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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Umsetzung des Bundesprogramms „Kommunal-Kombi“ im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Umsetzung des Bundesprogramms „Kommunal-Kombi“ im Freistaat Sachsen vom 5. Mai 2008 (SächsABl. S. 720), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. Januar 2010 (SächsABl. S. 254) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Umsetzung des Bundesprogramms „Kommunal-Kombi“ im Freistaat Sachsen

Vom 5. Mai 2008

Der Freistaat Sachsen unterstützt das Bundesprogramm zur Förderung von zusätzlichen Arbeitsplätzen, die in Regionen mit besonders hoher und verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit geschaffen werden (Bundesprogramm Kommunal-Kombi).

Ziel ist es, in Sachsen zusätzliche sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze durch befristete Beschäftigung in Regionen mit erheblichen Arbeitsplatzproblemen zu schaffen. Da die Kommunen in diesen Regionen die nicht vom Bund getragenen Kosten in der Regel nicht in vollem Umfang selbst übernehmen können, fördert der Freistaat Sachsen ergänzend. Insgesamt wird eine Verringerung der Bedürftigkeit von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende angestrebt. Zudem zielt das Programm auf die Stärkung der kommunalen und sozialen Strukturen. Die Zuschüsse fördern Arbeitsplätze, bei denen Arbeiten ausgeführt werden, die zusätzlich sind und im öffentlichen Interesse liegen. Es muss sich um Arbeiten der Gemeinden, Städte oder Kreise zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handeln (zum Beispiel in den Bereichen Kultur, Sport, Schulwesen). Arbeitsplätze können von den Kommunen oder von anderen Arbeitgebern im Einvernehmen mit den Kommunen eingerichtet werden (zum Beispiel Vereine, Träger der freien Wohlfahrtspflege et cetera). Sie sind mit langzeitarbeitslosen Beziehern von Arbeitslosengeld II zu besetzen. Eine Förderung des Arbeitsplatzes ist höchstens für die Dauer von drei Jahren möglich. Ein Übergang in reguläre Beschäftigungsverhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes genießt Vorrang. Die Arbeitszeit soll im Regelfall 30 Stunden wöchentlich betragen. Zur Umsetzung der Förderung hat das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit mit dem Bundesverwaltungsamt als Bewilligungsstelle folgende Rahmenvereinbarung abgeschlossen.

Dresden, den 5. Mai 2008

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Hartmut Mangold
Staatssekretär

Rahmenvereinbarung
zur Umsetzung des Bundesprogramms
Kommunal-Kombi im Freistaat Sachsen

[Geändert durch 1. Änderung vom 22. Dezember 2009 / 28. Januar 2010 – Bek. vom 28. Januar 2010 (SächsABl.S. 254)
mit Wirkung vom 1. Januar 2009]

Zur Umsetzung des Bundesprogramms Kommunal-Kombi (Richtlinien für das Bundesprogramm zur Förderung von zusätzlichen Arbeitsplätzen, die in Regionen mit besonders hoher und verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit durch Kommunen geschaffen werden [Bundesanzeiger Nr. 242 vom 29. Dezember 2007, S. 8413]) im Freistaat Sachsen schließen

die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesverwaltungsamt
(im Folgenden: BVA),

und

der Freistaat Sachsen,
vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
(im Folgenden: SMWA)

folgende Vereinbarung:

