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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über zusätzliche Leistungen bei der Unfallversicherung im Bereich der Feuerwehr

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über zusätzliche Leistungen bei der Unfallversicherung im Bereich der Feuerwehr vom 4. Dezember 1996 (SächsABl. S. 1200), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. Januar 1999 (SächsABl. S. 118) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über zusätzliche Leistungen bei der Unfallversicherung im Bereich der Feuerwehr

Vom 14. Dezember 1996

Az.: 42-151430

[geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Januar 1999 (SächsABl. 118)
mit Wirkung vom 1. Januar 1999

I
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für

1.
Angehörige der öffentlichen Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen,
2.
Angehörige betrieblicher Feuerwehren bei Einsätzen außerhalb des Betriebes,
3.
Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter,
4.
nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz – SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBI. S. 54) in der jeweils geltenden Fassung zur Hilfeleistung verpflichtete Personen als Versicherte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 12 und 13 Buchst. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

II
Zusatzleistungen

Die Unfallkasse Sachsen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich vom 8. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 551) gewährt nach § 4 Abs. 1, 5. Anstrich SächsBrandschG über die Leistungen nach § 26 SGB VII und den Mehrleistungsbestimmungen (MLB) der Unfallkasse Sachsen vom 25. Juni 1998 (SächsABI./AAz. S. 418) hinaus für den unter Ziffer I genannten Personenkreis folgende Leistungen:

1 Einmalige Zusatzleistungen an Verletzte
Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (100 vom Hundert) wird den Verletzten als zusätzliche Leistung ein Betrag in Höhe von 80 000 DM gewährt. Bei dauernder teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ein entsprechender Teilbetrag gezahlt. Maßgebend für den Grad der zu entschädigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit und für die Feststellung des Dauerzustandes ist die Feststellung der Dauerrente durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger im Feststellungsverfahren für die Leistungen nach SGB VII. Bei einer späteren Verschlimmerung der Unfallfolgen wird keine weitere Zahlung geleistet.

2 Zusätzliche Leistungen im Todesfall
Stirbt ein Versicherter nach Ziffer 1 infolge eines Arbeitsunfalles im Feuerwehrdienst, wird den Angehörigen als Zusatzleistung einmalig ein Betrag von 40 000 DM gewährt. Anspruchsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, die Eltern des Verstorbenen (§ 56 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I). Eine Vererbung im Sinne des § 58 SGB I findet nicht statt. Auf diese Leistung wird die nach Nummer 1 erbrachte Leistung bei späterem Tod aufgrund der Folgen desselben Arbeitsunfalles angerechnet.

3 Gemeinsame Bestimmungen
Die Regelleistungen nach SGB VII und die Mehrleistungen nach den Mehrleistungsbestimmungen der Unfallkasse Sachsen sind auf die zusätzlichen Leistungen nach dieser Verwaltungsvorschrift nicht anzurechnen. Die zusätzlichen Leistungen sind besonders festzustellen.

III
Anrechnung anderer Leistungen

Zusätzliche Leistungen nach Ziffer II sind auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht anzurechnen. Auf diese zusätzlichen Leistungen werden Leistungen aus einer vom Unfallverletzten selbst oder von Dritten zu seinen Gunsten beziehungsweise zugunsten seiner Hinterbliebenen abgeschlossenen privaten Versicherung nicht angerechnet.

IV
Ersatz der Aufwendungen

Das Sächsische Staatsministerium des Innern ersetzt der Unfallkasse Sachsen auf halbjährliche Anforderung die nachgewiesenen Aufwendungen.

V
Unfallanzeige

1.
Die Angehörigen der Feuerwehr sind über ihren Versicherungsschutz laufend zu belehren. Sie sind darauf hinzuweisen, daß bei Unfällen sofort der Arzt und gegebenenfalls das Krankenhaus auf den Versicherungsschutz nach SGB VII aufmerksam zu machen sind.
2.
Die Gemeinden und Landkreise haben die gesetzlich vorgeschriebene Unfallanzeige unverzüglich der Unfallkasse Sachsen zuzuleiten.

VI
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Sie gilt für ab diesem Zeitpunkt eintretende Versicherungsfälle. Sie tritt am 1. Januar 2000 außer Kraft.

Dresden, den 4. Dezember 1996

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1996 Nr. 52, S. 1200

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1999