vorschlag der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Sächsischen Rechnungshofs berät zunächst der zuständige Ausschuss.
(2) 1Der Ausschuss kann die Personalakten der vorgeschlagenen Personen anfordern. 2Personalakten sind vertraulich zu behandeln. 3Einsicht darf nur den Mitgliedern des Ausschusses und nur im Landtagsgebäude gewährt werden. 4Der Ausschuss legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung zum Antrag der Staatsregierung vor.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Zustimmung des Landtags zur Ernennung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Sächsischen Rechnungshofs entsprechende Anwendung.
§ 69
Wahl der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten
(ergänzend zu § 16 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes)
Für die Wahl der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten gilt § 68 Absatz 1 und 2 entsprechend.
§ 70
Anklage gegen ein Mitglied des Landtags
oder der Staatsregierung
(ergänzend zu Artikel 118 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen)
1Der Antrag, ein Mitglied des Landtags oder der Staatsregierung vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, ist von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. 2Der Antrag wird in zwei Beratungen behandelt. 3Der Antrag wird am Schluss der ersten Beratung an den zuständigen Ausschuss überwiesen. 4Der Ausschuss hat die Betroffene oder den Betroffenen zu hören.
§ 71
Anklage gegen eine Richterin oder einen Richter
(ergänzend zu Artikel 80 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen)
Für die Behandlung eines Antrags, eine Richterin oder einen Richter vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen, gilt § 70 Satz 2 bis 4 entsprechend.
§ 72
Immunitätsangelegenheiten
(ergänzend zu Artikel 55 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen)
(1) 1Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar an den zuständigen Ausschuss zu überweisen. 2Der Ausschuss gibt eine Beschlussempfehlung ab, ob in die beantragte Aufhebung der Immunität eingewilligt werden soll. 3Über die Empfehlung wird im Plenum ohne Aussprache abgestimmt.
(2) Der Landtag kann für bestimmte Verfahren oder Maßnahmen für die Dauer einer Legislaturperiode oder Teile hiervon eine generelle Einwilligung erteilen.
(3) Das Nähere des Verfahrens in Immunitätsangelegenheiten sowie des Verfahrens zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 90b Absatz 2 oder § 194 Absatz 4 des Strafgesetzbuches regelt die in Anlage 3 beigefügte Richtlinie.
§ 73
Auflösung des Landtags
(ergänzend zu Artikel 58 der Verfassung des Freistaates Sachsen)
1Der Antrag, den Landtag aufzulösen, ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags zu unterzeichnen. 2Der Antrag wird in einer einzigen Beratung behandelt. 3Eine Überweisung an einen Ausschuss erfolgt nicht. 4Die Beratung und Beschlussfassung finden frühestens am dritten Tag nach Verteilung des Antrages statt.
XII.
Sitzungen des Landtags
§ 74
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Landtags sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, soweit die Verfassung des Freistaates Sachsen oder ein Gesetz eine nicht öffentliche Sitzung vorschreibt.
(3) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag von zwölf Mitgliedern des Landtags oder eines Mitglieds der Staatsregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags ausgeschlossen werden.
(4) Die Entscheidung und Beratung über die Behandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit findet in nicht öffentlicher Sitzung statt.
(5) Öffentliche Sitzungen des Landtags werden aufgrund einer auf Empfehlung des Präsidiums erteilten Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten für Menschen mit Behinderungen übersetzt.
§ 75
Zutritt zum Sitzungssaal
Der Aufenthalt im Sitzungssaal ist anderen Personen als Mitgliedern des Landtags, Mitgliedern und Beauftragten der Staatsregierung sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und der oder dem Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.
§ 76
Einberufung
(1) 1Sitzungen des Landtags sollen mindestens alle vier Wochen stattfinden. 2Die sitzungsfreie Zeit bleibt hierbei außer Betracht.
(2) 1Die Sitzungen des Landtags werden spätestens am dritten Werktag vor der Sitzung durch Mitteilung von Termin, Ort und Tagesordnung von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. 2In unaufschiebbaren Fällen kann eine Sitzung mit kürzerer Frist einberufen werden. 3Ist eine schriftliche Einladung nicht möglich, so kann die Einladung auf anderem Wege erfolgen. 4In der Regel wird der Termin der nächsten Sitzung am Schluss der laufenden Sitzung bekannt gegeben.
(3) Selbstständig setzt die Präsidentin oder der Präsident Termin und Tagesordnung fest, wenn
- 1.
- sie oder er den Landtag gemäß Artikel 44 Absatz 4 Satz 2 oder 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen oder nach Absatz 2 Satz 2 einberuft,
- 2.
- der Landtag sie oder ihn hierzu ermächtigt,
- 3.
- der Landtag wegen Beschlussunfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht entscheiden kann.
(4) 1Verlangt ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder die Staatsregierung die Einberufung des Landtags, so ist der gewünschte Beratungsgegenstand anzugeben. 2Die Präsidentin oder der Präsident hat den Landtag unverzüglich zu einer Sitzung mit dem gewünschten Beratungsgegenstand einzuberufen.
§ 77
Redezeitfestlegung
(1) 1Fragen der Redezeit regelt das Präsidium. 2Es berücksichtigt dabei eine angemessene Grundredezeit für kleinere Fraktionen, die Redezeit der Staatsregierung und steuert unter Beachtung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen auf zeitlich gestraffte Debatten hin.
(2) 1Das Präsidium schlägt die Dauer der Redezeit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder die Gesamtredezeit für die Tagesordnung und ihre Aufteilung auf Fraktionen und Staatsregierung vor und kann für bestimmte Tagesordnungspunkte Redezeiten für die jeweiligen Redebeiträge vorschlagen; in den Fällen des § 76 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 macht die Präsidentin oder der Präsident diesen Vorschlag. 2Für Aktuelle Stunden gilt § 54 Absatz 3 bis 6.
§ 78
Tagesordnung
(1) In der Plenarwoche finden in der Regel zwei Plenarsitzungen an aufeinanderfolgenden Tagen statt.
(2) 1Die Beratungsgegenstände sollen in der Tagesordnung nach der Bedeutung, der Aktualität und unter Berücksichtigung des Sachzusammenhanges geordnet werden. 2Kommt ein Einvernehmen im Präsidium nicht zustande, so soll sich die Aufstellung der Tagesordnung durch das Präsidium an nachstehender Reihenfolge orientieren:
- 1.
- Regierungserklärungen,
- 2.
- Dringliche Anträge nach § 53 Absatz 2,
- 3.
- Aktuelle Stunde,
- 4.
- Befragung der Staatsregierung,
- 5.
- Prioritätenantrag,
- 6.
- Gesetzentwürfe (zweite Beratung, erste Beratung),
- 7.
- Fraktionsanträge (einschließlich Dringlicher Anträge nach § 53 Absatz 3) und Große Anfragen,
- 8.
- Sammeldrucksachen mit Beschlussempfehlungen und Berichten,
- 9.
- Sonstige Anträge und Vorlagen,
- 10.
- Fragestunde,
- 11.
- Kleine Anfragen.
3Bei Vorlagen nach Satz 2 Nummer 7 sollen die Fraktionen grundsätzlich im Wechsel entsprechend der Reihenfolge ihrer Stärke berücksichtigt werden.
(3) Bei der Aufstellung der Tagesordnung soll jede Fraktion in einer Plenarwoche mit zwei Anträgen nach § 52 Absatz 3 Satz 1 und 4 in gesonderten Tagesordnungspunkten zum Zuge kommen.
(4) Soweit möglich, sind sachlich zusammenhängende Vorlagen gebündelt, zumindest jedoch hintereinander auf die Tagesordnung zu setzen; unbeschadet des Absatzes 3 können in diesem Fall weitere Anträge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 und 4, die mit den Vorlagen in thematischem Zusammenhang stehen, in die entsprechenden Tagesordnungspunkte mit aufgenommen werden.
(5) 1Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgestellt, sofern sie nicht gemäß § 76 Absatz 3 oder 4 von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgesetzt wird. 2Rechtzeitig vor der Präsidiumssitzung soll der zwischen den Fraktionen ausgehandelte vorläufige Vorschlag für die Tagesordnung verteilt werden.
(6) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Landtags und der Staatsregierung übersandt.
(7) 1Der Landtag kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten
- 1.
- zu Sitzungsbeginn die Tagesordnung erweitern,
- 2.
- nach Sitzungsbeginn die Tagesordnung erweitern, wenn nicht eine Fraktion oder zehn Prozent der Mitglieder des Landtags widersprechen und
- 3.