I.
Fördergrundlage und Förderhöhe

Im Einvernehmen mit dem Freistaat Sachsen bewilligt der Bund die Bundes- und Landesmittel nach BHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Der Freistaat Sachsen unterstützt das Bundesprogramm Kommunal-Kombi durch Auszahlungen im Zeitraum 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2012. Dabei gelten für den Landesanteil an der Förderung die Sächsische Haushaltsordnung ( SäHO) und die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Soweit Unterschiede zwischen BHO und SäHO und den jeweils dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gegeben sind, gelten für die gewährten Landesmittel die abweichenden Landesregelungen.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten der Gemeinden, Städte oder Kreise zur Wahrnehmung kommunaler Aufgaben durch die Gewährung von Zuwendungen. Ausgeschlossen sind damit erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeiten, die im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Anbietern stehen. Die Förderung soll den betreffenden Arbeitgeber von einem Teil der Lohnkosten entlasten (Förderzweck).
2.
Der Zuschuss darf nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen haben. Als Zeitpunkt des Beginns gilt der im Arbeitsvertrag angegebene erste Arbeitstag. Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Mai 2008 begonnen haben, werden nicht gefördert.
3.
Die Förderung des Freistaates Sachsen gilt zunächst für 6 300 Arbeitsplätze. Falls sich im Ergebnis einer Bewertung zum 1. Januar 2009 zeigt, dass ein darüber hinaus gehender Bedarf besteht, erhöht der Freistaat Sachsen die Zahl der geförderten Arbeitsplätze auf 7 500. Dabei entfallen auf die förderfähigen Regionen im Freistaat Sachsen folgende Plätze:
Verteilerschlüssel
Landkreis, Kreisfreie Stadt Verteilerschlüssel (Anzahl förderfähiger Plätze)
Landkreis, Kreisfreie Stadt Verteilerschlüssel (Anzahl förderfähiger Plätze) 2

bei Basis 6 300 Plätze
bei Option – zusätzlich 1 200 Plätze

Annaberg

156

30

Aue-Schwarzenberg

282

54

Bautzen

348

66

Chemnitz, Stadt

504

96

Chemnitzer Land

246

47

Delitzsch

273

52

Döbeln

165

31

Görlitz, Stadt

175

33

Hoyerswerda, Stadt

118

22

Leipzig, Stadt

1 333

255

Leipziger Land

340

65

Löbau-Zittau

328

62

Mittlerer Ergebirgskreis


168


32

Muldentalkreis

253

48

Niederschlesischer Oberlausitzkreis


207


39

Plauen, Stadt

135

26

Riesa-Großenhain

270

51

Sächsische Schweiz

299

57

Torgau-Oschatz

217

41

Zwickau, Stadt

236

45

Zwickauer Land

247

47

Summe förderfähige Plätze


6 300


1 200

Nach der Kreisreform ab 1. August 2008 bleiben die Grenzen der förderfähigen Regionen für die Durchführung des Bundesprogramms Kommunal-Kombi bestehen (Förderung in den alten Kreisgrenzen).

4.
Das SMWA behält sich eine Änderung der kreisbezogenen Kontingente nach Nummer 3 im Rahmen der Kontingente des Bundes vor.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Arbeitgeber sein, die Arbeitsplätze nach Maßgabe des Bundesprogramms Kommunal-Kombi einrichten. Als Arbeitgeber kommen in Betracht:

1.
die Landkreise und Kreisfreien Städte, die förderfähige Regionen im Sinne des Bundesprogramms Kommunal-Kombi sind,
2.
Städte und Gemeinden, die diesen Landkreisen angehören,
3.
nicht-kommunale Arbeitgeber, die im Einvernehmen mit einem Arbeitgeber gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 Arbeitsplätze nach Maßgabe von Nr. 3 Satz 2 der Richtlinien für das Bundesprogramm Kommunal-Kombi einrichten.

Die genannten Landkreise und kreisfreien Städte hat der Bund in der Anlage zu den Richtlinien zum Bundesprogramm Kommunal-Kombi festgelegt.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Bewilligung einer Zuwendung unterliegt folgenden Voraussetzungen:

1.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte beteiligen sich an der Finanzierung der Arbeitsplätze in angemessenem Umfang und dokumentieren dies durch die Angabe einer konkreten Fördersumme im Finanzierungsplan. Sie erreichen in der Regel Einsparungen bei den Kosten der Unterkunft für die Zeit des geförderten Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus.
2.
Das vom Freistaat Sachsen geregelte Unbedenklichkeitsverfahren ist eingehalten (Anlagen 2 und 3). In der Regel ist das Formblatt „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ zu verwenden (Anlage 4).
3.
Die in der Richtlinie des Bundes genannten Voraussetzungen sind eingehalten, insbesondere ist die Finanzierung des jeweiligen Vorhabens über den gesamten Förderzeitraum gesichert (Bund, Landkreis/kreisfreie Stadt, andere Geldgeber, Eigenmittel).
4.
Frühester Beginn eines Arbeitsverhältnisses, das der Freistaat Sachsen fördert, ist der 1. Mai 2008. Der Bewilligungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes kann bereits vorher erteilt worden sein.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilförderung gewährt.
2.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
3.
Umfang und Höhe der Zuwendung
Der Freistaat Sachsen fördert Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse nach dem Bundesprogramm Kommunal-Kombi einrichten, für die Laufzeit des jeweiligen Arbeitsverhältnisses in folgendem Umfang:
 
