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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Justizkostengesetz

Vollzitat: Sächsisches Justizkostengesetz vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 537), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist

Sächsisches Justizkostengesetz
(SächsJKG)

Vom 10. November 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1998

Erster Abschnitt
Justizverwaltungskosten

§ 1
Allgemeine Regelung

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Freistaates Sachsen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO). Hiervon sind § 4 Abs. 3 und Nr. 4 der Anlage zu § 2 Abs. 1 JVKostO ausgenommen.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 9 dieses Gesetzes und das aufgrund des § 10 erlassene Gebührenverzeichnis. 1

§ 2
Kostenbeitreibung

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf Bundesrecht beruhen.

§ 3
Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind, vorbehaltlich besonderer Vorschriften, die Vorschriften des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 23 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) anzuwenden.

Zweiter Abschnitt
Kosten in Hinterlegungssachen

§ 4
Zuständigkeit für die Festsetzung der Gebühren

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren des Gebührenverzeichnisses für die Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren des Gebührenverzeichnisses für Zurückweisung und Zurücknahme der Beschwerde die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 5
Auslagen in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

1.
die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 5 Abs. 1 JVKostO,
2.
die Beiträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765), oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
3.
Schreibauslagen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist,
4.
die Schreibauslagen und Postgebühren für die Anzeige nach § 11 Satz 2 Hinterlegungsordnung. 2

§ 6
Besonderheiten für Kosten in Hinterlegungssachen

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 13 JVKostO ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.

(3) Für die Kosten in Hinterlegungssachen gelten folgende Besonderheiten:

1.
Zur Zahlung der Kosten sind auch Empfangsberechtigte, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenigen Personen verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
2.
Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Freistaates übergegangen ist.
3.
Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
4.
Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
5.
Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozeßordnung erfolgte, um den Beschuldigten von der Untersuchungshaft zu verschonen, und der Beschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
6.
Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), entsprechend.
7.
Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert den Freistaat nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.
8.
§ 3 JVKostO findet keine Anwendung.

Dritter Abschnitt
Stundung und Erlaß von Kosten, Gebührenbefreiungen

§ 7
Stundung und Erlaß von Kosten

(1) Gerichtskosten, nach § 130 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden,

1.
wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;
2.
wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;
3.
wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das zuständige Staatsministerium. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 8
Gebührenbefreiungsvorschriften

Die landesrechtlichen Vorschriften im Bereich der Justizverwaltung, die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewähren, bleiben unberührt.

Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 9
Übergangsvorschrift

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Kosten, die nach seinem Inkrafttreten fällig werden; soweit zuvor nach den bisherigen Vorschriften Kosten erhoben worden sind, behält es hierbei sein Bewenden. Abweichend hiervon findet § 7 auf die in dessen Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit Anwendung, als diese noch nicht beigetrieben worden sind. 3

§ 10
Gebührenverzeichnis

(1) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Gebührenverzeichnis über Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten zu erlassen und fortzuschreiben. Die Höhe der Gebühren ist nach dem Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Gerichte, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen. Die Mindestgebühr beträgt 5 DM, die Höchstgebühr beträgt 50 000 DM.

(2) Insbesondere sind für folgende Gegenstände Rahmengebühren festzusetzen:

1.
Feststellungserklärungen nach § 1059 a Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 BGB;
2.
Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht;
3.
Zurückweisung der Beschwerde;
4.
Zurücknahme der Beschwerde;
5.
allgemeine Beeidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern. 4

§ 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. November 1992

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 35, S. 537
    Fsn-Nr.: 32

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000