1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2002

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2002 vom 25. März 2002 (SächsABl. S. 494), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. August 2002 (SächsABl. S. 972) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des ischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2002
(VwV-HWiF 2002)

Az.: 22-H1200-218/4-1272

Vom 25. März 2002

[Geändert durch VwV vom 4. Juni 2002 (SächsABl.S. 700)
und durch VwV vom 8. August 2002 (SächsABl.S. 972)
mit Wirkung vom 1. August 2002]

1.
Rechtsgrundlage
2.
Einführungshinweise
3.
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
4.
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
4.1
Haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 SäHO
4.2.
Sächliche Verwaltungsausgaben
4.3
Ausgaben für Investitionen, Verpflichtungsermächtigungen
4.4
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
4.5
Ausgaben der Titelgruppen 98 und 99
4.6
Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost
5.
Personalausgaben und Stellenpläne
5.1
Allgemeine Hinweise
5.2
Stellensperren gemäß § 5 Abs. 11 HG 2001/2002
5.3
Einstellungsstop
5.4
Altersteilzeit
6.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
7.
Ausgabereste
8.
Anmeldung des Kassenbedarfs
9.
Prognose des Haushaltsabschlusses
10.
In-Kraft-Treten
1
Rechtsgrundlage
 
Grundlagen der Haushaltsführung sind die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 ( Haushaltsgesetz 2001/2002), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 69, 70), und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2001 und 2002 vom 15. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 502, 2001 S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 69), die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF) zur Durchführung des Haushaltsgesetzes 2001/2002 ( DBestHG 2001/2002) vom 15. Februar 2001 (SächsABl. S. 143) sowie die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur SäHO ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118).
Gemäß § 5 SäHO wird zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2002 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
2
Einführungshinweise
 