a)
für Personen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsvertrages über 50 Jahre alt sind, mit 22% des Arbeitnehmerbruttolohnes, höchstens 220 Euro/Monat,
 
b)
für Personen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsvertrages das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben, mit 27% des Arbeitnehmerbruttolohnes, höchstens 270 Euro/Monat; dieser Fördersatz gilt entsprechend den Regelungen der Richtlinien des Bundesprogramms auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses das 50. Lebensjahr erreicht.

VI.
Verfahren

1.
Antragsverfahren
 
a)
Anträge auf Zuwendungen nach dem Bundesprogramm Kommunal-Kombi sind an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Das Verfahren richtet sich nach den Maßgaben des Bundesverwaltungsamtes.
 
b)
Die in den Richtlinien zum Bundesprogramm Kommunal-Kombi genannten Landkreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, gegenüber dem Bundesverwaltungsamt (Bewilligungsstelle) für den Freistaat Sachsen die im Antragsverfahren vorgesehene Erklärung über das Einvernehmen des Freistaates Sachsen gemäß Nummer 1.4 VwV zu § 44 Bundeshaushaltsordnung ( BHO) vom 19. August 1969, BGBl. I S. 1284, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007, BGBl. I S. 2897, abzugeben, soweit die Anzahl der förderfähigen Arbeitsplätze nach der unter Abschnitt II. dargestellten Tabelle für den jeweiligen Landkreis nicht überschritten wird. Dabei ist von einer monatlich gleichmäßigen Nutzung der Fördermöglichkeiten auszugehen.
 
c)
Für die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau sowie für die Landkreise, die förderfähige Regionen im Sinne der Richtlinien zum Bundesprogramm Kommunal-Kombi sind, geht die unter Buchstabe b) beschriebene Berechtigung ab 1. August 2008 jeweils auf den Landkreis über, dem sie dann angehören.
2.
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung des Bundes, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, umfasst auch die Zuwendungen des Freistaates Sachsen. Damit wird das Verfahren gemäß Nummer 1.4 VwV zu § 44 SäHO umgesetzt.
3.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für die Auszahlung des Landesanteils an der Zuwendung ist die Sächsische Aufbaubank im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zuständig (Auszahlungsbehörde).
 
a)
Auszahlung an kommunale Zuwendungsempfänger
Ein kommunaler Zuwendungsempfänger fordert die Zuwendung in der Regel in dem Umfang an, als sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird (Nummer 1.3 ANBest-K, Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO). Eine Darstellung in summarischer Form (Zahlungsangaben ohne Einzelbelege) reicht aus.
 
b)
Auszahlung an nicht-kommunale Zuwendungsempfänger
Ein nicht-kommunaler Zuwendungsempfänger fordert die Zuwendung in dem Umfang an, als sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird (Nummer 7.1 VwV zu § 44 SäHO).
4.
Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendungsnachweisprüfung nimmt das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der BHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften vor. Liegen Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs oder von Zinsforderungen vor, informiert das Bundesverwaltungsamt zeitnah die Auszahlungsstelle im Freistaat Sachsen. Hinsichtlich des Zuwendungsanteils des Freistaates Sachsen gilt für eine ggf. darauf folgende Verwendungsnachweisprüfung (durch eine sächsische Stelle) das Verfahren gemäß Nummer 11 VwV zu § 44 SäHO. Der Sächsische Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 SäHO).

