Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Verordnung über die Festlegung des Planungsgebietes „S 177 – Ausbau nördlich Pirna“ zur Sicherung der Planung für das Straßenbauvorhaben Ausbau der Staatsstraße S 177 nördlich Pirna
Vom 5. November 2007
Aufgrund von § 37 Abs. 1 Satz 3 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
In § 1 Abs. 1 der Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Festlegung des Planungsgebietes „S 177 – Ausbau nördlich Pirna“ zur Sicherung der Planung für den Ausbau der Staatsstraße S 177 nördlich Pirna vom 22. März 2005 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 2007 (SächsGVBl. S. 99) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Zwischen den Grenzpunkten 156 und 171, zwischen 173 und 180, zwischen 182 und 193 sowie zwischen 207 und 240 erhält das Planungsgebiet einen neuen Grenzverlauf. Die neue Grenze des Planungsgebietes ist durch die Punkte E01 bis E107 definiert.“
Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 5. November 2007
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident