Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Vom 9. März 2018

Auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das am 10. August 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432),
2.
den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426),
3.
den am 16. März 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 58),
4.
den am 25. November 2007 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478),
5.
den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725),
6.
den am 9. August 2014 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398),
7.
den am 1. Mai 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376),
8.
den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652),
9.
den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 6 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 9. März 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Gesetz
über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
(SAKDG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juni 2019

Erster Abschnitt
Informationstechnik (IT)

§ 1
Aufgaben der Informationstechnik

Die öffentliche Verwaltung im Freistaat Sachsen bedient sich der Informationstechnik in geeigneter Form zur rationellen und wirtschaftlichen Erledigung ihrer Aufgaben und zur Gewinnung von Planungsinformationen und Entscheidungshilfen.

§ 2
Zusammenarbeit der kommunalen Aufgabenträger

Die Landkreise, Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung im Freistaat Sachsen wirken bei der Informationstechnik nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen zusammen.

Zweiter Abschnitt
Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD)

§ 3
Errichtung

(1) Die SAKD wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die SAKD führt das kleine Landessiegel.

(3) 1Die SAKD kann ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. 2Satzungen sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.

(4) Die SAKD besitzt das Recht, Beamte zu haben.

(5) Die SAKD hat ihren Sitz in Bischofswerda.

§ 4
Aufgaben

(1) 1Aufgabe der SAKD ist es, auf dem Gebiet der Informationstechnik als gemeinsame Beratungs- und Koordinierungsstelle für die Kommunen zu wirken. 2Unter dem Vorbehalt der Finanzierung nach § 10 Absatz 3 koordiniert sie die Entwicklung und Bereitstellung weitgehend einheitlicher und flächendeckend verfügbarer elektronischer Verwaltungsleistungen der Kommunen. 3Dazu schließt sie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und die Finanzierung. 4Planungs-, Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen bleiben unberührt.

(2) Von der SAKD für den kommunalen Bereich erarbeitete Standards und Empfehlungen sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.

(3) Die SAKD kann für Produkte und Verfahren der Informationstechnik Zertifikate vergeben.

(4) 1Die SAKD tritt selbst nicht als Anbieter von Hardware, Software und Organisationslösungen auf und erbringt keine eigenen Datenverarbeitungsleistungen. 2Die SAKD kann sich an kommunalen Unternehmen, die Leistungen für Aufgaben nach Satz 1 erbringen, beteiligen.

(5) 1Die SAKD betreibt das sächsische elektronische Kommunalarchiv, in welchem die kommunalen Träger der Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale Stiftungen elektronische Daten und Dokumente archivieren können. 2Die SAKD hat hierfür Kostenausgleich von den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung, deren Verbänden sowie kommunalen Stiftungen zu verlangen.

(6) Näheres regelt die Satzung.1

§ 5
Organe

Organe der SAKD sind

1.
der Verwaltungsrat,
2.
der Direktor und
3.
der Fachausschuss.

§ 6
Verwaltungsrat

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus sechs stimmberechtigten ehrenamtlichen Mitgliedern und dem Direktor als Mitglied mit beratender Stimme. 2Alle Mitglieder können durch Stellvertreter vertreten werden. 3Je drei Mitglieder und ihre Stellvertreter werden durch den Sächsischen Landkreistag und den Sächsischen Städte- und Gemeindetag berufen. 4Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) 1Die Amtsdauer der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt sieben Jahre. 2Erneute Berufung ist zulässig.

(3) 1Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter berufen. 2Mit dem Verlust des Hauptamtes des jeweiligen Mitgliedes ist auch der Verlust der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat verbunden.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reisekostenvergütung nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7
Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über

1.
den Erlass von Satzungen der SAKD,
2.
Gebühren und Entgelte,
3.
die Einstellung, Ernennung, Entlassung und Vergütung des Direktors und seines Stellvertreters,
4.
den Haushaltsplan/Stellenplan,
5.
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,
6.
die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung der SAKD,
7.
andere wichtige Angelegenheiten der SAKD nach näherer Bestimmung durch Satzung.

