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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Graduiertenverordnung

Vollzitat: Sächsische Graduiertenverordnung vom 6. März 1995 (SächsGVBl. S. 122)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Durchführung des Sächsischen Graduiertengesetzes
(Sächsische Graduiertenverordnung – SächsGradVO)

Vom 6. März 1995

Aufgrund vom § 17 des Gesetzes über das Graduiertenstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Graduiertengesetz – SächsGradG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1006) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Höhe des Stipendiums

(1) Der Grundbetrag beträgt 1 300 DM monatlich.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt für Graduiertenstudenten in der Fachrichtung Medizin, deren Zulassung nach § 5 Abs. 2 SächsGradG erfolgt, der Grundbetrag 950 DM monatlich.

(3) Der Familienzuschlag beträgt 200 DM monatlich für jedes Kind. Bei der Gewährung des Familienzuschlages findet § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 72 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2393), Anwendung.

(4) Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 SächsGradG entsprechend. Satz 1 gilt auch für vom anderen Elternteil der Kinder getrennt lebende Stipendiaten.

§ 2
Besondere Zuwendungen

(1) Besondere Zuwendungen für Sachkosten werden für solche Beschaffungen gewährt, die über den normalen Studienbetrieb hinausgehen und für die Promotion oder für die Durchführung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens erforderlich sind. Die Graduiertenkommission soll dazu die Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin einholen.

(2) Für Reisen können besondere Zuwendungen für notwendige Kosten von Inlandsfahrten, Unterkunft und Verpflegung nachträglich gewährt werden, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 gegeben sind. Sie werden bis zu der Höhe gewährt, die nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) und den hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung erstattet werden. Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen. Bei zumutbarer Eigenbeteiligung können die Kosten pauschaliert und die besonderen Zuwendungen vorab gewährt werden.

(3) Für die Finanzierung notwendiger Auslandsaufenthalte zum Zwecke der Durchführung der Promotion oder des künsterlerischen Entwicklungsvorhabens können Auslandszuschläge gewährt werden. Über die Notwendigkeit und die Dauer der Gewährung von Auslandszuschlägen entscheidet die Graduiertenkommission. Die Höhe des Auslandszuschlages wird durch das Studentenwerk festgesetzt. Sie ist nach den Regelungen der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (2. BAföG-ZuschlagsVÄndV) vom 16. Mai 1994 (BGBl. I S. 1074) zu bemessen. Für die Hin- und Rückfahrt zum und vom ausländischen Studienort sind die niedrigsten Fahrtkosten zugrunde zu legen.

(4) Die besonderen Zuwendungen sollen insgesamt 3 000 DM während der Regelförderungsdauer nicht überschreiten.

(5) Kosten für Druck und Veröffentlichung von das Vorhaben begleitenden oder abschließenden Arbeiten, insbesondere die Kosten für den Dissertationsdruck, sind nicht zuschußfähig.

§ 3
Herausgabe von Arbeitsmitteln

(1) Bei der Bewilligung besonderer Zuwendungen für Sachkosten ist zu bestimmen, daß die erworbenen Arbeitsmittel der Hochschule nach Abschluß des Arbeitsvorhabens zu übereignen sind. Dies gilt nicht, wenn die beschafften Arbeitsmittel im Einzelfall den Wert von 400 DM nicht übersteigen oder an der Übereignung seitens der Hochschule kein Interesse besteht oder von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten bestimmungsgemäß vorgenommene Veränderungen an den Arbeitsmitteln den Anspruch auf Übereignung unangemessen erscheinen lassen.

(2) Im Einzelfall kann die Hochschule bestimmen, daß an Stelle der Übereignung ein Wertausgleich geleistet werden darf, der unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten von der Hochschule festgesetzt wird. Wurden Arbeitsmittel teilweise aus eigenen Mitteln der Stipendiatin oder des Stipendiaten beschafft, kann die Hochschule dem Stipendiaten dessen bei der Beschaffung eingesetzte Eigenmittel ersetzen, wenn der sich daraus ergebende Betrag geringer ist als der zum Zeitpunkt der Übereignung bestehende Zeitwert der Arbeitsmittel.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Dresden, den 6. März 1995

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 8, S. 122
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000