Auch das Haushaltsjahr 2002 des Doppelhaushalts 2001/2002 steht unter schwierigen Rahmenbedingungen. Dennoch wird der beschrittene Weg der sächsischen Finanzpolitik, einer weiteren Reduzierung der Nettokreditaufnahme bei hohen aufbaugerechten Investitionsausgaben, fortgesetzt. Mit dem Ergebnis der November-Steuerschätzung 2001 sind die Haushaltsrisiken deutlich gestiegen. Für das Jahr 2002 werden gesamtstaatliche Steuereinnahmen von 462,5 Mrd. EUR erwartet. Das bedeutet einen Rückgang von 12,5 Mrd. EUR gegenüber der Prognose im Frühjahr des Jahres 2001. Dieser Rückgang hat in erster Linie konjunkturelle Ursachen, ist aber auch mit den Entlastungswirkungen von Steuerrechtsänderungen begründet. Die Korrektur der Wachstumsprognosen durch die Bundesregierung für das reale BIP auf 0,75 % in 2002, welches eine essentielle Grundlage für die Entwicklung des Steueraufkommens darstellt, ist Ausdruck der derzeitigen Konjunkturschwäche. Sie stellt eine weitere Korrektur der schon reduzierten Wachstumsprognose gegenüber der November-Schätzung dar.
Für den Freistaat Sachsen ergeben sich nach der auf Basis der Ist-Ergebnisse 2001 angepassten Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzung“ für das Jahr 2002 Steuereinnahmen (einschließlich LFA) von 9 753 Mio. EUR und somit Mindereinnahmen in Höhe von 119 Mio. EUR gegenüber dem Haushaltsplan 2002. Zu berücksichtigen sind weiterhin im Rahmen der November-Steuerschätzung 2001 nicht abgebildete Einnahmerisiken im Bereich des Länderfinanzausgleichs (LFA) in Höhe von voraussichtlich bis zu 291 Mio. EUR. Diese setzten sich zusammen aus Rückzahlungen aus der Endabrechnung LFA 2000 in Höhe von 37 Mio. EUR, Rückzahlungen von bis zu 66 Mio. EUR an Niedersachsen im Zusammenhang mit der Förderabgabe (Brigitta Erdöl und Erdgas GmbH) und prognostizierten Rückzahlungen aus der vorläufigen Abrechnung des LFA 2001 in Höhe von 188 Mio. EUR. Während für die beiden erstgenannten Risiken eine Deckung durch die im Jahr 2001 gebildete Rücklage (102,8 Mio. EUR) besteht, schlagen die verbleibenden 188 Mio. EUR beim Einnahmerisiko zu Buche. Darüber hinaus ergibt sich eine Einnahmekorrektur (63 Mio. EUR) aus der von 1,25 % (Basis November-Steuerschätzung 2001) auf 0,75 % reduzierten Wachstumsprognose des realen BIP für das laufende Jahr. Unter weiterer Berücksichtigung der Auswirkungen von Steuerrechtsänderungen gegenüber der November-Steuerschätzung 2001 (+ 16 Mio. EUR) ergibt sich für das Haushaltsjahr 2002 nach derzeitigem Kenntnisstand eine Einnahmenprognose im steuerlichen Bereich von 9,415 Mrd. EUR (HH-Plan: 9,872 Mrd. EUR). Bei Anrechnung der oben genannten Rücklage in Höhe von 102,8 Mio. EUR verbleibt für 2002 ein steuerliches Einnahmerisiko von 354 Mio. EUR. Die Mai-Steuerschätzung 2002 wird erweisen, ob die vorgenommenen Korrekturen ausreichend sind.
Angesichts der erheblichen Haushaltsrisiken, müssen nicht vermeidbare höhere Ausgaben im Verantwortungsbereich der Ressorts durch Umschichtungen in den betreffenden Einzelplänen gewährleistet werden. Darüber hinaus wird für die sich abzeichnenden Haushaltsrisiken rechtzeitig Vorsorge im Haushaltsvollzug 2002 getroffen. Die nicht vollständige Freigabe der Haushaltsansätze 2002 wird und muss in gemeinsamer Verantwortung für die landespolitischen Zielsetzungen und unter Fortführung des beschrittenen Weges der finanz- und haushaltspolitischen Konsolidierung und der geplanten Reduzierung der Neuverschuldung erfolgen.
3
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
3.1
Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller notwendigen Ausgaben ausreichen (§ 34 Abs. 2 SäHO). Gegebenenfalls ist die Deckung unabweisbarer Ausgabeverpflichtungen durch interne Verfügungsbeschränkungen bei disponiblen Ausgaben sicherzustellen.
3.2
Mit Ausnahme von Erstattungen und EU-Programmen dürfen Ausgaben, die aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden, grundsätzlich nur bis zur Höhe der tatsächlichen Einnahmen geleistet werden (Regelungen für EU-Programme siehe 3.4).
3.3
Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben dürfen grundsätzlich nur insoweit geleistet werden, als hierfür Mittel Dritter zugeflossen und entsprechende Komplementärmittel bereitgestellt sind. Eine Vorfinanzierung allein aus Landesmitteln ist mit Ausnahme von Erstattungen grundsätzlich nicht zulässig. Verringert ein Drittmittelgeber seinen Anteil betragsmäßig, so sind die entsprechenden Landesmittel im jeweiligen Verhältnis zu kürzen; die auf die Kürzung entfallenden Ausgabemittel sind nach § 41 SäHO gesperrt.
3.4
Für die Mittelbewirtschaftung im Rahmen von EU-Programmen für den Förderzeitraum 2000 bis 2006 gelten folgende Regelungen:
3.4.1
Die veranschlagten Kassenmittel werden für Bewilligungen und Auszahlungen in 2002 in voller Höhe freigegeben.
3.4.2
Die Einwilligung in die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen wird in voller Höhe erteilt.
3.5
Ausgaben dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden. Die Ausschöpfung der Monatsfrist bei Fehlen von Zahlungsvereinbarungen ist zu beachten. Auf § 17 Nr. 1 VOL/B und das Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7.  September 1993 – 21-H1012-1/242-42333 – wird Bezug genommen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die erst Anfang des nächsten Haushaltsjahres fällig sind. Fällt die Fälligkeit auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so ist der letzte Werktag maßgeblich.
3.6
Außerdem wird daran erinnert, dass der Haushaltsansatz nur eine nach oben begrenzte Ausgabenermächtigung darstellt und nur unter den Voraussetzungen des § 7 SäHO (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) in Anspruch genommen werden darf.
4
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
4.1
Haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 SäHO
Auf Grund der sich durch die Steuerschätzung vom Mai 2002 ergebenden Haushaltsrisiken wird die bisherige Bewirtschaftungsreserve von 152,3 Mio. EUR um 100 Mio. EUR auf 252,3 Mio. EUR erhöht. Die auf die jeweiligen Einzelpläne entfallenden Beträge werden den Ressorts mit gesonderten Schreiben mitgeteilt.
Des Weiteren werden die Verpflichtungsermächtigungen der Landesprogramme der Hauptgruppe 6 in der Höhe freigegeben, in der in dem vom Kabinett verabschiedeten Entwurf des Doppelhaushaltes 2003/2004 finanzielle Vorsorge für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen getroffen wurde. Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen mit Fälligkeiten im Jahr 2005 und den folgenden Jahren wird in voller Höhe erteilt.
4.2
Sächliche Verwaltungsausgaben
Bei der Bewilligung von Dienstreisen ist ein strenger Maßstab anzulegen, dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit. Bedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben die Reisekosten grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger abzurechnen, wenn Ausgaben für diesen Zweck im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers vorgesehen sind.
4.3
Einwilligung zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen für solche Ausgaben nach § 34 Abs. 3 SäHO
4.3.1
Nach § 34 Abs. 3 SäHO bedarf die Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
4.3.2
Das Staatsministerium der Finanzen willigt ein, dass über die Haushaltsansätze für Investitionsausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Staatshaushaltsplanes 2002 bis zu folgender Höhe verfügt wird (Einzelfallentscheidungen bleiben unberührt):
 
