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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Änderung des Projekttyps: „Qualifizierung für Arbeitslose ohne Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss (QAB)” -- Änderung der Reglungen zu zugelassenen Berufen, Steuerungskreis und Projektbeirat und Verfahren für Qualifizierungsprojekte, Einführung einer Öffnungsklausel und Verlängerung der Projektlaufzeiten

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Änderung des Projekttyps: „Qualifizierung für Arbeitslose ohne Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss (QAB)” -- Änderung der Reglungen zu zugelassenen Berufen, Steuerungskreis und Projektbeirat und Verfahren für Qualifizierungsprojekte, Einführung einer Öffnungsklausel und Verlängerung der Projektlaufzeiten vom 21. Februar 2007 (SächsABl. S. 363)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Änderung des Projekttyps: „Qualifizierung für Arbeitslose ohne Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss (QAB)” -- Änderung der Reglungen zu zugelassenen Berufen, Steuerungskreis und Projektbeirat und Verfahren für Qualifizierungsprojekte, Einführung einer Öffnungsklausel und Verlängerung der Projektlaufzeiten

Vom 21. Februar 2007

Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln, Projekttyp: „Qualifizierung für Arbeitslose ohne Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss (QAB)” vom 30. März 2006 (SächsABl. S. 407), in den geänderten Fassungen vom 6. Juni 2006 (SächsABl. S. 631) und vom 30. Oktober 2006 (SächsABl. S. 1016) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Qualifizierung arbeitsloser Personen ohne Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss. Darüber hinaus wird die Qualifizierung von langzeitarbeitslosen Personen ohne am 1. Arbeitsmarkt verwertbaren Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss gefördert.

Anerkannte Berufsabschlüsse nach diesem Projekttyp sind

Berufe nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2435) geändert worden ist und des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074, 2006 S. 2085), das zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2424), geändert worden ist,
Krankenpflegehelfer/-in,
reguläre Abschlüsse sächsischer Hochschulen.

Darüber hinaus sind nach Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) auch andere anerkannte Berufsabschlüsse förderfähig -- eine Liste wird bei der Bewilligungsstelle geführt.

Auf Grundlage einer Kompetenzbilanzierung wird in Abstimmung zwischen Projektkoordinator, Teilnehmer und der zuständigen Arbeitsagentur oder dem Träger der Grundsicherung entschieden, welcher Berufsabschluss angestrebt wird. Die Realisierbarkeit des Bildungszieles wird vor Beginn der konkreten Qualifizierung des Teilnehmers mit der jeweilig für die Prüfung zuständigen Stelle abgestimmt. Die Prüfung wird in der Regel als Externenprüfung erfolgen.

In den Qualifizierungen werden -- aufbauend auf den vorhandenen Kompetenzen des Teilnehmers -- ergänzende Qualifizierungsmodule zur Erreichung des angestrebten Berufsabschlusses gefördert. Sollte ein Hochschulabschluss angestrebt werden, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein reguläres Hochschulstudium gefördert wird, sondern lediglich einzelne Qualifizierungsmodule, die zum erfolgreichen Bestehen der Prüfung erforderlich sind.

Sollte im Ergebnis der Kompetenzbilanzierung für einen Teilnehmer festgestellt werden, dass der Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses innerhalb der Projektlaufzeit (siehe Nummer 7.) nicht möglich sein wird, kann auch der Erwerb zielführender -- das heißt auf einen anerkannten Berufsabschluss bezogener und von der prüfenden Stelle bestätigter -- Teilqualifikationen (zum Beispiel Qualifizierungsbausteine) angestrebt und gefördert werden. Der Erwerb von Teilqualifikationen wird in der Regel aber nicht gefördert, wenn auf einer niedrigeren Kompetenzstufe ein vollwertiger anerkannter Berufsabschluss erworben werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn Hochschulabschlüsse angestrebt werden.

Die Förderung erfolgt projektbezogen in
(1) regionalen Koordinationsprojekten und
(2) Qualifizierungsprojekten.

