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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz

Vollzitat: Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz vom 13. Juli 2007 (SächsABl. S. 1297), die zuletzt durch die Richtlinie vom 29. März 2010 (SächsABl. S. 557) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von Maßnahmen des Boden- und Grundwasserschutzes sowie zur Vermeidung von Flächenneuinanspruchnahme
(Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz –
RL BuG/2007)

Vom 13 Juli 2007

[Geändert durch Teil A Ziff. III der VwV vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944), durch VwV vom 11. März 2009 (SächsABl. S. 618) und durch VwV vom 29. März 2010 (SächsABl. S. 557) mit Wirkung vom 10. Dezember 2009]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen

der Sicherung und Stilllegung von Deponien und der Sanierung des Bodens und des Grundwassers mit dem Ziel der Verbesserung der Umweltqualität und einer nachhaltigen Gefahrenabwehr
im Rahmen des Zieles „Vermeidung von Flächenneuinanspruchnahme“ zur Sanierung von verschmutzten Flächen auch unterhalb der Gefahrenschwelle und zur Neuerschließung von brachliegenden Flächen zur Verbesserung der Qualität des Bodens unter Berücksichtigung der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung.“

Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

1.1
Grundsätzlich gelten:
 
a)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), insbesondere §§ 23 und 44,
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454) zu §§ 23 und 44 SäHO,
 
c)
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940), in Verbindung mit den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839).
1.2
Für Projekte, die aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus insbesondere:
 
a)
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 25), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 411 S. 6), berichtigt am 2. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 27 S. 5), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1341/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 348 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 284/2009 des Rates vom 7. April 2009 (ABl. EU Nr. L 94 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl. EU Nr. L 126 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Fassung der Berichtigung vom 15. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 45 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 846/2009 des Rates vom 1. September 2009 (ABl. EU Nr. L 250 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und
 
d)
das Operationelle Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Konvergenz“ in der Förderperiode 2007 bis 2013 (CCI-Nr.: 2007 DE 16 1 PO 004), in der jeweils geltenden Fassung.
1.3
Fachliche Zielstellungen ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619),
 
b)
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ( KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727), in Verbindung mit den untergesetzlichen Regelungen bezüglich des Abschlusses von Altdeponien,
 
c)
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz ( SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 186),
 
 d)
Sächsisches Wassergesetz ( SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442) und
 
e)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1) (EU-Wasserrahmenrichtlinie).
1.4
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) behält sich gesonderte Festlegungen zur Prioritätensetzung vor.
1.5
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, können diese auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5) sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt werden.
2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1
im Rahmen der Deponiesanierung sowie des Boden- und Grundwasserschutzes:
2.1.1
Investive Maßnahmen zur Stilllegung von Deponien, zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen einschließlich Altlasten und zur Sanierung von Grundwasserschäden
2.1.2
Nichtinvestive Maßnahmen, insbesondere:
 
a)
die Erstellung von Bodenbelastungskarten auf Kreisebene, insbesondere für Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten (zum Beispiel gemäß Karte 8 des Landesentwicklungsplans 2003 oder Sächsischer Bodenatlas, Landesamt für Umwelt und Geologie [LfUG] 1999),
 
b)
Gutachten zur abschließenden Gefährdungsabschätzung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen und
 
c)
die Untersuchungen von Grundwasserverunreinigungen.
2.2
im Rahmen der Sanierung von verschmutzten Flächen und der Neuerschließung von brachliegenden Flächen zur Verbesserung der Qualität des Bodens:
Investive Maßnahmen zur Sanierung von Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten auch unterhalb der Gefahrenschwelle, die zur Wiedernutzbarkeit der Flächen führen.
3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

3.1
im Rahmen der Deponiesanierung sowie des Boden- und Grundwasserschutzes:
3.1.1
Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, kommunale Zweckverbände, Landkreise,
3.1.2
kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9. August 2008, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung (KMU),
3.1.3
natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die nicht gewerblich tätig sind und die Maßnahmen zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen einschließlich Altlasten und Gutachten zur abschließenden Gefährdungsabschätzung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen durchführen, an denen der Freistaat Sachsen ein besonderes Interesse hat,
3.2
im Rahmen der Sanierung von verschmutzten Flächen und der Neuerschließung von brachliegenden Flächen zur Verbesserung der Qualität des Bodens:
juristische und natürliche Personen des privaten Rechts.“
4
Zuwendungsvoraussetzungen

Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
Der Antragsteller hat nachzuweisen und die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, dass Planung und Ausführung der zu fördernden Projekte dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Werden Baumaßnahmen oder Investitionen gefördert und kann der Zuwendungszweck durch verschiedene genehmigungsfähige Alternativen erreicht werden, so muss die Vorzugsvariante durch eine angemessene Wirtschaftlichkeitsberechnung oder Kostenvergleichsrechnung oder Kosten-Nutzwert-Analyse ermittelt worden sein, die den späteren Betrieb und die Unterhaltung umfasst. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes haben die für sie geltenden Vorschriften des Haushaltsrechtes zu beachten.
4.2
Anwendung von Regelungen des Vergaberechtes
Vorhaben, bei denen die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge nach nationalem Recht oder den Bestimmungen der Europäischen Union nicht beachtet werden, sollen nicht gefördert werden. Vor einer Auszahlung für Maßnahmen, die an die Anwendung des Vergaberechts gemäß VwV-SäHO zu § 44 SäHO gebunden sind, hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde den Vergabevermerk gemäß Nummer 6.6 zu übersenden. Abweichungen vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung und von den Nebenbestimmungen gemäß Nummer 6 sind von der Bewilligungsbehörde zu bewerten. Werden erhebliche Vergabeverstöße festgestellt, ist gemäß Nummer 6.7 zu verfahren.
4.3
Förderunschädlicher Vorhabensbeginn
4.3.1
Verbot der Förderung begonnener Vorhaben
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Ist in einem auf die Ausführung bezogenen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass Zuwendungen nicht gewährt werden, gilt erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers für Leistungen, die nicht der Baufreimachung zuzurechnen sind, als Baubeginn im Sinne der Nummer 1.3 zur V wV-SäHO zu § 44 SäHO .
4.3.2
Förderunschädliche Ausgaben vor Baubeginn
Bei den nach dieser Richtlinie förderfähigen Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens. Die Durchführung und Finanzierung dieser Arbeiten bereits vor Beantragung der Zuwendungen steht einer Anerkennung als zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Nummer 5.3.1 nicht entgegen.
4.3.3
Vorzeitiger förderunschädlicher Vorhabensbeginn
Die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn zustimmen, wenn die sachliche Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Mit der Zustimmung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Projektes einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. In der Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass daraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, dass sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt und dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgen wird.
4.4
Sicherung der Gesamtfinanzierung
Der Zuwendungsempfänger hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben sowie die Folgekosten der geförderten Investition zu tragen. Dazu haben kommunale Zuwendungsempfänger eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Teil III Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung ( VwV Kommunale Haushaltswirtschaft) vom 14. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. 2008 S. S 49), in der jeweils geltenden Fassung, als Zuwendungsvoraussetzung vorzulegen. Wenn der Wertumfang der Maßnahme 50 000 EUR unterschreitet oder wenn die Maßnahme nicht mit Folgekosten verbunden ist, die den Planungszeitraum eines vorliegenden genehmigten Haushaltplanes überschreiten, genügt es, wenn der kommunale Antragsteller der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde eine Mehrfertigung des Zuwendungsantrages übersendet, der die Darstellung der Gesamtfinanzierung enthält. Bei Zuwendungsempfängern, die nicht dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen, genügt deren verbindliche Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Kostenbeteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und durch Kostenübernahmeerklärung nachzuweisen.
4.5
Weiterleitung von Zuwendungen
Bei der Weiterleitung von Zuwendungen ist sicherzustellen, dass die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen, soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden, damit der Zuwendungsempfänger selbst seinen Verpflichtungen aus diesem Bescheid gegenüber dem Zuwendungsgeber nachkommen kann. Dies gilt insbesondere für das Prüfungsrecht der Rechnungshöfe, der Europäischen Kommission und der Landesbehörden.
Die Bestimmungen der VwV-SäHO zu § 44 SäHO zur Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs sowie zur Weitergabe von Zuwendungen sowie der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich ( KommInvestVwV) vom 4 Juli 2005 (SächsABl. S. 725), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14 Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797), in der jeweils geltenden Fassung, sind besonders zu beachten.
4.6
Maßnahmen mehrerer Zuwendungsgeber
Sollen Zuwendungen für eine Maßnahme von verschiedenen Zuwendungsgebern geleistet werden, so ist in Abstimmung aller Zuwendungsgeber über die Abgrenzung der zu finanzierenden Bestandteile der Maßnahme, die Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendungen, Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, Beteiligung fachlich zuständiger staatlicher Verwaltungen sowie die Art und Prüfung des Verwendungsnachweises zu entscheiden.
4.7
Finanzierungsquellen
Werden Zuwendungen aus Finanzierungsquellen mit besonderen Zweckbestimmungen oder Zuwendungsbedingungen finanziert (zum Beispiel Finanzhilfen der Europäischen Union), so sind die dafür gültigen Fördergrundsätze, Gebietskulissen und Verfahrensbestimmungen zusätzlich zu beachten. Insofern darf das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.

Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen:

4.8
Im Rahmen der Deponiesanierung sowie des Boden- und Grundwasserschutzes:
4.8.1
Zu schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen sowie insbesondere zu Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen muss eine Bestätigung der unteren Abfall und Bodenschutzbehörde vorliegen, dass die Maßnahme nach BBodSchG erforderlich ist. Im Falle einer Altlast oder altlastenverdächtigen Fläche muss diese im sächsischen Altlastenkataster als solche registriert sein.
4.8.2
Die Förderung von Maßnahmen zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen einschließlich Altlasten und Gutachten zur abschließenden Gefährdungsabschätzung von Verdachtsflächen und altlastenverdächtigen Flächen ist ausgeschlossen,
 
a)
wenn sie auf solchen Flächen durchgeführt werden sollen, die aus dem Sondervermögen „GUS-Liegenschaften Sachsen“ erworben wurden, es sei denn
 
 
aa)
die Altlastenbehandlung ist vertraglich dem Käufer übertragen worden und die insoweit eingeräumte Kaufpreisminderung reicht für die Altlastenbehandlung nicht aus oder
 
 
bb)
es ist eine Altlast zu behandeln, die im Kaufvertrag nicht berücksichtigt wurde,
 
b)
wenn der Eigentümer mit einem Bescheid aus dem Altlastenfreistellungsverfahren gemäß Umweltrahmengesetz für die betreffende Fläche freigestellt wurde,
 