a)
bei durchlaufenden Mitteln außer bei EU-Programmen (vergleiche 3.4) und Erstattungsverfahren bis zur Höhe der dafür zur Verfügung stehenden zweckgebundenen Einnahmen,
 
b)
bei Mischfinanzierungsprogrammen, außer bei EU-Programmen (vergleiche 3.4) und Erstattungsverfahren, bis zur Höhe der dafür zugeflossenen zweckgebundenen Einnahmen und der bereitstehenden entsprechenden Komplementärmittel. Eine Vorfinanzierung allein aus Landesmitteln ist mit Ausnahme von Erstattungen grundsätzlich nicht zulässig (vergleiche 3.3),
 
c)
bei rein durch Landesmittel finanzierten Investitionen (Landesinvestitionsprogramme) zu 100 %, wobei unter die Landesinvestitionsprogramme auch die Titel mit IfG-Vermerk und die aus Zuweisungen des Bundes aufgrund des Gesundheitsstrukturgesetzes (0806/331 01) finanzierten Titel fallen.
 
d)
Bei Erstattungsverfahren, außer bei EU-Programmen (vergleiche 3.4), wird zugelassen, dass Landesmittel im notwendigen Umfang für eine Vorfinanzierung herangezogen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Erstattungsbeträge zeitnah, spätestens rechtzeitig zum Ende des Jahres 2002 eingehen und die Vorfinanzierung ausgleichen. Für Vorfinanzierungen, die zum Jahresende voraussichtlich nicht ausgeglichen werden können, ist rechtzeitig vor Leistung der Ausgaben die Einwilligung des SMF einzuholen.
 
Weitere Inanspruchnahmen bedürfen der Einwilligung des SMF.
4.3.3
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen der Hauptgruppe 7 und 8 gelten für Verpflichtungen mit Fälligkeit in den Jahren 2003 und 2004 abgesehen von EU-Programmen des Förderzeitraums 2000 bis 2006 (für EU-Programme siehe 3.4.2) jeweils in der Höhe als erteilt, in der in dem vom Kabinett verabschiedeten Entwurf des Doppelhaushalts 2003/2004 finanzielle Vorsorge für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen getroffen wurde. Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen mit Fälligkeiten im Jahr 2005 und den folgenden Jahren wird in voller Höhe erteilt.
4.4
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
Es wird darauf hingewiesen, dass auch für den Haushaltsvollzug 2002 die Richtsätze für die Ausstattung von Diensträumen und die Beschaffung von Dienstfahrzeugen bindend sind (Anlagen 2 und 3).
4.5
Ausgaben der Titelgruppen 98 und 99
4.5.1
Die Ausgaben der Titel der Titelgruppen 98 und 99 der Einzelpläne 02 bis 12 sind gesperrt.
4.5.2
Zur Beschaffung von kompatiblen IT-Anlagen zur Einrichtung und Führung einer einheitlichen Fördermitteldatenbank im Freistaat Sachsen ( SächsFöDaG) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273) sind von den gesperrten Ausgaben nach 4.5.1 Ausgabemittel in den Einzelplänen in folgender Höhe vorgesehen:
 
Ausgabemittel
Epl. Betrag
Epl. 02 (SK) 10,3 Tsd. EUR
Epl. 03 (SMI ohne StaLA) 87,0 Tsd. EUR
Kap. 03 07 (StaLA) 25,6 Tsd. EUR
Epl. 05 (SMK) 46,1 Tsd. EUR
Epl. 07 (SMWA) 30,7 Tsd. EUR
Epl. 08 (SMS) 46,1 Tsd. EUR
Epl. 09 (SMUL) 30,7 Tsd. EUR
Epl. 12 (SMWK) 15,4 Tsd. EUR.
 
Die Inanspruchnahme dieser Ausgabemittel bedarf der Einwilligung der innerhalb der Staatsregierung mit der IT-Koordinierung beauftragten Stelle (KoBIT).
4.5.3
Von der Sperre ausgenommen sind:
 
Ausgaben der Hauptgruppe 4,
 
Ausgaben der Hauptgruppe 5, die der Erfüllung vor dem 1. Januar 2002 eingegangener vertraglicher Verpflichtungen dienen, für den laufenden Betrieb der IT-Anlagen unabweisbar sind oder im Rahmen unaufschiebbarer Wartungsarbeiten in Anspruch genommen werden müssen sowie
 
Ausgaben der Hauptgruppe 8, die der Erfüllung vor dem 1. Januar 2002 eingegangener vertraglicher Verpflichtungen dienen.
 
Darüber hinaus sind Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für IT-Vorhaben und IT-Verfahren, die einen Wert von 13,0 Tsd. EUR nicht überschreiten, von der Sperre ausgenommen. Ziffer 4.5.2 bleibt hiervon unberührt.
4.5.4
Die Freigabe sonstiger Mittel erfolgt im Einzelfall durch die KoBIT. Ziffer 7.2 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Koordinierung der Planung von Vorhaben und des Einsatzes von Haushaltsmitteln bei Vorhaben im Bereich der Informationstechnik (IT) in der Landesverwaltung des Freistaates Sachsen vom 16. November 1998 (SächsABl. S. 846) bleibt unberührt.
4.5.5
Ausgaben für Leasing und Miete von PC-Hardware
Für Leasing von PC-Hardware sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 7 SäHO). Das Leasen von PC-Hardware ist nur dann eine zulässige Beschaffungsvariante, wenn es als rentabilitätsmäßig zu präferierende Alternative nachgewiesen werden kann. Ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit von Leasing beziehungsweise Miete durch einen Vergleich mit alternativen Beschaffungsvarianten ist in jedem Fall notwendig.
Die gleichzeitige Anschaffung von Software und Zubehör im Rahmen der Beschaffung von PC-Hardware (Paketangebote) wird zugelassen.
Beim Leasing von PC-Hardware sind vorrangig Full-Service-Verträge zu vereinbaren. Dabei sind Einsparungspotentiale in tangierenden Bereichen (Tätigkeiten der eigenen EDV-Abteilungen, Versicherungen et cetera) zu erschließen. Entsprechende Stellen sind dem SMF zu benennen und im nächsten Haushalt in Abgang zu stellen.
Der zu vereinbarende Leistungsumfang ist detailliert vertraglich zu regeln. Dies betrifft vor allem folgende Bereiche:
 
Versicherungen soweit nicht der Selbstversicherungsgrundsatz gilt,
 
Leistungsstörungen bei der Beschaffung und während des Betriebes (Wartung, Reparatur),
 
Gewährleistungen und Garantien,
 
Qualitätsmerkmale und Anforderungen (Kapazität, Update-Fähigkeit, Kompatibilität et cetera),
 
Dokumentationen/Bedienungsanleitungen/ Programmbeschreibungen/Handbücher,
 
Schulungen,
 
Updates,
 
Zubehör sowie
 
Entsorgung und Verwertung.
 