- jederzeit die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Gegenstände absetzen oder gleichartige oder verwandte Gegenstände gemeinsam verhandeln.
2§ 85 Absatz 5 bleibt unberührt.
(8) Wird für denselben Tag eine weitere Sitzung anberaumt, so gibt die Präsidentin oder der Präsident Zeit und Tagesordnung mündlich bekannt.
§ 79
Beschlussfähigkeit
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn nicht auf Verlangen eines seiner Mitglieder, das nur unmittelbar vor Beginn einer Abstimmung zulässig ist, von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der Mitglieder des Landtags anwesend ist.
(2) 1Wird die Beschlussfähigkeit bezweifelt und von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten weder bejaht noch verneint, kann sie oder er die Sitzung vor einer erneuten Feststellung kurze Zeit unterbrechen. 2Die Beschlussfähigkeit wird durch Zählung oder Namensaufruf festgestellt.
(3) 1Ist eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben worden, kann die Präsidentin oder der Präsident für denselben Tag einmal eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. 2Innerhalb dieser Tagesordnung kann sie oder er den Zeitpunkt für die Wiederholung einer erfolglosen Abstimmung festlegen; auch kann sie oder er eine Abstimmung von der Tagesordnung absetzen, es sei denn, dass von einer Fraktion oder zehn Prozent der anwesenden Mitglieder des Landtags widersprochen wird.
§ 80
Aussprache
(1) Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident hat über jeden Beratungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Gleichartige oder im Sachzusammenhang stehende Beratungsgegenstände können gemeinsam beraten werden.
(3) Ist die Liste der Rednerinnen und Redner erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident die Aussprache für geschlossen.
(4) Nach der Aussprache steht den einreichenden Fraktionen bei Anträgen nach § 52 Absatz 3 und 4 ein Schlusswort zu.
§ 81
Wortmeldung, Worterteilung
(1) Wortmeldungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind rechtzeitig vor Aufruf des Tagesordnungspunktes, in der Regel schriftlich mit Angabe des Tagesordnungspunktes, beim Sitzungsvorstand einzureichen.
(2) Die Mitglieder des Landtags dürfen nur sprechen, wenn ihnen die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Wort erteilt hat.
(3) 1Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident legt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner fest. 2Dabei soll sie oder ihn die Sorge für eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Fraktionen und ihre Stärke und auf Rede und Gegenrede leiten. 3Werden Vorlagen verschiedener Einreicherinnen oder Einreicher im selben Tagesordnungspunkt behandelt, so sprechen zunächst die Einreicherinnen oder Einreicher in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Vorlagen.
(4) 1Will sich die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident als Rednerin oder Redner an der Aussprache beteiligen, so gibt sie oder er für die Dauer ihrer oder seiner Beteiligung an der Aussprache den Vorsitz ab. 2Satz 1 gilt für Schriftführerinnen oder Schriftführer entsprechend.
§ 82
Zwischenfragen, Zwischenbemerkungen
(1) 1Zwischenfragen oder Zwischenbemerkungen während der Aussprache über einen Beratungsgegenstand sind dadurch anzuzeigen, dass sich das Mitglied des Landtags an ein Saalmikrofon begibt. 2Zwischenfragen oder Zwischenbemerkungen, die kurz und präzise sein müssen, dürfen erst erfolgen, wenn die Rednerin oder der Redner sie nach einem Hinweis der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten zulässt.
(2) Zwischenfragen oder Zwischenbemerkungen eines Mitglieds einer anderen Fraktion sowie darauf folgende Antworten werden nicht auf die Redezeit der Rednerin oder des Redners angerechnet.
§ 83
Kurzintervention
(1) 1Während einer ersten Beratung oder einer Aussprache kann die Präsidentin oder der Präsident Mitgliedern des Landtags im Anschluss an einen Redebeitrag das Wort zu einer Kurzintervention erteilen. 2Hierauf darf die Rednerin oder der Redner noch einmal antworten. 3Eine Kurzintervention ist kein Redebeitrag im Sinne des Satzes 1.
(2) Die für die Kurzintervention und die Antwort erforderliche Zeit darf jeweils zwei Minuten nicht überschreiten; sie wird auf die Redezeiten nicht angerechnet.
(3) 1In Aktuellen Stunden sind zu jeder Aktuellen Debatte zwei Kurzinterventionen pro Fraktion zulässig. 2Im Übrigen sind zu jedem Tagesordnungspunkt zwei Kurzinterventionen pro Fraktion zulässig. 3Fraktionslosen Mitgliedern des Landtags steht jeweils eine Kurzintervention pro Plenartag zu.
§ 84
Herbeirufung von Mitgliedern der Staatsregierung
Der Antrag, ein Mitglied der Staatsregierung herbeizurufen (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), kann von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags gestellt werden.
§ 85
Redebeiträge der Mitglieder der Staatsregierung
(1) Die Mitglieder der Staatsregierung müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
(2) 1Überschreitet die Staatsregierung ihre nach § 77 festgelegte Redezeit, erhält jede Fraktion auf Verlangen eine Ergänzungsredezeit in Länge der Überschreitung. 2Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident informiert über die Dauer der Redezeitüberschreitung.
(3) Erhält während der Beratung ein Mitglied der Staatsregierung zu dem Beratungsgegenstand das Wort, so wird die verbleibende Redezeit der Fraktionen, deren ursprüngliche Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt nur noch weniger als drei Minuten beträgt, auf Verlangen auf drei Minuten aufgefüllt.
(4) Erhält ein Mitglied der Staatsregierung das Wort zu einem Beratungsgegenstand nach Schluss der Aussprache, so ist diese wieder eröffnet.
(5) 1Erhält ein Mitglied der Staatsregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden sechs Mitgliedern des Landtags die Aussprache über seine Ausführungen eröffnet. 2In dieser Aussprache dürfen keine Sachanträge gestellt werden.
§ 86
Redebeiträge von Personen mit institutionellen Rechten
Personen mit institutionellen Rechten (§ 34 Absatz 3) stellen ihre regelmäßig zu erstattenden Berichte auf ihr Verlangen oder das einer Fraktion im Plenum vor.
§ 87
Protokollerklärungen
(1) 1Eine Rednerin oder ein Redner kann ihre oder seine Rede mit Zustimmung der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten zur Aufnahme in den Sitzungsbericht übergeben. 2Dies ist auch zulässig, wenn Teile der Rede gehalten wurden. 3Die zu Protokoll gegebene Rede darf die Redezeit nicht überschreiten, die der Rednerin oder dem Redner zur Verfügung gestanden hätte.
(2) Die Rede muss der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten vor Schluss der Sitzung schriftlich oder elektronisch übermittelt werden.
(3) Enthält ein zu Protokoll gegebener Redebeitrag einen Ordnungsverstoß, kann die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des Präsidiums den Abdruck der betreffenden Passage in der Niederschrift unterbinden.
§ 88
Redebeiträge
(1) 1Die Rednerinnen und Redner sollen in einem freien Vortrag sprechen. 2Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.
(2) Der Vortrag von im Wortlaut vorbereiteten Reden ist bei Erklärungen der Staatsregierung, Erklärungen der Fraktionen und Berichten ausnahmsweise zulässig.
(3) Die Rednerinnen und Redner richten ihre Ausführungen ausschließlich an den Landtag.
§ 89
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) 1Anträge zur Geschäftsordnung können von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags gestellt werden. 2Sie müssen sich auf die geschäftliche Behandlung des Beratungsgegenstands oder auf die Tagesordnung beziehen.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere Anträge auf:
- 1.
- Übergang zur Tagesordnung,
- 2.
- Schluss der Aussprache,
- 3.
- Schluss der Liste der Rednerinnen und Redner,
- 4.
- Vertagung des Tagesordnungspunktes,
- 5.
- Überweisung an einen Ausschuss,
- 6.
- Unterbrechung der Sitzung,
- 7.
- Behandlung unter einem späteren Tagesordnungspunkt.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung können außerhalb der Reihenfolge der Rednerinnen und Redner, jedoch erst nach Abschluss der Ausführungen einer Rednerin oder eines Redners gestellt werden.
(4) 1Der Übergang zur Tagesordnung (Absatz 2 Nummer 1) kann bis zur Abstimmung jederzeit beantragt werden. 2Über den Antrag wird vor Änderungsanträgen abgestimmt. 3Zu Vorlagen der Staatsregierung kann der Übergang zur Tagesordnung nicht beantragt werden.