Darüber hinaus werden im Rahmen von separaten Dienstleistungsaufträgen die erforderlichen Kompetenzbilanzierungen und eine begleitende Evaluation realisiert.

Die Grundsätze des gesamten Förderprogramms sind:

Orientierung an individuellen Bildungsvoraussetzungen und Entwicklungspotenzialen der Teilnehmer auf der Basis bereitgestellter Kompetenzbilanzierungen,
Ausrichtung der Qualifizierung an allgemein am Arbeitsmarkt anerkannten (Teil)-Abschlüssen,
Erstellung individueller, zeitlich flexibler Curricula,
strukturelle Einbeziehung des Lernens in die betriebliche Praxis, hohe betriebspraktische Qualifizierungsanteile,
Sicherung der Qualität,
enge Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung,
begleitende Evaluation zur kontinuierlichen Verbesserung der Projektarbeit.

Zur Unterstützung der Umsetzung des Programms kann die Bewilligungsstelle einen Steuerungskreis einberufen. Über die Zusammensetzung entscheidet die Bewilligungsstelle im eigenen Ermessen.

Zur Beratung des SMWA bei der Programmsteuerung wird ein Programmbeirat eingerichtet, der sich aus

je einem Vertreter aus den regionalen Koordinationsprojekten,
Vertretern des begleitenden Evaluationsteams,
Vertretern der zuständigen Stellen,
Vertretern der Sozialpartner,
Vertretern der Bewilligungsstelle und
Vertretern des SMWA (Vorsitz)

zusammensetzt.”

2. Die Nummern 2.1 und 2.2 bleiben unverändert.

3. Die Nummer 6.2. wird wie folgt geändert:

6.2. Verfahren für Qualifizierungsprojekte

Interessierte Bildungsdienstleister können sich um die Durchführung von Qualifizierungsprojekten in einem Koordinationsgebiet bewerben. Bewerbungen für mehrere Koordinationsgebiete sind möglich, aber separat einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass Qualifizierungsprojekte im Rahmen dieses Projekttyps grundsätzlich nicht von Unternehmen durchgeführt werden sollen, die als regionaler Koordinator, Kompetenzbilanzierer oder Evaluator für das Programm agieren.

Die Bewerbung erfolgt durch das Einreichen eines Projektvorschlages bei den von der Sächsischen Aufbaubank (SAB) beauftragten Consultbüros (Anschriften siehe Nummer 6.3). Der Vorschlag muss die Angaben zu den Nummern 3. bis 12. nach dem

von der SAB vorgegebenen Formblatt „Anforderungen an Struktur und Inhalt von Projektvorschlägen/-anträgen” sowie zusätzlich folgende Angaben und Nachweise enthalten:

Angabe des regionalen Koordinationsprojektes (siehe Nummer 2.1), für das sich der Antragsteller um die Durchführung eines Qualifizierungsprojektes bewirbt,
bei Bewerbung um die Durchführung von Qualifizierungsprojekten in anerkannten Ausbildungsberufen: Angabe der Berufe oder Berufsfelder und Bestätigung der für die Berufsausbildung nach § 71 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 932), geändert durch Artikel 2a Nr. 1, Artikel 8 Abs. 2 und Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuständigen Stelle über die Ausbildereignung einschließlich der fachlichen Eignung;
bei Bewerbung um die Durchführung von Qualifizierungsprojekten für Krankenpflegehelfer/-in, hochschulische Abschlüsse und sonstige zugelassene Berufe: Angabe der Berufe oder Berufsfelder und einschlägige Nachweise der Ausbildungseignung und Fachkunde,
Nachweis der Qualifikation und langjährigen Erfahrung von eigenen Lernbegleitern und Ausbildern im Bereich der Entwicklung sozialer Kompetenzen oder der Kooperation mit Personen, die eine solche sozialpädagogische Ausbildungsbegleitung gewährleisten können,
Nachweis eines Qualitätssicherungssystems,
Erfolg bei der Akquise einer ausreichenden Zahl von Praktikumsplätzen in früheren Projekten.