Bei Teilamortisationsverträgen ist durch den Leasinggeber die Kalkulation der Restwerte zur Prüfung beim Leasingnehmer vorzulegen. Im Übrigen bleiben die haushaltsrechtlichen Vorschriften für Leasing unberührt.
4.6
Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IfG)
Gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds „Deutsche Einheit“ (Solidarpaktfortführungsgesetz – SFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) wurden IfG-Mittel nur noch bis zum 31. Dezember 2001 gewährt. Zum Ausgleich werden die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen in gleicher Höhe aufgestockt. Deshalb können die im Haushaltsplan 2001/2002 für das Haushaltsjahr 2002 aufgrund des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost veranschlagten Ausgaben geleistet werden, ohne dass Einnahmen aufgrund des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost den Haushaltsstellen 1503/331 02 und 0806/331 01 zufließen.
Für die Abwicklung der IfG-Mittelzuflüsse der vergangenen Jahre sowie gegebenenfalls als Einnahmereste zu übertragende IfG-Mittel bleiben die bisherigen IfG-Regelungen in Kraft.
5
Personalausgaben und Stellenpläne
5.1
Allgemeine Hinweise
5.1.1
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne gebunden (§ 5 Abs. 1 HG 2001/2002).
5.1.2
Personal bei abzuwickelnden Einrichtungen beziehungsweise mit auslaufenden Arbeitsverhältnissen ist weiterhin zügig abzubauen.
5.1.3
Ein unabweisbarer Mehrbedarf an Planstellen und Stellen nach § 5 Abs. 8 HG 2001/2002 kann grundsätzlich nur durch Umsetzung im selben Einzelplan ausgeglichen werden (§ 50 Abs. 2 SäHO). Anträge auf Umsetzung von Planstellen/Stellen sind eingehend zu begründen.
5.1.4
Bei Planstellen/Stellen mit kw- beziehungsweise ku-Vermerk ist nach § 47 SäHO zu verfahren.
5.1.5
Mehrarbeit (Überstunden) ist nur in unumgänglichen Fällen anzuordnen und grundsätzlich durch Freizeitgewährung auszugleichen.
Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, bei denen gemäß § 5 Abs. 1 HG 2001/2002 eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), die abzugelten ist, nur angeordnet werden, soweit entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütungen für Beamte vom 1. Juli 1977 (BGBl. I S. 1107) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift dazu (GMBl. Bund 1974 S. 386) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
Mehrarbeit ist zeitnah abzugelten, das heißt in der Regel in dem Jahr, in dem der Anspruch entsteht.
5.1.6
Abfindungszahlungen und Zahlungen aufgrund von Vergleichen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind aus den Ansätzen der Titel 422 01, 425 01 beziehungsweise 426 01 zu leisten.
5.1.7
Erstattungen von Personalausgaben für abgeordnete Beamte/Angestellte aus den alten Bundesländern sind aus den einschlägigen Personaltiteln zu leisten.
5.1.8
Entschädigungen aufgrund von Beratungsverträgen für Bedienstete im Ruhestand sind nicht aus Personalausgaben, sondern aus Titel 526 02 (Sachverständige) zu zahlen.
5.1.9
Kw-Vermerke sind unbedingt zu beachten. Werden kw-Vermerke nicht erfüllt, behält sich das Sächsische Staatsministerium der Finanzen vor, im Folgejahr Mittel der HGr. 5 beziehungsweise OGr. 81-82 des jeweiligen Ressorts in Höhe der Mehrausgaben zu sperren und Besetzungssperren auszusprechen.
5.2
Stellensperre gemäß § 5 Abs. 11 HG 2001/2002
5.2.1
Um die Einstellung Schwerbehinderter zu erhöhen und den erreichten absoluten Beschäftigungsstand Schwerbehinderter zu sichern, hat der Landtag mit dem Haushaltsgesetz 2001/2002 die Schaffung eines Stellenpools beschlossen.
5.2.2
Gemäß § 5 Abs. 11 Satz 2 HG 2001/2002 werden im Haushaltsjahr 2002 73 Planstellen und Stellen gesperrt, soweit sie nicht für die Einstellung Schwerbehinderter genutzt werden. Die Aufteilung der 73 gesperrten Planstellen und Stellen auf die Ressorts einschließlich des jeweiligen nachgeordneten Bereichs ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 4. Die gesperrten Planstellen und Stellen werden dem Stellenpool zugeführt, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit Schwerbehinderten besetzt werden.
5.3
Einstellungsstopp
5.3.1
Zur Deckung der Risiken im Haushaltsvollzug 2002 wird zusätzlich zur Bewirtschaftungsreserve folgender Einstellungsstopp verfügt:
Jede am 1. Juni 2002 freie oder danach frei werdende Planstelle/Stelle darf nur durch Versetzungen und Umsetzungen Beschäftigter von anderen Planstellen/Stellen innerhalb der Staatsverwaltung wieder besetzt werden. Dieser Einstellungsstopp gilt auch für die Staatsbetriebe nach § 26 SäHO.
Ausgenommen von diesem Einstellungsstopp sind Einstellungen aufgrund von Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Juni 2002 abgeschlossen wurden, sowie die Einstellung von Anwärtern, Auszubildenden und Schwerbehinderten.
Die durch den Einstellungsstopp erwirtschafteten Minderausgaben werden nicht auf die Bewirtschaftungsreserve nach Nummer 4.1 angerechnet.
5.3.2
Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
5.4
Altersteilzeit
Die haushaltsmäßige Umsetzung der Altersteilzeit (ohne Lehrerbereich) erfolgt entsprechend nachfolgenden Ausführungen:
5.4.1
Die Summe der gesamten Gehaltsbruchteile, die aus einer Planstelle/Stelle gezahlt wird (grundsätzlich 100 %), darf sich durch die Gewährung der Altersteilzeit nicht erhöhen. Dabei ist jeweils auf die Bruttobezüge abzustellen.
5.4.2