c)
wenn der Zuwendungsempfänger nach den Nummern 3.1.2 oder 3.1.3 die schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
4.9
Im Rahmen der Sanierung von verschmutzten Flächen und der Neuerschließung von brachliegenden Flächen zur Verbesserung der Qualität des Bodens über Nummer 4.8 hinaus:
4.9.1
Für Zuwendungen an Antragsteller im Sinne der Nummer 3.2 auf Grundlage der Verordnung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen oder der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise („Bundesregelung Kleinbeihilfen“) ist die Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit erforderlich, in allen anderen Fällen ist die Zustimmung der Staatsregierung erforderlich.
4.9.2
Zur Durchführung der Vorhaben nach Nummer 3.2 sind grundsätzlich diejenigen Personen heranzuziehen, die nach dem Ordnungsrecht aufgrund vorausgegangenen Verhaltens oder aufgrund von Eigentum oder Besitz an einem Grundstück verantwortlich sind. Eine Zuwendung kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn aufgrund einer Rechtsvorschrift, einer Auflage in einem Zulassungsbescheid oder einer vollziehbaren Anordnung eine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens besteht, bevor die Förderung beantragt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit eine Inanspruchnahme der Verantwortlichen möglich und rechtlich zulässig ist. Den Gegenstand der Förderung bilden Maßnahmen, deren Kosten nicht vollständig auf die Verantwortlichen zu verlagern sind. Juristische und natürliche Personen des privaten Rechts können eine Förderung erhalten, soweit sie freiwillig Sanierungsarbeiten übernehmen wollen, um eine Fläche wieder nutzbar zu machen, wenn sie die Gewähr bieten, dass sie diese Fläche selbst nachhaltig und dauerhaft nutzen wollen. Handelt es sich bei einem Antragsteller nach Nummer 3.2 nicht um ein KMU, muss dieser belegen, dass die den Umweltschutz verbessernde Sanierung schadstoffbelasteter Standorte ohne die Zuwendung nicht erfolgen würde.
4.9.3
Bei Zuwendungen an Personen des privaten Rechts darf die Zuwendung keinesfalls über dem Betrag liegen, der sich aus den Kosten der Sanierungsarbeiten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstückes ergibt oder die tatsächlichen Ausgaben des Zuwendungsempfängers überschreiten. Der Zuwendungsempfänger hat spätestens im Verwendungsnachweisverfahren ein Gutachten eines unabhängigen Dritten vorzulegen, aus dem sich die Wertveränderung des Grundstückes ergibt. Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid einen früheren Zeitpunkt für die Vorlage des Gutachtens festlegen.
4.9.4
Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt und durch das Zusammentreffen:
 
a)
mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag oder mit Fördermitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt sich eine höhere als nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1. April 2008, S. 1) zulässige Beihilfehöchstintensität ergibt,
 
b)
mit „De-minimis“-Beihilfen hinsichtlich derselben beihilfefähigen Kosten die nach den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten wird.
4.9.5
Überschreitet die Zuwendung den Beihilfebetrag von 7 500 000 EUR darf diese erst gewährt werden, wenn sie als Einzelbeihilfe von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genehmigt worden ist.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2
Höhe der Zuwendung
5.2.1
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse nach dem Grad des Landesinteresses an der Verwirklichung des Vorhabens festgelegt. Sie betragen grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.2
Für Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Nummer 3.1.1 und für Private nach Nummer 3.1.3 kann als Ausnahme die Zuwendung auf bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden, soweit dies aufgrund eines besonderen Interesses des Landes an der Maßnahme geboten ist.
5.2.3
Für besonders bedeutende Einzelmaßnahmen mit einem besonders herausgehobenen staatlichen Interesse kann die Zuwendung nach Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Für Maßnahmen nach der Nummer 2.1.1 zur Stilllegung von Betriebsdeponien nicht leistungsfähiger Inhaber kann die Zuwendung bis zu 100 Prozent betragen.
5.2.4
Bei kommunalen Deponien ist bei der Festlegung der Art und Höhe der Zuwendungen zu berücksichtigen, dass das Sächsische Kommunalabgabengesetz ( SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26 August 2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484), nach dessen § 11 Abs. 2 Nr. 4 die Bildung von Rücklagen für später anfallenden Stilllegungs- und Nachsorgeaufwand geboten ist, erst am 1 September 1993 in Kraft trat. Ab dieser Zeit waren die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, für den anteiligen Stilllegungs- und Nachsorgeaufwand, der sich zeitanteilig oder aus dem Verhältnis des abgelagerten Volumens des restlichen Zeitraums zum gesamten abgelagerten Volumen ergibt, Rücklagen zu bilden. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind deshalb auf den Anteil der Kosten für Stilllegung und Nachsorge der Deponie beschränkt, der proportional zum abgelagerten Volumen vor dem 1 September 1993 angefallen ist.
5.2.5
Förderungen mit einem Zuwendungsbetrag unter 5 000 EUR sollen nicht bewilligt werden.
5.3
Bemessungsgrundlage
5.3.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erfüllung des Zuwendungszweckes, soweit sie notwendig und angemessen sind, insbesondere:
 
a)
Ausgaben für Baumaßnahmen, einschließlich Ausgaben für die Beräumung,
 
b)
Ausgaben für Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, sofern das Vorliegen dieser Planungsleistungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingende Voraussetzung dafür ist, dass mit dem Bau der Maßnahme begonnen werden darf, so sind die dafür angefallenen Ausgaben auch dann zuwendungsfähig, wenn sie vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes angefallen sind,
 