(5) 1Ein Antrag auf Schluss der Aussprache (Absatz 2 Nummer 2) oder auf Schluss der Liste der Rednerinnen und Redner (Absatz 2 Nummer 3) darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, einmal das Wort zu nehmen. 2Anträge auf Schluss der Liste der Rednerinnen und Redner können von jedem Mitglied des Landtags nach Beginn der Aussprache gestellt werden. 3Bis zur Abstimmung über Anträge auf Schluss der Liste der Rednerinnen und Redner sind weitere Wortmeldungen unzulässig.
(6) Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden muss, auf die Antragstellerin oder den Antragsteller, bei anderen Geschäftsordnungsanträgen auf eine Sprecherin oder einen Sprecher jeder Fraktion beschränken.
(7) Meldet sich ein Mitglied des Landtags zur Geschäftsordnung zu Wort, ohne zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen, kann ihm die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Wort entziehen.
(8) Zur Geschäftsordnung darf die einzelne Rednerin oder der einzelne Redner nicht länger als drei Minuten sprechen.
§ 90
Zwischenrufe
1Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident hat dafür zu sorgen, dass die Rednerin oder der Redner seine Gedanken ungehindert aussprechen kann. 2Jedoch sind Zwischenrufe von Mitgliedern des Landtags und der Staatsregierung, die eine solche Verhinderung nicht darstellen und nicht zu einem Zwiegespräch mit der Rednerin oder dem Redner ausarten, gestattet.
§ 91
Erklärung außerhalb der Tagesordnung
1Zu einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung, nach Schluss eines Tagesordnungspunktes oder dessen Vertagung erteilen. 2Der Anlass ist ihr oder ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. 3Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kann verlangen, dass ihr oder ihm die Erklärung schriftlich vorgelegt wird.
§ 92
Persönliche Erklärungen
(1) Zu persönlichen Erklärungen erteilt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident auf Verlangen nach der Aussprache, unmittelbar vor der Abstimmung oder vor Schluss der Sitzung außerhalb der Tagesordnung das Wort.
(2) In persönlichen Erklärungen dürfen die Rednerinnen und Redner nur Äußerungen in Bezug auf ihre Person zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.
(3) Wird die Beratung durch Vertagung unterbrochen, so erteilt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Wort zu dieser persönlichen Erklärung nach dem Vertagungsbeschluss.
§ 93
Sachliche Richtigstellung
(1) Zu einer sachlichen Richtigstellung erteilt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident auf Verlangen nach der Aussprache oder unmittelbar vor der Abstimmung oder vor Schluss der Sitzung außerhalb der Tagesordnung das Wort.
(2) Im Rahmen einer sachlichen Richtigstellung dürfen die Rednerinnen und Redner eine Unterstellung oder ein fehlerhaftes Zitat in der Sache berichtigen.
§ 94
Erklärung zum Abstimmungsverhalten
1Jedes Mitglied des Landtags und die Fraktionen sind berechtigt, nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer abschließenden Sachabstimmung das Abstimmungsverhalten zu begründen. 2Dies gilt nicht, wenn ohne Aussprache abzustimmen ist.
§ 95
Dauer der Erklärungen und Aussprache
(1) Erklärungen nach den §§ 91 bis 94 dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
(2) Über Erklärungen nach den §§ 91 bis 94 findet keine Aussprache statt.
§ 96
Verweisung zur Sache
Eine Rednerin oder ein Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abweicht, einen Antrag nach § 89 oder eine Erklärung nach den §§ 92 bis 94 zweckwidrig nutzt, wird von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten zur Sache verwiesen.
§ 97
Ordnungsruf, Wortentziehung
(1) Verletzt ein Mitglied des Landtags die Ordnung, so erteilt ihm die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident unter Nennung des Namens einen Ordnungsruf.
(2) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung kann die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident einer Rednerin oder einem Redner das Wort entziehen.
(3) Ist eine Rednerin oder ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male durch die amtierende Präsidentin oder den amtierenden Präsidenten auf die Folgen einer dritten Verweisung zur Sache oder eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden, so muss ihm die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Wort entziehen.
(4) Nach der Wortentziehung wird der Rednerin oder dem Redner das Wort vor Erledigung des zur Beratung stehenden Gegenstandes nicht mehr erteilt.
(5) Ein Ordnungsruf kann auch nachträglich, spätestens in der auf die Ordnungsverletzung folgenden Plenarwoche ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident dies anhand der Niederschrift feststellt.
§ 98
Ausschluss von Sitzungen
(1) 1Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kann ein Mitglied des Landtags von der Sitzung ausschließen, wenn eine Ordnungsmaßnahme nach § 97 wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht ausreicht. 2Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident fordert das Mitglied des Landtags auf, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. 3Leistet das Landtagsmitglied dieser Aufforderung nicht Folge, so wird die Sitzung unterbrochen. 4Das Mitglied des Landtags ist damit ohne Weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen. 5§ 97 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) 1In besonders schweren Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium feststellen, dass der Ausschluss für mehrere Sitzungstage, höchstens jedoch für zehn Sitzungstage wirksam ist. 2Dasselbe gilt beim erneuten Ausschluss eines Mitglieds des Landtags, das sich innerhalb derselben Wahlperiode des Landtags bereits einmal den Ausschluss von einer Sitzung zugezogen hat. 3Die Präsidentin oder der Präsident gibt vor dem Ende der Sitzung bekannt, für wie viele Sitzungstage das Mitglied des Landtags ausgeschlossen ist. 4§ 97 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) 1Ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtags darf vor dem Abschluss des Sitzungstages, für welchen der Ausschluss gilt, auch an keiner Ausschusssitzung teilnehmen. 2Bei einem Ausschluss für mehrere Tage ist der Ablauf des letzten Sitzungstages maßgebend.
(4) Die oder der Betroffene gilt als nicht beurlaubt; sie oder er ist für den in Absatz 3 bezeichneten Zeitraum von der Anwesenheitsliste zu streichen.
§ 99
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
(1) 1Gegen den Ordnungsruf, die Wortentziehung und den Ausschluss von der Sitzung kann das Mitglied des Landtags bis zum Beginn der nächsten Sitzung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. 2Über den Einspruch entscheidet der Landtag in dieser Sitzung ohne Aussprache. 3Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Ordnungsmaßnahmen sowie der Anlass dazu werden nicht besprochen.
§ 100
Weitere Ordnungsmaßnahmen
(1) Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Landtags sind, und Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten.
(2) 1Den Zuhörerinnen und Zuhörern sind Zeichen des Beifalls, der Missbilligung und sonstige Meinungskundgaben untersagt. 2Zuhörerinnen und Zuhörer, die hiergegen verstoßen oder die Ordnung in anderer Weise verletzen, können auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Plenarsaals verwiesen werden. 3Bei störender Unruhe kann die Präsidentin oder der Präsident die Besuchertribüne räumen lassen.
§ 101
Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung
1Bei grober oder anhaltender Störung kann die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben. 2Kann sich die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Stuhl der Präsidentin oder des Präsidenten; die Sitzung ist für 30 Minuten unterbrochen.
§ 102
Schluss der Sitzung
(1) Die Sitzung wird nach Erledigung der Tagesordnung durch die amtierende Präsidentin oder den amtierenden Präsidenten geschlossen.
(2) Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder einer Fraktion kann das Präsidium das Ende der Sitzung mit Zustimmung des Landtags unabhängig von der Erledigung der Tagesordnung auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen.
(3) Eine Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung auf Antrag einer Fraktion oder von zehn Prozent der Mitglieder des Landtags auf Beschluss des Landtags geschlossen werden.
(4) 1Anträge, die am Schluss eines Sitzungstages noch nicht behandelt wurden, werden auf die Tagesordnung des nächsten Sitzungstages derselben Plenarwoche gesetzt. 2Die Einreicherin oder der Einreicher kann Anträge, die wegen des Endes der Plenarwoche in dieser nicht mehr behandelt werden können, auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche setzen lassen. 3Anderenfalls sind die Anträge erledigt.
XIII.
Abstimmung
§ 103
Abstimmungsfrage, Einzelabstimmung
über Teile einer Vorlage,
Abstimmung über Sammeldrucksachen
(1) 1Nach Schluss der Beratung stellt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident die Fragen, über die der Landtag zu entscheiden hat. 2Sie werden so gefasst, dass sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden können. 3Über Fassung und Reihenfolge der gestellten Fragen kann zur Geschäftsordnung das Wort verlangt werden. 4Wird den Vorschlägen der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten widersprochen, so entscheidet der Landtag.
(2) 1Über mehrere Teile einer Vorlage kann getrennt abgestimmt werden. 2Auf Antrag der Einreicherin oder des Einreichers, einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags ist getrennt abzustimmen.