Die Unterlagen sind durch den Bewerber als Original mit drei Kopien einzureichen. Kostenkalkulationen und unternehmensinterne Daten des Bewerbers (Punkte 10 und 11 des SAB-Formblattes „Anforderungen an Struktur und Inhalt von Projektvorschlägen/- anträgen”) sollen auf gesonderter Anlage eingereicht

werden.

Bewerbungen, die bis zum 30. Juli 2006 eingehen, werden bei der Auswahl für den Pool eines Projektkoordinators in jedem Fall berücksichtigt. Später eingehende Bewerbungen können nur berücksichtigt werden, wenn die Kapazitäten der mit Qualifizierungsprojekten beauftragten Dienstleister nicht ausreichen oder das fachliche Profil bisher noch nicht vertreten ist.

Die SAB prüft die eingegangenen Projektvorschläge nach fachlichen Kriterien unter Einbeziehung der Fachstellen, der ausgewählten regionalen Koordinatoren (siehe Nummer 2.1.3) sowie der zuständigen Landes- und regionalen Koordinierungsstellen. Aus wettbewerblichen Gründen prüft der Projektkoordinator nur das eingereichte fachliche Konzept; er erhält keine Einsicht in unternehmensinterne Daten, wenn diese auf gesonderter Anlage eingereicht worden sind.

Wesentliche Kriterien für die Auswahl der Bildungsdienstleister

sind:

konkrete und plausible Projektbeschreibung mit den notwendigen Angaben und der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur (Formblatt) inklusive einer groben Kostenkalkulation,
Bedarfsorientiertheit des Projektvorschlages,
Qualität und Plausibilität der geforderten Nachweise.

Ausgewählte Bildungsdienstleister werden in einen Pool aufgenommen (siehe Nummer 2.1.3).

Je nach den Qualifizierungsbedarfen der Teilnehmer werden die im Pool befindlichen Bildungsdienstleister nach und nach zur formgebundenen Antragstellung bei der SAB durch den Projektkoordinator aufgefordert.”

4. Es wird folgende Nummer nach 6.2. eingefügt:

6.3. Öffnungsklausel

Die SAB wird ermächtigt im Benehmen mit dem SMWA Abweichungen von den Nummern 2.1. bis einschließlich 6.2. zuzulassen, solange durch diese Abweichungen die Grundsätze des gesamten Förderprogramms nach Nummer 2 eingehalten werden.”

Die bisherige Nummer 6.3. wird zur Nummer 6.4.

5. Die Nummer 7. wird wie folgt geändert:

7. Projektlaufzeiten

Die Koordinationsprojekte, die auf der Grundlage dieser Bekanntmachung gefördert werden, müssen spätestens am 31. Oktober 2008 abgeschlossen sein, der Verwendungsnachweis muss spätestens vier Wochen später bei der Bewilligungsstelle vorliegen. Die Qualifizierungsprojekte, die auf der Grundlage dieser Bekanntmachung gefördert werden, müssen spätestens am 30. September 2008 abgeschlossen sein, der Verwendungsnachweis muss spätestens vier Wochen später bei der Bewilligungsstelle vorliegen.

Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit beabsichtigt, auch nach dem 30. September 2008 die Qualifizierung von Arbeitlosen ohne Berufsabschluss oder Langzeitarbeitslosen ohne verwertbaren Berufsabschluss zu fördern. Bereits geförderte Projektkoordinatoren und Bildungsdienstleister haben in diesem Fall voraussichtlich die Möglichkeit neue Projektförderanträge zu stellen, um die Qualifizierung von Teilnehmern fortzusetzen, die bis zum 30. September 2008 keinen qualifizierten Berufsabschluss, sondern nur Teilqualifikationen erwerben konnten.

Mit dieser Absichtserklärung sind keine Zusagen über die Weiterführung der Förderung verbunden. Im Fall der Weiterführung der Förderung entscheidet die Bewilligungsstelle über eingegangene Projektanträge nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.”

Dresden, den 21. Februar 2007

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Ihle
Referatsleiterin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 10, S. 363

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. März 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009