Für den Fall, dass wegen fehlender Wiederbesetzung keine Erstattungsbeträge der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch genommen werden, ist davon auszugehen, dass bei Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung für die in Altersteilzeit befindlichen Bediensteten Personalkosten in Höhe von 75 % der Bruttobezüge entstehen. Deshalb ist auch lediglich ein Stellenanteil von 25 % nicht in Anspruch genommen. Soweit Planstellen mit in Altersteilzeit befindlichen Beamten/Richtern besetzt sind, gilt ein Planstellenanteil in Höhe von 30 % als nicht in Anspruch genommen und kann wiederbesetzt werden. Bei Wegfall der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gilt entsprechendes.
5.4.3
Soweit Leistungen (Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % des für ATZ gezahlten Arbeitsentgeltes) durch die Bundesanstalt für Arbeit nach § 4 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1119) geändert worden ist, erbracht werden, kann davon ausgegangen werden, dass ein Stellenanteil von 50 % wiederbesetzbar ist. Diese stellenrechtliche Behandlung gilt bis zum Wegfall der Förderleistung durch die Bundesanstalt für Arbeit (zum Beispiel Beschäftigung des Ersatzarbeitnehmers für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren, Überschreitung des fünfjährigen Erstattungszeitraums). Wird durch die Wiederbesetzung des hälftigen Stellenanteils das Gehalt einer Stelle überschritten, so ist ein Mehrbedarf an Mitteln von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
5.4.4
Wird die Altersteilzeit im Blockmodell geleistet und handelt es sich um eine Planstelle/Stelle in einer Besoldungs-, Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe in einem Kapitel des Einzelplanes, in dem kein entsprechender kw-Vermerk ausgebracht ist, der durch die Altersteilzeit realisiert werden muss, darf eine Wiederbesetzung des freien Planstellen-/Stellenanteils mit dem entsprechenden Gehaltsbruchteil (Fall 5.3.2) während der Freistellungsphase bis zu einer Höhe von 50 % mit Einwilligung des SMF erfolgen.
Soweit eine Erstattung der Aufstockungsbeträge durch die Bundesanstalt für Arbeit erfolgt (Fall 5.3.3; nur bei einem Blockmodell von insgesamt nicht mehr als sechs Jahren), ist in der Freistellungsphase eine Wiederbesetzung in Höhe von bis zu 75 % ohne und in Höhe von 100 % mit Einwilligung des SMF möglich. Dadurch entstehender Mehrbedarf an Mitteln ist von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
5.4.5
Nur freiwerdende Planstellen-/Stellenanteile, die nicht für die Realisierung von kw-Vermerken benötigt werden, können wiederbesetzt werden. Die Bewirtschaftung obliegt dabei den Ressorts in eigener Verantwortung und berührt nicht den Stellenplan. Soweit eine Addition von Planstellen-/Stellenanteilen innerhalb derselben Besoldungs- beziehungsweise Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplanes nicht möglich ist, sind die zusammengefassten Planstellen-/Stellenanteile in der Besoldungs- beziehungsweise Vergütungsgruppe auszubringen, die der durchschnittlichen Wertigkeit der Planstellen/Stellen entspricht. Hierbei können auch andere als Altersteilzeitstellenanteile einbezogen werden.
6
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
6.1
Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen in jedem Fall der Einwilligung (vorherigen Zustimmung) des Staatsministeriums der Finanzen (§ 37 SäHO). Sie sind mit Muster 1 zu § 37 SäHO zu beantragen.
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses für über- und außerplanmäßige Ausgaben ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antrag ist eingehend zu begründen.
Unvorhergesehen ist nicht nur ein objektiv unvorhersehbares Bedürfnis, sondern jedes Bedürfnis, das tatsächlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht vorhergesehen worden ist. Unabweisbarkeit liegt vor, wenn eine Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass die Einbringung eines Nachtragshaushaltsplanes oder schließlich ihre Verschiebung bis zum nächsten regelmäßigen Haushalt bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage nicht mehr vertretbar ist.
6.2
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushaltsmäßig – spätestens zum Schluss des Haushaltsjahres – titelgenau im jeweiligen Einzelplan einzusparen. Einsparungen im Gesamthaushalt sind grundsätzlich nicht möglich. Zur Einsparung herangezogene Ausgabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung. Einsparungen bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben und Minderausgaben bei gesetzlich gebundenen Ausgaben können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Mehrausgaben bei gesetzlichen Ausgaben dürfen jedoch bei anderen gesetzlichen Ausgaben eingespart werden.
6.3
Vorgriffe (§ 37 Abs. 6 SäHO) sind im laufenden Haushaltsjahr kassenmäßig einzusparen und im folgenden Haushaltsjahr bei der Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen.
Wird auf die Vorgriffsbehandlung verzichtet, ist nach Nummer 6.2 zu verfahren.
7
Ausgabereste
7.1
Ausgabereste dürfen nach § 45 SäHO nur gebildet werden, soweit dies unbedingt notwendig ist und insbesondere rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen sind. Bei der Bildung von Ausgaberesten ist der Verfügungszeitraum nach § 45 Abs. 2 SäHO zu beachten.
7.2
Im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommene über- und außerplanmäßige Ausgabeermächtigungen können nicht als Ausgaberest übertragen werden. Gleiches gilt für nicht zweckgebundene Einnahmen, die lediglich aufgrund Haushaltsvermerks zur Verstärkung von Ausgaben herangezogen werden durften.
7.3
Die Übertragung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen (§ 45 Abs. 3 SäHO).
8
Anmeldung des Kassenbedarfs
 