(3) Widerspricht eine Einreicherin oder ein Einreicher eines Antrages der getrennten Abstimmung über ihre oder seine Vorlage, so muss über diesen im Ganzen abgestimmt werden.
(4) Über eine Vorlage, über die gemäß Absatz 2 abgestimmt wurde, muss hinsichtlich der in der Einzelabstimmung angenommenen Teile eine Schlussabstimmung erfolgen; § 47 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung der Abstimmungstext vorzulesen.
(6) Über Änderungs- und Entschließungsanträge, die von Mitgliedern des Landtags während der Beratung gestellt werden, kann erst abgestimmt werden, wenn sie vervielfältigt den Mitgliedern des Landtags vorliegen.
(7) Bei der Abstimmung über Beschlussempfehlungen der Ausschüsse, die in Sammeldrucksachen zusammengeführt werden, stellt die Präsidentin oder der Präsident die Zustimmung entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Ausschuss fest, sofern kein anderes Abstimmungsverhalten angekündigt oder keine Einzelabstimmung begehrt wird.
§ 104
Abstimmungsregeln
(1) 1Abgestimmt wird mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“, sofern § 105 nichts anderes bestimmt. 2Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder durch Erheben von den Sitzen. 3§ 107 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung der Beschlussvorlage.
(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden mitgezählt bei Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei Berechnung der Mehrheit.
(5) Vom Beginn der Aufforderung zur Abstimmung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses wird ein Antrag nicht mehr zugelassen und das Wort nicht mehr erteilt.
(6) Bei mehreren Anträgen wird über den Antrag, der von der Vorlage am weitesten abweicht, bei Zahlenunterschieden über die höhere Zahl, zuerst abgestimmt.
(7) 1Ist nach Absatz 6 keine Reihenfolge erkennbar und handelt es sich um konkurrierende Anträge, wird darüber in der Reihenfolge ihres Eingangs einzeln abgestimmt. 2Sind dabei für mehrere konkurrierende Anträge jeweils mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben worden, so ist der Antrag angenommen, der nach Abzug der Neinstimmen die größte Zahl der Jastimmen auf sich vereinigt. 3Bei Stimmengleichheit gelten beide Anträge als abgelehnt.
(8) Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt.
(9) Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der der Weiterbehandlung des Gegenstandes am nachhaltigsten widerspricht.
§ 105
Wahlen
(1) 1Bei Wahlen findet eine geheime Abstimmung ohne Aussprache statt. 2Wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht, kann durch Handzeichen abgestimmt werden. 3Dies gilt nicht bei Wahlen, für welche in der Verfassung des Freistaates Sachsen, durch Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geheime Abstimmung vorgeschrieben ist.
(2) Für die Durchführung geheimer Abstimmungen beruft die Präsidentin oder der Präsident eine Wahlkommission und bestimmt deren Mitglieder sowie Leiterin oder Leiter.
(3) 1Bei der geheimen Abstimmung werden die Stimmzettel nach Namensaufruf erst unmittelbar vor Betreten der Wahlkabine ausgehändigt. 2Der Stimmzettel ist in der Wahlkabine zu kennzeichnen und so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 3In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 4Nachdem ein Mitglied der Wahlkommission die Wahlurne freigegeben hat, ist der gefaltete Stimmzettel in die Wahlurne einzuwerfen. 5Ein weiteres Mitglied der Wahlkommission vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Mitglieds des Landtags in der Wählerliste. 6§ 47 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 bis 8 der Landeswahlordnung ist entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der geheimen Abstimmung sind Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel
- 1.
- keine Kennzeichnung enthält,
- 2.
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
- 3.
- den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 4.
- mehr Kennzeichnungen als zu wählende Personen enthält oder
- 5.
- die Identität der Wählerin oder des Wählers erkennen lässt.
(5) Hält die Präsidentin oder der Präsident einen Wahlvorschlag für unzulässig, gilt § 51 Absatz 6 entsprechend.
§ 106
Namentliche Abstimmung
(1) Eine namentliche Abstimmung findet statt, wenn dies von einer Fraktion oder sechs anwesenden Mitgliedern des Landtags verlangt wird.
(2) Über Verfassungsänderungen muss in der Schlussabstimmung namentlich abgestimmt werden.
(3) Namentliche Abstimmung ist unzulässig
- 1.
- bei Wahlen,
- 2.
- über die Stärke eines Ausschusses,
- 3.
- über die Abkürzung der Fristen,
- 4.
- über die Tagungszeit und Tagesordnung,
- 5.
- über die Vertagung der Sitzung,
- 6.
- über die Vertagung der Beratung oder den Schluss der Aussprache,
- 7.
- über Teile einer Vorlage,
- 8.
- über die Überweisung an einen Ausschuss,
- 9.
- über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen.
(4) 1Bei der namentlichen Abstimmung werden die Mitglieder des Landtags einzeln in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. 2Bei jeder Abstimmung wird der Anfangsbuchstabe gewechselt.
(5) 1Beim Aufruf ihres Namens antworten die Mitglieder des Landtags mit „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“. 2Die amtierende Schriftführerin oder der amtierende Schriftführer wiederholt die gegebene Antwort. 3Ergeben sich Zweifel, ob oder wie ein Mitglied des Landtags abgestimmt hat, so wird es von der amtierenden Schriftführerin oder dem amtierenden Schriftführer unter Namensnennung gefragt. 4Erfolgt keine Antwort, so stellt die amtierende Schriftführerin oder der amtierende Schriftführer fest, dass sich das Mitglied des Landtags an der Abstimmung nicht beteiligt hat. 5Vor Schluss der Abstimmung fragt die amtierende Schriftführerin oder der amtierende Schriftführer nach, ob ein anwesendes Mitglied des Landtags nicht aufgerufen worden ist. 6Ist dies der Fall, wird die oder der Betreffende unter Namensnennung nach ihrer oder seiner Stimmabgabe gefragt.
(6) Das Ergebnis der Abstimmung wird durch die Schriftführerinnen oder Schriftführer festgestellt und von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten verkündet.
(7) Wird die Richtigkeit von einem Mitglied des Landtags bezweifelt, so erfolgt eine Nachprüfung durch die Schriftführerinnen oder Schriftführer und die amtierende Präsidentin oder den amtierenden Präsidenten.
(8) Nach Schluss der Sitzung, in der die Abstimmung vorgenommen wurde, kann das Ergebnis nicht mehr angefochten werden.
§ 107
Abstimmungsergebnis
(1) Nach jeder Abstimmung gibt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Ergebnis bekannt.
(2) 1Ist sich der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig oder ist das Ergebnis unklar, wird die Abstimmung wiederholt. 2Bleibt er auch danach uneinig oder ist das Ergebnis weiterhin unklar, so werden die Stimmen gezählt. 3Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung durch Namensaufruf oder gemäß Absatz 3.
(3) 1Nachdem die Mitglieder des Landtags auf Aufforderung der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten den Plenarsaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. 2An jeder Tür stellen sich zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer auf. 3Auf ein Zeichen der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten betreten die Mitglieder des Landtags durch die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführerinnen oder Schriftführern laut gezählt. 4Zur Beendigung der Zählung gibt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident ein Zeichen. 5Mitglieder des Landtags, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. 6Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen oder Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. 7Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident verkündet das Ergebnis.
§ 108
Überlegungspause
1Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kann die Sitzung vor Abstimmungen bis zu 30 Minuten für eine Überlegungspause unterbrechen. 2Sie oder er muss es tun, wenn es eine Fraktion oder sechs Mitglieder des Landtags verlangen. 3Ist eine längere Zeit erforderlich, soll die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident eine Entscheidung des Landtags über eine Vertagung des Tagesordnungspunkts herbeiführen.
XIV.
Plenarprotokolle und Veröffentlichung
§ 109
Plenarprotokolle
1Über jede Sitzung des Landtags wird eine wörtliche Niederschrift (Plenarprotokoll) angefertigt. 2Sie ist aufzubewahren.
§ 110
Überprüfung der Niederschrift
(1) 1Jede Rednerin und jeder Redner erhält die vorläufige Niederschrift ihrer oder seiner Ausführungen vor ihrer Aufnahme in das Plenarprotokoll zur Durchsicht und Berichtigung. 2Gibt sie oder er die Niederschrift nicht am zweiten Werktag nach Empfang zurück, so gilt sie als genehmigt. 3Die Präsidentin oder der Präsident kann eine abweichende Frist festsetzen.