(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse.

(3) Beschlüsse über Satzungen und den Haushaltsplan sowie die Ernennung und Entlassung des Direktors bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates.

(4) 1Der Verwaltungsrat kann sich vom Direktor der SAKD jederzeit über alle Angelegenheiten der SAKD unterrichten lassen. 2Er kann vom Direktor der SAKD verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrates Akteneinsicht gewährt wird.

(5) 1Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. 2Er soll jedoch mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. 3Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es zwei Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. 4In Eilfällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

§ 8
Direktor der SAKD

(1) 1Der Direktor leitet die SAKD im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes, der Satzung der SAKD und der Beschlüsse des Verwaltungsrates. 2Der Direktor hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere diejenigen nach § 7 Absatz 1, zu unterrichten. 3Er vertritt die SAKD.

(2) 1Die Amtszeit des Direktors der SAKD beträgt vier Jahre. 2Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Für den Direktor der SAKD und, sofern dieser verbeamtet ist, für seinen Stellvertreter nimmt das Sächsische Staatsministerium des Innern die disziplinarrechtlichen Aufgaben des Dienstvorgesetzten, des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr; die übrigen Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde sowie die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt der Vorsitzende des Verwaltungsrates wahr.

(4) Der Direktor der SAKD ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der SAKD.

§ 9
Fachausschuss

(1) 1Der Fachausschuss hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Kommunalverwaltungen auf dem Gebiet der Informationstechnik zu fördern und die Entwicklung der Informationstechnik im kommunalen Bereich aufeinander abzustimmen. 2Er beschließt insbesondere über

1.
Jahresarbeitsprogramm der SAKD,
2.
Verabschiedung von Standards und Empfehlungen.

(2) 1Dem Fachausschuss gehören der Direktor der SAKD als Vorsitzender und jeweils drei vom Sächsischen Landkreistag und vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag bestellte Vertreter als stimmberechtigte Mitglieder an. 2Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fachausschusses, wobei mindestens je ein Vertreter der entsendenden Körperschaften zustimmen muss.

(3) 1Der Fachausschuss ist vom Direktor in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Zusammenarbeit der Kommunalverwaltungen von Bedeutung sind. 2Das Nähere regelt die Satzung.

(4) 1Der Direktor beruft den Fachausschuss schriftlich mit angemessener Frist ein. 2Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(5) § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 10
Finanzierung und Wirtschaftsführung

(1) 1Die SAKD deckt ihre Kosten zunächst aus Entgelten. 2Für die Erfüllung von Aufgaben nach § 4 kann sie Benutzungsgebühren nach den für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden geltenden Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418; 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erheben.

(2) Soweit die Kosten der SAKD nicht durch Entgelte gemäß Absatz 1 Satz 1 gedeckt werden können, gewährt der Freistaat Sachsen Zuweisungen nach Maßgabe des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, höchstens jedoch 1 800 000 Euro.

(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 kann der Freistaat Sachsen sonstige Mittel zur Finanzierung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellen.

(4) 1Auf die Wirtschaftsführung der SAKD finden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Gemeindewirtschaft, mit Ausnahme von § 76 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 88c Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. 2Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.2

§ 11
Aufsicht

(1) Das Sächsische Staatsministerium des Innern führt die Rechtsaufsicht über die SAKD.

(2) Satzungen sind dem Sächsischen Staatsministerium des Innern anzuzeigen.

§ 12
(weggefallen)

§ 13
Verwaltungsvorschriften

Das Sächsische Staatsministerium des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

§ 14
(weggefallen)

§ 15
(weggefallen)

§ 16
(Inkrafttreten)

Änderungsvorschriften

Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Art. 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426)

Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Art. 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 58, 65)

Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Art. 5 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484)

Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Art. 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 733)

Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Art. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376, 378)

Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Art. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398, 403)

Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652)

Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Art. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626)

Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Art. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422)