c)
Ausgaben für Vorhaben, die nicht Bauvorhaben sind, zum Beispiel technische Ausstattungen/Ausrüstungen, Errichtung von Messstellen, Ausgaben für Konzepte,
 
d)
Sanierungsbegleitende Überwachungsmaßnahmen, soweit diese zur Erreichung der Ziele oder zum Nachweis der Ergebnisse der Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 Buchst. b erforderlich sind,
 
e)
Ausgaben von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1.1 für Grunderwerb, wenn die Maßnahme sonst nicht durchgeführt werden kann und soweit die Projekte aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) mitfinanziert werden, die Ausgaben 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen,
 
f)
Mehrwertsteuer, soweit diese vom Zuwendungsempfänger oder dem Dritten nicht als Vorsteuer abziehbar ist oder Vorgaben gemäß Nummer 4.7 dieser Richtlinie entgegenstehen und
 
g)
bei Maßnahmen zur Sicherung und Stilllegung von kommunalen Deponien entspricht der Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben dem Verhältnis des vor dem 1 September 1993 abgelagerten Volumens zu dem gesamten abgelagerten Volumen.
5.3.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
 
a)
Grunderwerb mit Ausnahme der Ausgaben nach Nummer 5.3.1 Buchst. e sowie Herstellung oder Wiederherstellung von Gebäuden und Gartenanlagen,
 
b)
Bauleistungen, deren Preise nicht im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung ermittelt wurden oder für die bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte nicht wenigstens drei Angebote eingeholt worden sind,
 
c)
Genehmigungen, Versicherungsbeiträge, Besichtigungsreisen,
 
d)
Rechts-, Steuer und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehen,
 
e)
Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
 
f)
angebotene Skonti und Rabatte,
 
g)
laufende Betriebs- und Überwachungskosten (allgemeiner Nachsorgeaufwand) und
 
h)
Mehrwertsteuer, falls der Zuwendungsempfänger:
 
 
aa)
ein kommunaler Aufgabenträger ist, der die Investition selbst und auf eigene Rechnung durchführt und als Betrieb gewerblicher Art vorsteuerabzugsberechtigt ist oder
 
 
bb)
ein kommunaler Aufgabenträger ist, der die Zuwendung an einen Dritten weitergeben darf, der als Unternehmer die Investition im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt und aufgrund seiner umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nachfolgende Nebenbestimmungen gelten, soweit für die jeweilige Fördermaßnahme zutreffend, ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zur VwV-SäHO zu § 44 SäHO) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( ANBest-K , Anlage 3a zur VwV-SäHO zu § 44 SäHO):