(2) 1Berichtigungen dürfen den Sinn der Rede nicht ändern. 2Ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird keine Verständigung zwischen der Rednerin oder dem Redner und der Leiterin oder dem Leiter des Stenografischen Dienstes erzielt, so ist die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen.
(3) 1Zu Protokoll gegebene Reden werden im Plenarprotokoll am Ende der Niederschrift über den Tagesordnungspunkt abgedruckt und als „Erklärung zu Protokoll“ kenntlich gemacht. 2Ausführungen einer Rednerin oder eines Redners, der oder dem das Wort nicht erteilt wurde, werden in das Plenarprotokoll nicht aufgenommen.
(4) Vorläufige Niederschriften dürfen vor Anerkennung ihrer Richtigkeit ohne Zustimmung der Rednerin oder des Redners nur der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Einsicht überlassen werden.
§ 111
Aufnahme von Zwischenrufen in die Niederschrift
1Soweit Zwischenrufe sprachlich erkennbar sind, werden sie in die Niederschrift aufgenommen. 2Wenn die Zwischenruferin oder der Zwischenrufer in der vorläufigen Niederschrift namentlich bezeichnet ist, wird ihr oder ihm der Zwischenruf zugeleitet. 3Bestreitet das Mitglied des Landtags, dass der Zwischenruf von ihr oder ihm erfolgt ist, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident nach Rücksprache mit der Leiterin oder dem Leiter des Stenografischen Dienstes über die Namensnennung. 4§ 110 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 112
Plenarprotokolle nicht öffentlicher Sitzungen
Fand eine nicht öffentliche Sitzung statt, beschließt der Landtag vor Ende der nächsten öffentlichen Sitzung über die Veröffentlichung des betreffenden Plenarprotokolls mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
§ 113
Live-Übertragung, Videoaufzeichnungen
(1) Öffentliche Sitzungen des Landtags werden live im Internet übertragen.
(2) Die Live-Übertragungen werden aufgezeichnet und auf der Internetseite des Landtags zur Verfügung gestellt.
XV.
Geschäftsordnungsfragen
§ 114
Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.
(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung der Geschäftsordnung kann der Landtag nur aufgrund eines von einer Fraktion oder mindestens zehn Prozent der Mitglieder des Landtags eingebrachten und von dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss geprüften Antrages beschließen.
§ 115
Abweichung von der Geschäftsordnung
1Einzelne Abweichungen von der Geschäftsordnung kann der Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließen, wenn die Bestimmungen der Verfassung des Freistaates Sachsen dem nicht entgegenstehen. 2Wird die Verfassungsmäßigkeit darauf gerichteter Anträge bestritten, so ist diese von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu begründen.
§ 116
Änderungen der Geschäftsordnung
1Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung (Artikel 46 Absatz 4 der Verfassung des Freistaates Sachsen) können von einer Fraktion oder von zehn Prozent der Mitglieder des Landtags gestellt werden. 2Die Präsidentin oder der Präsident überweist sie an den für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss.
XVI.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 117
Einsichtnahme in Protokolle
(1) 1In Protokolle öffentlicher Sitzungen kann jedermann Einsicht nehmen. 2Sie werden auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht.
(2) 1In Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen kann Dritten bei berechtigtem Interesse Einsicht gewährt werden, sofern gesetzliche Vorschriften oder überwiegende öffentliche oder private Interessen nicht entgegenstehen. 2Die Einsichtnahme in Protokolle nicht öffentlicher Ausschusssitzungen ist in der Regel unzulässig
- 1.
- bei Gesetzen bis zu deren Verkündung,
- 2.
- bei im Plenum abschließend zu behandelnden Anträgen, bis deren abschließende Behandlung erfolgt ist,
- 3.
- in allen anderen Fällen bis zur Beendigung der Wahlperiode.
3Über einen Antrag auf Einsichtnahme entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. 4Sie oder er setzt sich mit der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses ins Benehmen, wenn der Antrag ein Protokoll einer nicht öffentlichen Ausschusssitzung der laufenden Wahlperiode betrifft. 5Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden. 6Die Einsichtnahme kann auf Protokollteile oder -auszüge beschränkt werden. 7Sie kann auch durch Überlassung von Kopien oder in elektronischer Form gewährt werden.
(3) Absatz 2 gilt für Beratungs- und Informationsmaterialien der Ausschüsse, Ausschussdrucksachen und vergleichbare Unterlagen entsprechend.
(4) 1§ 12 Absatz 3 Satz 1 des Untersuchungsausschussgesetzes bleibt unberührt. 2Der Untersuchungsausschuss kann für die spätere Behandlung der Protokolle seiner nicht öffentlichen Sitzungen Empfehlungen geben, die auf den Protokollen vermerkt werden.
(5) Über die Einsichtnahme in Protokolle, die gemäß § 12 Absatz 3 des Sächsischen Archivgesetzes vom Sächsischen Staatsarchiv übernommen wurden, entscheidet dieses in eigener Zuständigkeit.
§ 118
Information über nicht öffentliche Sitzungen
Soweit Belange des Geheimschutzes nicht entgegenstehen, kann die Öffentlichkeit im Einzelfall von der Landtagsverwaltung über die Ergebnisse nicht öffentlicher Sitzungen informiert werden.
§ 119
Geheimschutzordnung
Die Behandlung von Verschlusssachen regelt die als Anlage 4 beigefügte Geheimschutzordnung.
§ 120
Hauptausschuss
(1) 1Zur Behandlung dringender Angelegenheiten bildet der Landtag für die Zeit bis zur Einsetzung der Fachausschüsse einen Hauptausschuss, der aus 21 Mitgliedern besteht. 2Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Mitglieder des Hauptausschusses. 3Sie werden auf die ihrer Fraktion nach § 13 Absatz 2 und 3 zustehenden Sitze angerechnet. 4§ 5 Absatz 3 gilt entsprechend. 5Die Anzahl der von einer Fraktion benannten Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf die vierfache Anzahl der Ausschussmitglieder dieser Fraktion nicht überschreiten.
(2) Den Vorsitz im Hauptausschuss führt die Präsidentin oder der Präsident, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident in der sich aus § 2 Absatz 4 Nummer 2 bis 4 ergebenden Reihenfolge.
(3) 1Der Hauptausschuss ist Haushalts- und Finanzausschuss im Sinne der gesetzlichen und geschäftsordnungsrechtlichen Vorgaben. 2Er nimmt ferner die Aufgaben des für Immunität zuständigen Ausschusses und des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 1 des Untersuchungsausschussgesetzes wahr. 3Er gilt als federführender Ausschuss im Sinne von § 16; die Mitberatung entfällt. 4Im Übrigen werden die Zuständigkeiten des Hauptausschusses durch Überweisungen des Landtags begründet.
(4) § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 findet auf den Hauptausschuss keine Anwendung.
(5) Im Übrigen sind auf den Hauptausschuss die Vorschriften für Ausschüsse sinngemäß anzuwenden.
(6) 1Mit der Einsetzung der Fachausschüsse ist der Hauptausschuss aufgelöst. 2Nach seiner Auflösung werden alle dort noch nicht erledigten Vorlagen von der Präsidentin oder dem Präsidenten an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.
§ 121
Fristenberechnung
(1) 1Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. 2Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn Dokumente infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des Landtags erst nach der allgemeinen Verteilung elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden sind.
(2) Ist eine Frist nach Werktagen bemessen, so wird bei der Berechnung der Frist der Samstag nicht mitgerechnet.
(3) 1Eine Frist nach Wochen oder Monaten endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt nach Absatz 1 fällt. 2Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 122
Fristenwahrung gegenüber dem Landtag
(1) Ist innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Landtag eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, so ist die Frist gewahrt, wenn die Erklärung oder Leistung am letzten Tag der Frist beim Landtag eingeht.
(2) Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen im Freistaat Sachsen staatlich anerkannten Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
§ 123
Landtagsverwaltung
(1) 1Die Landtagsverwaltung unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Verwaltungsaufgaben. 2Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag ist ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten in der Verwaltung.
(2) 1Jedem Mitglied des Landtags sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen stehen die allgemeinen Dienstleistungen der Landtagsverwaltung zur Verfügung. 2Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Präsidium erlassenen Bestimmungen sind einzuhalten.
§ 124
Anlagen
Die beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung.
§ 125
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Anlage 1
(zu § 22 Absatz 5)
Regeln
über die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen an Ausschusssitzungen
§ 1
Zutrittsberechtigte
(1) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen oder an Fraktionen abgeordnete Bedienstete des Freistaates Sachsen (Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter) sind zu Ausschusssitzungen zutrittsberechtigt, wenn
- 1.
