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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Richtlinie zur „Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen“

Vollzitat: Erste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Richtlinie zur „Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen“ vom 3. Juni 2008 (SächsABl. S. 847)

Erste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Richtlinie zur „Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen“

Vom 3. Juni 2008

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur „Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen“ vom 5. April 2007 (SächsABl. S. 555) wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer 1.1 wird folgender vierter Anstrich angefügt:
 
„der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedsstaaten (ABl. EG Nr. L 302 S. 29)1
(Verbunden mit der Fußnote)
1 Die Verordnung (EG) 1628/2006 ist Maßgabe für alle Anträge, die nach Veröffentlichung der Richtlinie im Sächsischen Amtsblatt (Internet) gestellt werden.“
2.
In Ziffer 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Mit dem Investitionsvorhaben muss mindestens ein neuer Dauerarbeitsplatz oder ein neuer Ausbildungsplatz (siehe auch Ziffer 5.3 Abs. 5) geschaffen werden.“
3.
In Ziffer 3.4 wird als Anstrich 2 eingefügt:
 
„Hotelgewerbe“
 
„Schiffbau“
 
„Kohleindustrie“
 
„Stahlindustrie“
 
„Kunstfaserindustrie“
 
„Transport- und Lagergewerbe“,
 
nach dem Wort „Fischerei“ werden die Worte „und Aquakultur“ angefügt.
Nach den Worten „Transport und Lagergewerbe“ werden in Klammern die Wörter „ausgenommen ausgewählte logistische Dienstleister“ eingefügt.
Der Anstrich 8 „Heilberufe“ wird folgt gefasst:
„Heilberufe, mit Ausnahme niedergelassener Ärzte in offenen Zulassungsbezirken und in Zulassungsbezirken, in denen eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf nach § 100 Abs. 3 SGB V festgestellt wurde.“
Das Wort „Kulturberufe“ wird gestrichen.
4.
In Ziffer 3.4 Abs. III wird der erste Anstrich wie folgt gefasst: „Beihilfen für Tätigkeiten, die die Primärerzeugung von in Anhang I des Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie die Herstellung und Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen imitierenden oder substituierenden Erzeugnissen umfassen. Beihilfen die ausfuhrbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den Ausfuhrmengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Zusammenhang stehen8.
Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.“
(Verbunden mit der Fußnote)
8 Artikel 21 Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABI. EU L 358/3 vom 16. Dezember 2006).“
5.
Ziffer 3.5 wird wie folgt gefasst:
„In der Tourismusbranche können Vorhaben, die die Attraktivität des Betriebsstandortes und der Region erhöhen, gefördert werden.“
6.
Ziffer 4.1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Investitionsvorhaben kann nur gefördert werden, wenn mit dem Investitionsvorhaben neue Dauerarbeitsplätze oder Ausbildungsplätze entstehen und eine dauerhafte wirtschaftliche Erfolgsperspektive überzeugend dargelegt wird. Im Einzelhandel sind Investitionsvorhaben nur dann förderfähig, wenn sie der Umsetzung neuer Verkaufskonzepte9 oder der Sicherung der Nahversorgung (siehe auch Ziffer 5.3 Abs. 5) dienen. Dienstleistungsunternehmen werden nur gefördert, wenn sie regionalwirtschaftliche Bedeutung haben und das zu fördernde Vorhaben zu einer deutlichen Verbesserung des Arbeitsplatz- oder des Ausbildungsplatzangebotes beiträgt.“
7.
In Ziffer 5.2.1 wird der vierte Anstrich wie folgt gefasst:
 
„gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden (maximal in Höhe des Buchwerts des Veräußerers).“
8.
In Ziffer 5.2.2 wird der vierte Anstrich wie folgt gefasst:
 
„die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Personenkraftwagen, Kombi-Fahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Beförderungsmittel.“
9.
In Ziffer 5.2.3 wird im ersten Satz dasWort „fünf“ gestrichen und durch „drei“ ersetzt.
10.
Ziffer 5.2.4 wird wie folgt gefasst:
„Für eine Überwachungszeit von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die geförderten Arbeits- und Ausbildungsplätze tatsächlich geschaffen werden und in dem betreffenden Unternehmen einen Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vorausgegangenen zwölf Monaten bewirken.“
11.
Ziffer 5.3: In Absatz 3 wird die Zahl „45“ durch „50“ ersetzt.
12.
Ziffer 5.3: Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (zum Beispiel Investitionszulage), sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dies gilt gleichermaßen für inhaltlich entsprechende Förderprogramme der EU, des Bundes und des Freistaates.“
13.
Ziffer 6.1: Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuschüsse können gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben einen Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen unter Verwendung des Vordrucks bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) gestellt hat und die SAB schriftlich unter dem Vorbehalt des Endergebnisses einer detaillierten Prüfung bestätigt hat, dass das Vorhaben die in dieser Richtlinie vorgegebenen Förderkriterien erfüllt oder einen Zuwendungsbescheid erlassen hat.“
14.
Ziffer 6.3 wird wie folgt gefasst:
„Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie ILEK (Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte), REK (Regionale Entwicklungs- und Handlungskonzepte) sowie SEKO (Städtebauliche Entwicklungskonzepte), in den jeweils geltenden Fassungen, dienen, sollen grundsätzlich vorrangig gefördert werden.“
15.
Ziffer 8 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
Diese Richtlinie tritt mit Datum vom Tag der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt/Internet in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt eingehenden Anträge. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen vom 5. April 2007 (SächsABl. S. 555) außer Kraft.
 
2.
Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 3. Juni 2008 in Kraft.

Dresden, den 3. Juni 2008

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 25, S. 847
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juni 2008

    Fassung gültig bis: 4. Dezember 2008