6.1
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, die abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1 Abs. 4 SächsABG vorbildlich einzuhalten.
6.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Maßnahmen nach Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zu schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen, insbesondere Altlasten und altlastverdächtige Flächen, entsprechend den Bearbeitungsstufen nach BBodSchG und BBodSchV durchzuführen.
6.3
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Erstellung von Bodenbelastungskarten nach Nummer 2.1.2 die Vorgaben des Leitfadens des Landesamtes für Umwelt und Geologie zur „Erstellung digitaler Bodenbelastungskarten zur flächenhaften Darstellung und Beurteilung von Schadstoffen in sächsischen Böden“ einzuhalten. Die Bewilligungsbehörde kann zur weiteren Qualitätssicherung bestimmen, dass diese Maßnahme durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zu begleiten und zu überwachen ist.
6.4
Öffentliche und diesen gleichgestellte Auftraggeber haben alle zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendigen Bauleistungen, Leistungen oder Dienstleistungen öffentlich auszuschreiben und die Regelungen des Vergaberechtes anzuwenden. Wenn der Auftragswert die maßgebenden Schwellenwerte unterschreitet und deshalb kein förmliches Vergabeverfahren erforderlich ist, ist entsprechend Nummer 4.2 zu verfahren.
6.5
Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15 Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102, 1136), in der jeweils geltenden Fassung, vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 EUR und 1 000 000 EUR ausreichend, wenn durch Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist. Sofern im Ausnahmefall weniger als drei Angebote eingeholt werden sollen, bedarf dieses der vorherigen Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde.
6.6
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Bewilligungsbehörde über vergebene Aufträge (Art der Vergabe, Submissionsergebnis, Auftragnehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftrags) durch Übersendung des Vergabevermerks unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Zustimmung der Bewilligungsbehörde ist vor der Vergabe einzuholen, wenn die bisher veranschlagten Investitionsausgaben um mehr als 20 Prozent überschritten werden sollen.
6.7
Verstößt der Zuwendungsempfänger oder ein von ihm mit der Durchführung des Vorhabens beauftragter Dritter gegen Vergabevorschriften, so kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und gemäß § 49a VwVfG die Zuwendung zurückfordern.
6.8
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei dem geförderten Projekt nach Maßgabe spezieller Vorschriften auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen, den Bund oder die Europäische Union hinzuweisen.
6.9
Dem Freistaat Sachsen steht nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen nichtinvestiver Maßnahmen zu, die mit Hilfe von Zuwendungen erarbeitet wurden. Hierzu zählen insbesondere Konzepte, Untersuchungsergebnisse, Projektberichte, Statistiken und dafür erhobene Daten. Der Freistaat ist zur Veröffentlichung oder zur sonstigen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.
6.10
Die Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4 ANBest-P / ANBest-K beträgt für bauliche Anlagen 12 Jahre, beginnend mit dem Tag der Inbetriebnahme, für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte 5 Jahre, beginnend mit dem Tag der Lieferung. Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen oder anteiligen Rückforderung für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger die geförderten Gegenstände veräußert und/oder nicht mehr zweckentsprechend einsetzt. Soweit der Zuwendungsgeber einer Verkürzung der Zweckbindungsfrist zustimmt und diese Verkürzung nicht im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Entscheidungen beantragt wurde, ermäßigen sich die Zuwendungen entsprechend.
6.11
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepten (ILEK), Regionalen Entwicklungskonzepten (REK) sowie Stadtentwicklungskonzepten (SEKO) dienen, sollen vorrangig gefördert werden.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Zuständige Behörde für die Antragsannahme ist die örtlich zuständige Landesdirektion. Die Anträge sind schriftlich in zweifacher Ausführung einzureichen. Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen vollständig bei der zuständigen Behörde für die Antragsannahme eingegangen ist.
7.2
Mit dem Antrag einzureichende Unterlagen:
 
a)
Gesamtkonzeption für die technische Lösung (Übersichtslageplan, Lageplan, Beschreibung der Gesamtmaßnahme, erforderliche Planunterlagen, Kostenzusammenstellung gegliedert nach den Kostengruppen gemäß DIN 276),
 
b)
Kostenangebote, Wirtschaftlichkeits- oder Variantenvergleichsuntersuchungen, Bauzeit- und Finanzierungsplan, Beschreibung des beantragten Teilprojektes, erforderliche Planunterlagen, Arbeitsprogramme, gemeindewirtschaftliche Stellungnahme oder verbindliche Erklärung der Kostenbeteiligung Dritter,
 
c)
Nachweis des Standes der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der erforderlichen Genehmigungen für die Ausführung der Maßnahme sowie der Klärung der Eigentums- und sonstigen privatrechtlichen Verhältnisse,
 
d)
Darlegung, wie die Ziele der Abfallwirtschaft (§ 1 SächsABG) und des Bodenschutzes (§ 7 SächsABG) bei der Durchführung der Maßnahme vorbildhaft eingehalten werden,
 
e)
Aussagen zum Effekt der Maßnahme (zum Beispiel Zahl der begünstigten Einwohner, Auswirkungen auf die Umwelt, Umweltrelevanz, Schaffung von Arbeitsplätzen),
 
f)
Angaben zum Zuwendungsempfänger und zum Projektträger; bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1.2 und 3.1.3 zusätzlich Unterlagen, aus denen der Jahresumsatz oder die Zahl der Beschäftigten ersichtlich sind,
 