- sie von den Fraktionen gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich benannt wurden,
- 2.
- die Präsidentin oder der Präsident sie akkreditiert hat und
- 3.
- diese Akkreditierung als Unterrichtung verteilt worden ist.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 bedarf es für den für die Immunität zuständigen Ausschuss und den Wahlprüfungsausschuss einer gesonderten Akkreditierung. 2Pro Fraktion können für diese Ausschüsse jeweils höchstens zwei Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter akkreditiert werden.
(3) Ausnahmsweise können auch nicht hauptamtlich angestellte Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter oder für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Mitglieds des Landtags von der Präsidentin oder dem Präsidenten aufgrund von Präsidiumsbeschlüssen zugelassen werden.
(4) 1In einer Ausschusssitzung können grundsätzlich höchstens zwei Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter einer Fraktion gleichzeitig anwesend sein. 2Sie haben kein Rederecht.
§ 2
Ausnahmen
(1) Zu den Sitzungen des Bewertungsausschusses, des Parlamentarischen Kontrollgremiums, der Parlamentarischen Kontrollkommission und der G 10-Kommission sind Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter nicht zutrittsberechtigt.
(2) Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, die in einem Untersuchungsausschuss als Beistand von Betroffenen oder im Wahlprüfungsausschuss als Bevollmächtigte einer Einspruchsführerin oder eines Einspruchsführers auftreten, sind von einer Akkreditierung in dem jeweiligen Ausschuss ausgeschlossen.
Anlage 2
(zu § 56 Absatz 2)
Richtlinie für die Fragestunde
§ 1
Einreichung und Zulässigkeit der Fragen
(1) 1Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Staatsregierung zu richten. 2Die Anfragen müssen spätestens am Donnerstag vor der Plenarwoche, in der die Fragestunde stattfindet, bis 12:00 Uhr bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich eingereicht werden.
(2) 1Ein Mitglied des Landtags darf zu einer Fragestunde nicht mehr als zwei mündliche Anfragen einreichen. 2Die Anfragen dürfen nicht mehr als zwei konkrete Fragen enthalten, müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.
(3) 1Zulässig sind Einzelfragen über Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, sofern sie nicht schon Gegenstand der Beratungen im Landtag sind. 2Fragen von rein lokaler Bedeutung sind nicht zulässig.
(4) Unzulässige Anfragen gibt die Präsidentin oder der Präsident zurück.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident soll Fragen von offensichtlich dringendem Interesse (dringliche Fragen) für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die Fragestunde stattfindet, bis 12:00 Uhr eingereicht werden.
§ 2
Zusatzfragen, schriftliche Beantwortung
(1) 1Wird die Anfrage mündlich beantwortet, ist die Fragestellerin oder der Fragessteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. 2Zusatzfragen dürfen nicht unterteilt werden. 3Sie müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
(2) 1Wird die Frage im Einvernehmen zwischen dem fragestellenden Mitglied des Landtags und der Staatsregierung schriftlich beantwortet, werden Frage und Antwort in das Protokoll aufgenommen. 2Dies gilt auch, wenn die Fragestellerin oder der Fragesteller zur Fragestunde entschuldigt nicht anwesend ist oder Fragen aus Zeitmangel nicht mehr in der Fragestunde beantwortet werden können.
(3) 1Wird die Antwort auf eine Zusatzfrage ganz oder in Teilen schriftlich nachgereicht, wird sie dem Protokoll beigefügt. 2§ 87 Absatz 4 der Geschäftsordnung gilt entsprechend.
(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Hauses zulassen; Absatz 1 gilt entsprechend. 2Die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde darf hierdurch nicht gefährdet werden.
§ 3
Besondere Debattenregeln
Anträge zur Sache, Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sowie Kurzinterventionen sind unzulässig.
Anlage 3
(zu § 72 Absatz 3)
Richtlinie
in Immunitätsangelegenheiten sowie über das Verfahren bei Ermächtigungen
gemäß § 90b Absatz 2, § 194 Absatz 4 StGB
§ 1
Antragsrecht in Immunitätsangelegenheiten
Zur Stellung eines Antrages in Immunitätsangelegenheiten sind berechtigt:
- 1.
- die Staatsanwaltschaften und Gerichte, auch Berufsgerichte öffentlich-rechtlichen Charakters,
- 2.
- die Einleitungsbehörde (§ 17 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes) bei Durchführung eines Disziplinarverfahrens,
- 3.
- die Privatklägerinnen und Privatkläger.
§ 2
Einreichung des Antrages
(1) Die Anträge der Staatsanwaltschaften und der Gerichte auf Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten sind über das Staatsministerium der Justiz vorzulegen.
(2) Bei Disziplinarverfahren ist der Antrag über die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde vorzulegen, wenn diese nicht selbst Einleitungsbehörde ist.
(3) 1Privatklägerinnen und Privatkläger können den Antrag direkt über die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags vorlegen. 2Sie haben durch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Eingangsbestätigung den Nachweis zu führen, dass sie ordnungsgemäß beim zuständigen Gericht Privatklage eingereicht haben.
§ 3
Stellungnahme des beschuldigten Mitglieds des Landtags
Vor Einreichung eines Antrages in den Fällen des § 1 Nummer 1 oder 2 soll dem beschuldigten Mitglied des Landtags Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme, auch zur Frage der Aufhebung der Immunität, gegeben werden.
§ 4
Verfahren bei Immunitätsaufhebung
(1) 1Die Anträge sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar an den für die Immunität zuständigen Ausschuss zur Vorberatung weiterzuleiten. 2Der Ausschuss soll dem betroffenen Mitglied des Landtags Gelegenheit geben, sich zum Antrag auf Aufhebung der Immunität zu äußern. 3Er legt seine Beschlussempfehlung dem Landtag zur Entscheidung vor.
(2) 1Bei Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften trifft der für die Immunität zuständige Ausschuss eine Vorentscheidung über die Aufhebung der Immunität, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses der Beschlussempfehlung zustimmen. 2In sonstigen Fällen kann der Ausschuss eine derartige Vorentscheidung durch einstimmigen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses treffen.
(3) 1Im Falle einer Vorentscheidung wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses von der Präsidentin oder dem Präsidenten den Mitgliedern des Landtags schriftlich mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. 2Sie gilt als Entscheidung des Landtags, sofern nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Beschlussempfehlung schriftlicher Widerspruch von einem Mitglied des Landtags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingeht.
(4) 1Im Falle eines Widerspruches wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Landtags gesetzt. 2Falls kein Widerspruch eingeht, gilt die Beschlussempfehlung des Ausschusses als Beschluss des Landtags.
§ 5
Grundsätze für die Aufhebung der Immunität
(1) 1Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Funktionsfähigkeit des Parlaments sicherzustellen. 2Die Entscheidung über Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Immunität darf kein Eingriff in ein schwebendes Verfahren sein, bei dem es um die Feststellung von Schuld oder Nichtschuld geht. 3Der Landtag als oberstes Staatsorgan hat nur darüber zu befinden, ob sein Interesse an der ungestörten Mitarbeit des betroffenen Mitglieds des Landtags gegenüber anderen öffentlichen Belangen, besonders gegenüber dem Interesse an einer gleichmäßigen und gerecht geübten Strafrechtspflege, überwiegt. 4Es darf somit nicht in eine Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens des behaupteten Unrechtstatbestandes eingetreten werden.
(2) Bei Anträgen, Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften betreffend, soll unbeschadet der notwendigen Interessenabwägung die Immunität grundsätzlich aufgehoben werden.
(3) Da die Immunität ein Recht des Landtags als Gesamtorgan ist, kann auf sie durch einzelne Mitglieder des Landtags nicht verzichtet werden.
§ 6
Ohne die Immunitätsaufhebung zulässige Maßnahmen
(1) Ohne Aufhebung der Immunität ist es zulässig, ein Verfahren ohne Ermittlungshandlungen (Vorermittlungen oder Ermittlungsverfahren) einzustellen, ein Privatklageverfahren vor Anberaumung einer Hauptverhandlung (§ 383 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung) einzustellen und von der Erhebung einer öffentlichen Klage gemäß § 153 Absatz 1 und 2, § 153a Absatz 1, § 154 Absatz 1 der Strafprozessordnung abzusehen.