VII.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Aufbewahrungspflichten des Zuwendungsempfängers richten sich nach den Vorschriften des Bundes.
2.
Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung sein Einverständnis zu erklären, dass personenbezogene Daten des Antragstellers des jeweiligen Vorhabens bei allen an der Förderung beteiligten Stellen gespeichert werden.
3.
Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung sein Einverständnis zur Einsicht durch alle an der Förderung beteiligten Stellen in die Akten beim Bundesverwaltungsamt zu geben, die seinen Vorgang betreffen.
4.
Der Zuwendungsempfänger hat sich an Auswertungen durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit oder die von ihm beauftragte Stelle zu beteiligen.

VIII.
Kein Einsatz von Landes-ESF

Der Freistaat Sachsen sichert zu, für seinen Anteil an der Förderung keine Mittel des Europäischen Sozialfonds einzusetzen.

IX.
Übergangsregelungen aufgrund Kreisgebietsreform

Der Freistaat Sachsen stellt sicher, dass dem BVA bis zum Ende des Bundesprogramms alle erforderlichen Informationen zu den Kommunen zur Verfügung stehen

X.
Sicherung des Anteils des Freistaates Sachsen an der Gesamtfinanzierung

Der Freistaat Sachsen sichert zu, dass die Fördermittel über die gesamte Laufzeit der Förderung zur Verfügung stehen. Die Berechnungen für den sächsischen Landeshaushalt gehen von einem gleichmäßigen Mittelabfluss für 315 Eintritte/Monat für den Zeitraum Mai 2008 bis Dezember 2009 aus (bzw. bei Inanspruchnahme der Option: ab 2009 415 Eintritte/Monat). Sollte sich eine Überschreitung dieser Werte abzeichnen, teilt das BVA dies unverzüglich dem SMWA mit.

XI.
Neuverteilung nicht ausgeschöpfter Kontingente

Das BVA informiert das SMWA über Entscheidungen zur Neuverteilung der nicht ausgeschöpften Kontingente gem. Nr. 6.2 und Nr. 8.5. der Richtlinie Bundesprogramm Kommunal-Kombi. Das SMWA informiert das BVA über im Rahmen der durch das BMAS festgesetzten Kontingente vorgenommenen Umverteilungen für die Gewährung der ergänzenden Landesfinanzierung.

XII.
Rückforderungen und gerichtliche Vertretung

Das BVA sagt dem Land Sachsen zu, im Bewilligungsbescheid einen Hinweis auf zurückzuerstattende Landesmittel nebst Zinsen aufzunehmen.

XIII.
Informationsaustausch

Die Partner dieser Vereinbarung sichern sich einen umfassenden Informationsaustausch zu. Dies betrifft insbesondere Informationen über Bewilligungsbescheide, Feststellungsbescheide, Antragsunterlagen/Projektschilderung. Das BVA sichert zu, den Aufbewahrungspflichten nachzukommen.

XIV.
Prüfungsrechte

Der Sächsische Rechnungshof hat das Recht, die Förderung aus Mitteln des Freistaates Sachsen nach den Haushaltsvorschriften des Freistaates Sachsen zu prüfen.

XV.
Außenwirkung

Diese Vereinbarung wirkt auch hinsichtlich der Antragsteller auf eine Zuwendung. Sie erzeugt Rechte und Pflichten insbesondere auch für Landkreise und Kreisfreie Städte. Sie wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

XVI.
Kostenfreiheit

Für Handlungen innerhalb des Verfahrens stellen sich die Partner dieser Vereinbarung gegenseitig keine Kosten in Rechnung.

XVII.
Salvatorische Klausel

1.
Sollten Bestimmungen die Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung eine Lücke aufweist. Für diesen Fall verpflichten sich die Partner der Vereinbarung zu einer Regelung, wie sie sie bei Kenntnis der Unwirksamkeit, der Undurchführbarkeit, der der Lücke in rechtlich zulässiger Weise getroffen hätten.
2.
Gegebenenfalls auftretende Streitfragen werden die Partner dieser Vereinbarung im Einvernehmen und im Geist dieser Vereinbarung lösen. Eine Schlichtungsstelle wird nicht eingerichtet.

Köln, den 30. April 2008

im Auftrag
Weber
für die Bundesrepublik Deutschland

Dresden, den 29. April 2008

Hartmut Mangold
für den Freistaat Sachsen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 21, S. 720
    Fsn-Nr.: 559-V08.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013