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderwürdigkeit der Maßnahme erforderlich sind.
7.3
Bewilligungsverfahren
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die örtlich zuständige Landesdirektion. Zum Antrag wird von der Bewilligungsbehörde grundsätzlich eine fachtechnische Stellungnahme, bei Maßnahmen nach Bundes-Bodenschutzgesetz unter Einbeziehung der unteren Bodenschutzbehörde eingeholt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, erhalten einen Bescheid unter Angabe der die Ablehnung oder Teilablehnung tragenden Gründe.
7.4
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag auf der Basis tatsächlich getätigter Ausgaben. Der Auszahlungsantrag ist formgebunden gemäß Muster 3 der VwV-SäHO zu § 44 SäHO unter Vorlage von Originalrechnungen und Zahlungsbelegen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Es sollen – außer bei Schlusszahlungen – keine Auszahlungen unter 2 000 EUR beantragt werden.
Die Zahlungs- und Rechnungsbelege sind im Original durch die Bewilligungsbehörde mit dem Vermerk „Gefördert nach der Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz“ zu versehen.
7.5
Überwachung/Verwendungsnachweisverfahren
Bei investiven Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 und 2.2 erfolgt die Überwachung der geförderten Vorhaben – soweit erforderlich – durch die zuständige Abfall- und Bodenschutzbehörde. Bei der Erstellung von Bodenbelastungskarten nach Nummer 2.1.2 kann die Bewilligungsbehörde zur weiteren Qualitätssicherung bestimmen, dass die Maßnahme durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zu begleiten und zu überwachen ist.
Der Verwendungsnachweis ist gemäß Muster 4 derVwV-SäHO zu § 44 SäHO der Bewilligungsbehörde bis sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens zu übergeben.
Dem Sachbericht sind ausführliche Dokumentationen nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids beizufügen, die eine Evaluierung der Förderung ermöglichen.
7.6
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen
Die Bewilligungsbehörde gewährleistet, dass über die gewährten Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, ausführliche Aufzeichnungen geführt werden, aus denen hervorgeht, dass die beihilfefähigen Kosten, die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten oder die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen eingehalten wurden. Diese Aufzeichnungen müssen
 
vom Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe an zehn Jahre aufbewahrt werden, soweit sich aus anderen zu beachtenden Vorschriften nicht eine längere Aufbewahrungsdauer ergibt,
 
bei Gewährung von „De-minimis“-Beihilfen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt aufbewahrt werden, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde,
 
der EU-Kommission auf Verlangen übermittelt werden.
7.7
Zu beachtende Vorschriften
Soweit in dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen worden sind, gilt für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die VwV-SäHO zu § 44 SäHO und die §§ 48 bis 49a VwVfG in der jeweils geltenden Fassung.
8
„De-minimis“-Beihilfe
8.1
Nach der Verordnung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
a)
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
 
 
b)
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
 
c)
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind,
 
d)
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
 
e)
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
 
f)
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
 
g)
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
h)
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung 2 .
8.2
Die Gesamtsumme der gewährten „De-minimis“-Beihilfen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren darf bei einem Unternehmen im Bereich des Straßentransportsektors100 000 EUR und bei sonstigen Unternehmen 200 000 EUR nicht übersteigen.
8.3
Die Förderung als „De-minimis“-Beihilfe erfolgt nach Maßgabe des folgenden Verfahrens:
Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben. Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag nach Nummer 8.2 nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichem Verweis auf die Verordnung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind vom Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
9
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1 Januar 2007 in Kraft.
Eine Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 über die Förderung auf Grundlage der Verordnung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen hinaus darf erst gewährt werden, wenn die Förderung nach Nummer 2.2 von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag genehmigt worden ist.

Dresden, den 13 Juli 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

2
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Förderrichtlinie gelten die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1. Oktober 2004, S. 2).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 39, S. 1297
    Fsn-Nr.: 5562-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Dezember 2009

    Fassung gültig bis: 4. März 2015