(2) 1Ermittlungen der Staatsanwaltschaft über die Persönlichkeit der Anzeigeerstatterin oder des Anzeigeerstatters sowie über andere für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer Anzeige wichtige Umstände sind zulässig zur Feststellung, ob eine Anzeige offensichtlich unbegründet (querulatorisch, vexatorisch) ist. 2Dem beschuldigten Mitglied des Landtags soll vor derartigen Entscheidungen durch die Verfolgungsbehörde oder das Gericht Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. 3Ein Sühneverfahren (§ 380 der Strafprozessordnung) gegen ein Mitglied des Landtags ist ohne Genehmigung zulässig, nicht dagegen die Androhung oder Verhängung einer Ordnungsstrafe im Sühneverfahren durch einen Schiedsmann.
(3) 1Die Immunität hindert nicht die Durchführung eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. 2Bei Unfällen, an denen ein Mitglied des Landtags beteiligt ist, darf die Polizei die notwendigen Maßnahmen durchführen, besonders im öffentlichen Interesse die Ursachen und den Hergang des Unfalles feststellen. 3Bei einem Verkehrsunfall können die Personalien eines Mitglieds des Landtags, das Kennzeichen und der Zustand seines Fahrzeugs festgestellt sowie die Vorlage des Führerscheines und des Kraftfahrzeugscheines verlangt werden. 4Ebenso können Fahr-, Brems- und andere Spuren gesichert, vermessen, fotografiert und auf Datenträger aufgezeichnet werden.
(4) Mitglieder des Landtags dürfen auch gegen ihren Willen zum Zweck der Entnahme einer Blutprobe zur Polizeiwache und zu einem Arzt gebracht und der Blutentnahme unterzogen werden.
(5) 1Die Durchführung eines Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und die Anordnung der Haft durch das Gericht (§§ 802a ff. der Zivilprozessordnung) bedarf keiner Einwilligung des Landtags. 2Einwilligungsbedürftig ist jedoch die Vollstreckung des Haftbefehls.
(6) Polizeiliche und andere Verwaltungszwangsmaßnahmen gegen ein Mitglied des Landtags können ohne Einwilligung des Parlaments durchgeführt werden, mit Ausnahme freiheitsbeschränkender Maßnahmen.
§ 7
Zulässigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
(1) Der Sächsische Landtag erteilt für die Dauer der 8. Wahlperiode seine Einwilligung in Anordnungen von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz gegen seine Mitglieder.
(2) 1Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags unverzüglich über die gegen eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten angeordneten Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterrichten. 2Die Präsidentin oder der Präsident informiert hierüber unmittelbar den für die Immunität zuständigen Ausschuss.
(3) 1Der Ausschuss ist berechtigt, zu prüfen, ob es sich um nach dem Infektionsschutzgesetz gerechtfertigte Maßnahmen handelt und ob die Maßnahme die Funktionsfähigkeit des Sächsischen Landtags unverhältnismäßig beeinträchtigt. 2Hält er sie in diesem Sinne für nicht oder nicht mehr vertretbar, so kann der Ausschuss im Wege der Vorentscheidung (§ 4 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4) die Aussetzung der angeordneten Maßnahmen verlangen. 3Kann der Ausschuss innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden nicht zusammentreten, so hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtags insoweit die Rechte des Ausschusses. 4Sie oder er hat den Ausschuss unverzüglich über ein Aussetzungsverlangen nach Satz 2 in Kenntnis zu setzen.
(4) Durch allgemeine Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, wie etwa Ausgangssperren, dürfen Abgeordnete nicht an der Ausübung ihres Mandats, insbesondere an der Anreise zu Sitzungen des Sächsischen Landtags, gehindert werden.
§ 8
Zulässigkeit des polizeilichen Gewahrsams
(1) Der Sächsische Landtag erteilt für die Dauer der 8. Wahlperiode seine Einwilligung in Anordnungen des polizeilichen Gewahrsams gegen seine Mitglieder nach § 22 Absatz 1 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes.
(2) 1Dauert eine Maßnahme nach Absatz 1 länger als 24 Stunden an, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags zu unterrichten. 2Diese oder dieser ist berechtigt, zu prüfen, ob es sich um eine nach § 22 Absatz 1 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes gerechtfertigte Maßnahme handelt und ob sie die Funktionsfähigkeit des Sächsischen Landtags unverhältnismäßig beeinträchtigt. 3Hält die Präsidentin oder der Präsident die Maßnahme in diesem Sinne für nicht oder nicht mehr vertretbar, so kann sie oder er die Aussetzung der angeordneten Maßnahmen verlangen.
(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident informiert unmittelbar den für die Immunität zuständigen Ausschuss über die angeordnete Maßnahme und teilt dabei mit, ob sie oder er nach Absatz 2 Satz 3 deren Aussetzung verlangt hat. 2Ist dies nicht der Fall, kann auch der Ausschuss im Wege der Vorentscheidung (§ 4 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4) die Aussetzung verlangen.
§ 9
Anhängige Verfahren
(1) Strafverfahren, Freiheitsbeschränkungen und Strafvollstreckungen gegen ein neu gewähltes Mitglied des Landtags, die bei Mandatsannahme anhängig sind, bedürfen zu ihrer Fortführung der Einwilligung des Landtags.
(2) 1Das Gleiche gilt bei einem wiedergewählten Landtagsmitglied, bei dem in der vorherigen Wahlperiode die erforderliche Einwilligung versagt wurde. 2Ist bei einem wiedergewählten Mitglied des Landtags in der vorhergehenden Wahlperiode die Immunität aufgehoben worden, so darf das Verfahren fortgesetzt werden, ist aber auszusetzen, wenn das Parlament dies verlangt.
§ 10
Behandlung von Amnestieverfahren
Zur Einstellung eines Verfahrens aufgrund einer Amnestie bedarf die Strafverfolgungsbehörde keiner Einwilligung des Landtags, es sei denn, dass dafür Ermittlungen notwendig sind, die nach den vorangehenden Vorschriften einer solchen Einwilligung bedürfen.
§ 11
Verfahrenshandlungen ohne Immunitätsaufhebung in Verfahren gegen andere Personen
(1) 1Ohne Aufhebung der Immunität ist es zulässig, in einem Verfahren gegen eine andere Person ein Mitglied des Landtags als Zeugen zu vernehmen, bei ihm eine Durchsuchung nach §§ 103, 104 der Strafprozessordnung vorzunehmen oder von ihm die Herausgabe von Gegenständen nach § 95 der Strafprozessordnung zu verlangen, jedoch unter Beachtung von Artikel 56 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen, § 53 Absatz 1 Nummer 4 sowie den §§ 53a und 97 Absatz 3 und 4 der Strafprozessordnung. 2Eine Beschlagnahme oder Durchsuchung bei dem Mitglied des Landtags ist abzubrechen, soweit sich dieses auf sein Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 56 der Verfassung des Freistaates Sachsen beruft.
(2) 1Ohne Aufhebung der Immunität ist es zulässig, ein Verfahren gegen Mittäterinnen oder Mittäter, Anstifterinnen oder Anstifter, Gehilfinnen oder Gehilfen oder sonstige Beteiligte einzuleiten oder durchzuführen. 2Von diesem Verfahren ist die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich zu unterrichten.
§ 12
Benachrichtigung der Präsidentin oder des Präsidenten
1Die zuständigen Behörden haben der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich direkt Kenntnis von jedem strafrechtlichen, dienstrechtlichen oder vor einem öffentlich-rechtlichen Berufsgericht anhängigen Verfahren zu geben, das sich gegen ein Mitglied des Landtags richtet. 2Die Verpflichtung entfällt, wenn wegen eines solchen Verfahrens die Aufhebung der Immunität beantragt wird. 3Die Präsidentin oder der Präsident ist ferner von jeder Einschränkung der Freiheit eines Mitglieds des Landtags zu benachrichtigen.
§ 13
Benachrichtigung an den für die Immunität zuständigen Ausschuss
Der für die Immunität zuständige Ausschuss ist nach Abschluss des Verfahrens, in dem er über die Aufhebung der Immunität entschieden hat, unverzüglich über dessen Ausgang zu unterrichten.
§ 14
Ermächtigung zur Strafverfolgung
1Für die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 90b Absatz 2 oder § 194 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt § 4 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 entsprechend. 2Die Staatsanwaltschaften richten ihre Anträge nach Maßgabe der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren an das Staatsministerium der Justiz, das sie mit der Bitte vorlegt, eine Entscheidung herbeizuführen, ob die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt wird.
Anlage 4
(zu § 119)
Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags
§ 1
Anwendungsbereich
(1) 1Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern des Landtags zugeleitet werden. 2Die für die Ausschüsse geltenden Vorschriften finden Anwendung auf andere Gremien, die vom Landtag oder den Ausschüssen eingesetzt sind oder auf gesetzlicher Grundlage beruhen.
