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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen vom 24. März 1992 (SächsGVBl. S. 105)

Gesetz
zur Änderung des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen

Vom 24. März 1992

Der Sächsische Landtag hat am 20. Februar 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen

Das Vorschaltgesetz zur Erhebung von Abgaben und Umlagen sowie zur Führung der Haushaltswirtschaft in den Kommunen vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 18) wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
(1) Bis zum Erlaß eines Kommunalabgabengesetzes erheben die Gemeinden und Landkreise Steuern, Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, Beiträge, Kostenersätze und sonstige Abgaben (Kommunalabgaben) nach Maßgabe des Absatzes 2, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Soweit keine besondere gesetzliche Regelung besteht, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Kreisfreien Städten und Landkreisen vorbehalten sind.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Kommunalabgaben werden aufgrund einer Satzung erhoben. Die Abgabensatzung muß insbesondere die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. Auf die Kommunalabgaben und die abgabenrechtlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschäge, Zinsen und Säumniszuschläge) sind die Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit dieses Gesetz oder andere Gesetze keine besonderen Vorschriften enthalten. Die Rechtsbehelfe und das Rechtsbehelfsverfahren bestimmen sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Kommunalabgaben sind, soweit vertretbar und geboten, in kostendeckender Höhe festzusetzen. Hierbei können die voraussichtlichen Kosten geschätzt werden. Für die Erhebung von Steuern bleibt § 3 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung unberührt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. März 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 11, S. 105

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1991

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2002