Die Ressorts und die Regierungspräsidien teilen dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, rechtzeitig mit anliegendem Formblatt (Anlage 5) die voraussichtlichen fälligen Einnahmen und Ausgaben ab einem Betrag von je 5 Mio. EUR mindestens monatlich gesondert mit.
Anforderungen unter 5 Mio. EUR im Einzelfall sind zu einer Zeile zusammenzufassen. Zahlungen, die zum Zeitpunkt noch nicht bekannt waren und Änderungen, sind vor Fälligkeit nachzumelden.
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb eines Haushaltsjahres sind zum Jahresbeginn anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrag zu diesem Zeitpunkt lediglich annäherungsweise feststeht.
Anstelle der Mitteilung auf dem anliegenden Formblatt können fällige Einnahmen und Ausgaben auch durch frühzeitige Übersendung von Abdrucken der Kassenanordnungen beziehungsweise telefonisch oder per E-Mail gemeldet werden.
Auf Mitteilungen über Einnahmen und Ausgaben der nachgeordneten Bereiche, mit Ausnahme der Regierungspräsidien, wird vorerst verzichtet. Dabei setzt das SMF aber voraus, dass die Ressorts verstärkt auf ihre nachgeordneten Bereiche dahingehend einwirken, dass die Ein-/Auszahlungsanordnungen möglichst sieben Arbeitstage vor der Fälligkeit bei den Kassen eingehen, da der Hauptkasse des Freistaates Sachsen nur in diesem Fall eine zeitnahe Meldung gegenüber dem SMF möglich ist, damit den Anforderungen an ein verbessertes Liquiditätsmanagement entsprochen werden kann.
9
Prognose des Haushaltsabschlusses
 