(2) Die Verschlusssachenanweisung vom 4. Januar 2008 (SächsABl. SDr. S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 238), in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechende Anwendung, soweit sich aus dieser Geheimschutzordnung nichts Abweichendes ergibt.
§ 2
Verantwortung und Zuständigkeit
1Die Präsidentin oder der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzordnung verantwortlich. 2Die Präsidentin oder der Präsident kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf eine Beamtin oder einen Beamten der Landtagsverwaltung (Geheimschutzbeauftragte oder Geheimschutzbeauftragter) übertragen.
§ 3
Begriff der Verschlusssache
(1) Verschlusssachen (VS) sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform.
(2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt, ist ebenfalls VS im Sinne des Absatzes 1.
§ 4
Grundsätze
(1) 1Über VS ist Verschwiegenheit zu bewahren. 2VS dürfen an Unbefugte nicht weitergegeben werden.
(2) Jede Person, der eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu ihrer Kenntnis oder in ihren Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhaltes gemäß den Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung.
(3) Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.
(4) 1Über VS dürfen keine Telefongespräche geführt werden. 2Telefongespräche mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise geführt werden, wenn die sonstige Erledigung der Angelegenheit einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde; in diesem Falle sind die Gespräche so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich ist.
(5) Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von VS an Unbefugte verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet zeigen.
(6) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.
§ 5
Geheimhaltungsgrade
(1) VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:
- 1.
- STRENG GEHEIM,
- wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann;
- 2.
- GEHEIM,
- wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann;
- 3.
- VS-VERTRAULICH,
- wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann;
- 4.
- VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,
- wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(2) 1Soweit es der Schutz von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstigen privaten Geheimnissen oder von Umständen des persönlichen Lebensbereichs erfordert, sind die dem Landtag oder seinen Ausschüssen zugeleiteten Akten oder sonstigen Unterlagen und die Beratungen besonders zu schützen. 2Der Landtag oder die Ausschüsse können beschließen, dass die Privatgeheimnisse entsprechend einem bestimmten Geheimhaltungsgrad nach Absatz 1 zu behandeln sind.
§ 6
Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade
(1) Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheimhaltungsgrad der VS. Dieser Geheimhaltungsgrad ist auch für die Behandlung innerhalb des Landtags verbindlich.
(2) Herausgebende Stellen innerhalb des Landtags sind:
- 1.
- die Präsidentin oder der Präsident, auch für die VS der Verwaltung,
- 2.
- die Ausschüsse,
- 3.
- weitere von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu ermächtigende Stellen.
(3) 1Von Einstufungen in einen Geheimhaltungsgrad ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. 2Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert. 3Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. 4Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausgebende Stelle, soweit seit der Herausgabe der VS nicht mehr als 30 Jahre vergangen sind, alle Empfänger schriftlich zu benachrichtigen. 5Nach Ablauf der Wahlperiode oder der Neuwahl des Gremiums tritt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags an die Stelle der Ausschüsse als herausgebende Stelle.
(4) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang erforderlich, so ist dies auf der VS zu bestimmen.
(5) 1Der Geheimhaltungsgrad von im Landtag herausgegebenen VS ist nach 30 Jahren aufgehoben, sofern auf der VS nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. 2Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.
§ 7
Zugang zu VS
(1) 1Zugang zu VS haben nach Maßgabe des Absatzes 2:
- 1.
- Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des mit der VS befassten Ausschusses,
- 2.
- die oder der Vorsitzende jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion,
- 3.
- die Präsidentin oder der Präsident.
2Darüber hinaus kann die Präsidentin oder der Präsident bei unabweisbarem Bedarf weiteren Mitgliedern des Landtags auf Vorschlag einer oder eines Fraktionsvorsitzenden Zugang zu VS gewähren.
(2) Zugang zu VS mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH oder höher wird Mitgliedern des Landtags nur gewährt, soweit
- 1.
- sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden sind oder
- 2.
- ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinne des § 353b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches bezüglich der VS besteht.
(3) 1Die Entscheidung über den Zugang zu VS sowie die förmliche Verpflichtung nach Absatz 2 erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten. 2Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.
(4) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen dürfen VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher nur zugänglich gemacht werden, wenn sie
- 1.
- im Auftrag einer oder eines im Sinne des Absatzes 1 Berechtigten handeln,
- 2.
- entsprechend dem Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz überprüft wurden und
- 3.
- von der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt sowie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(5) 1Für Beamtinnen und Beamte des Landtags genügen die Sicherheitsüberprüfung und die schriftliche Ermächtigung. 2Für die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landtagsverwaltung ist zusätzlich erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(6) 1Nach Ablauf der Wahlperiode oder der Neuwahl eines Gremiums ist die Einsichtnahme in eingestufte Protokolle den in Absatz 1 genannten Personen gestattet, wenn sie im jeweiligen neu konstituierten Ausschuss oder Gremium tätig sind. 2Darüber hinaus muss ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme vorliegen. 3Die Entscheidung für einen Antrag auf Einsichtnahme trifft die Präsidentin oder der Präsident. 4Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden. 5§ 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 8
Behandlung von VS in Ausschüssen
(1) 1Wird über VS beraten, muss die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratungen sicherstellen, dass sich nur Personen im Sitzungssaal aufhalten, die gemäß § 7 Zugang zu VS erhalten dürfen. 2Bei der Behandlung von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher dürfen keine Handys oder sonstigen elektronischen Geräte im Sitzungssaal mitgeführt werden. 3Dies gilt nicht für elektronische Geräte der VS-Registratur.
(2) 1Bei Beratungen über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. 2Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden; in diesem Fall hat er über Auflage und Verteilung der Protokolle zu beschließen.
(3) 1Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. 2Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist.
(4) Stellt sich erst im Laufe oder am Schluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.
(5) 1Sitzungsnotizen über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind am Ende der Sitzung der Verwahrstelle zu übergeben. 2Nach Ablauf der Wahlperiode werden die Sitzungsnotizen vernichtet. 3Im Falle der ständigen Gremien werden die Sitzungsnotizen nach der Neuwahl des Gremiums vernichtet.
§ 9
Behandlung von VS im Plenum
1Für die Behandlung von VS im Plenum gilt § 8 entsprechend. 2Die Behandlung von Verschlusssachen im Plenum setzt den Ausschluss der Öffentlichkeit (Artikel 48 der Verfassung des Freistaates Sachsen) voraus.
§ 10
Kennzeichnung und Vervielfältigung
Die Kennzeichnung von VS, die innerhalb des Landtags oder der Landtagsverwaltung entstehen, und die Vervielfältigung (Kopien, Abschriften, Auszüge und so weiter) aller VS erfolgen ausschließlich durch die Landtagsverwaltung.
§ 11
Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung und Vernichtung von VS
(1) Bei allen dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher erfolgt die Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung außer Haus, Archivierung und Vernichtung zentral durch die Landtagsverwaltung.
(2) 1VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren. 2Dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Unbefugte keinen Zutritt haben.
(3) 1Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung sofort zu löschen. 2Von einer Löschung kann mit vorheriger Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten abgesehen werden.
§ 12
Weitergabe innerhalb des Landtags
(1) 1VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können gegen Quittung an zum Empfang berechtigte Personen von Hand zu Hand weitergegeben werden. 2Bei Weitergabe ist die Verwahrstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen; die Quittung ist ihr auszuhändigen.
(2) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind täglich in die Verwahrstelle zurückzugeben.
(3) Von der Quittungspflicht ausgenommen sind VSVERTRAULICH eingestufte Unterlagen, die innerhalb von Referaten oder vergleichbaren Organisationseinheiten weitergegeben oder die täglich an die Verwahrstelle zurückgegeben werden.
(4) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Unterlagen werden ohne Quittung weitergegeben und wie nicht eingestuftes Schriftgut befördert.
§ 13
Mitnahme von VS
(1) 1Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher aus den Räumen des Landtags ist grundsätzlich unzulässig. 2Die Präsidentin oder der Präsident kann die Mitnahme zulassen, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend notwendig ist. 3Die Präsidentin oder der Präsident legt gleichzeitig fest, wie die VS zu transportieren und zu verwahren sind.
(2) 1Für eine ununterbrochene sichere Aufbewahrung ist zu sorgen. 2Derartige VS dürfen in der Öffentlichkeit nicht gelesen oder erörtert werden.
(3) 1Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder Gepäckschließfächern und dergleichen zu verwahren. 2Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.
§ 14
Mitteilungspflicht
Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen lässt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von VS erhalten haben, sowie der Verlust von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln sind unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen.
§ 15
Ausführungsbestimmungen
Die Präsidentin oder der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.