Die Ressorts teilen dem SMF, Referat 22, ihre voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben (Stand: 31. Dezember 2002) getrennt nach HGr. sowie untergliedert in OGr. 81–82 und 83–89 mit Muster nach Anlage 6 a, in einer ersten Prognose bis zum 15. Juli 2002, in einer zweiten Prognose bis zum 15. Oktober 2002 und in einer dritten Prognose bis zum 15. November 2002 mit. Abweichungen in einer Hauptgruppe von mehr als 5 Mio. EUR sind anhand der Titel, die die größten Abweichungen aufweisen, zu erläutern (Anlage 6 b).
Außerdem sind durch die Zahlstellen bis zum 15. jeden Monats die Werte des Vormonats für die Einnahmen, Ausgaben und Bewilligungsstände mit Fälligkeiten je Titel in den Bereichen „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“, „Europäischer Sozialfonds“, „Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft“ und „Gemeinschaftsaufgaben“ mit Muster nach Anlagen 7 a und 7 b mitzuteilen.
10
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2001 (VwV-HWiF 2001) vom 28. März 2001 (SächsABl. S. 520), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift zur Änderung der VwV-HWiF 2001 vom 31. August 2001 (SächsABl. S. 1059) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 25. März 2002

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizière

Anlage 1

Anlage 2
(zu Nummer 4.4 VwV-HWiF 2002)

Richtsätze für die Ausstattung von Diensträumen

Richtsätze
Raum Ausstattung Preis
Dienstraum für Art und Umfang der Ausstattungsgegenstände Höchstpreis in EUR
1 2 3
1. Leiter von großen Zentral- und Mittelbehörden,
soweit in BesGr. B 7
Keine Aufgliederung 6 033,24
2. Abteilungsleiter der obersten Dienstbehörden,
soweit in BesGr. B 6
Keine Aufgliederung 4 908,40
3. Leiter von großen Zentral- und Mittelbehörden,
soweit in BesGr. B 2 bis B 4
Keine Aufgliederung 4 090,34
4. Referatsleiter der Ministerien 1 Schreibtisch
1 gepolsterter Schreibtischsessel
2 709,85
Abteilungsleiter von Zentral- und Mittelbehörden,
soweit sie den BesGr. A 16 und höher angehören
4 gepolsterte Besucherstühle
1 Aktenbock
1 kombinierter Akten-, Bücher- und Kleiderschrank
 
Vorsteher, Leiter und so weiter von Ortsbehörden,
soweit sie BesGr. A 15 und höher angehören
1 Besprechungstisch
2 Querrollenschränke
Sonstiges (Papierkorb, Kleiderablage, Fenstervorhänge)
 
5. Referenten der Ministerien 1 Schreibtisch
1 Bürodrehstuhl
1 Querrollenschrank
2 249,68
Referatsleiter von Zentral- und Mittelbehörden 1 Besprechungstisch
2 gepolsterte Besucherstühle
1 Aktenbock
 
Vorsteher, Leiter und so weiter von Ortsbehörden,
soweit nicht bei Nummer 4
1 kombinierter Akten- und Kleiderschrank
Sonstiges (Papierkorb, Kleiderablage, Fenstervorhänge)
 
6. Referenten in nachgeordneten Bereichen,
Sachbearbeiter und andere Bedienstete mit
entsprechend zu bewertenden Aufgaben
1 Schreibtisch
1 Bürodrehstuhl
1 Querrollenschrank
1 Aktenbock
2 Besucherstühle
1 kombinierter Akten- und Kleiderschrank
Sonstiges (Papierkorb, Kleiderablage, Fenstervorhänge)
1 Besuchertisch
Zuschlag für Bildschirmarbeitsplätze
1 942,91
   409,03
7. Bedienstete im Registraturdienst und in gleich
zu bewertender Tätigkeit
1 Schreibtisch
1 Bürodrehstuhl
1 Aktenbock
1 zwei Bediensteten gemeinsam dienender kombinierter Akten- und Kleiderschrank
Sonstiges (Papierkorb, Kleiderablage, Fenstervorhänge)
1 Querrollenschrank
1 585,00
8. Schreibkräfte 1 Schreibtisch
1 Bürodrehstuhl
1 Aktenbock
1 zwei Schreibkräften dienender kombinierter Akten- und Kleiderschrank
1 Querrollenschrank
Sonstiges (Papierkorb, Kleiderablage, Fenstervorhänge)
Zuschlag für Bildschirmarbeitsplätze
1 585,00
   255,65

Die Ausstattung der Dienstzimmer der Staatsminister und Staatssekretäre bleibt einer Sonderfestsetzung im Einvernehmen mit dem SMF vorbehalten.

Anlage 3
(zu Nummer 4.4 VwV-HWiF 2002)

Ausgaben für die Beschaffung von Dienstfahrzeugen (DKfz)

1    Allgemeines

Für die Beschaffung von DKfz sind die vom SMF erlassene VwV-DKfz , diese Beschaffungsgrundsätze sowie Haushaltsrecht, insbesondere der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zu beachten.
Für die Staatsverwaltung sind grundsätzlich schadstoffarme Kraftfahrzeuge mit möglichst geringem Treibstoffverbrauch zu beschaffen. Es dürfen nur serienmäßig hergestellte Fahrzeuge mit allgemeiner Betriebserlaubnis beschafft werden, deren Motoren nicht gegenüber der serienmäßigen Ausführung leistungsreduziert worden sind.
Bei der Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 7 SäHO). Die Beschaffung und Haltung von Dienstfahrzeugen ist daher haushaltsrechtlich nur vertretbar, wenn keine wirtschaftlichere Alternative zur Haltung behördeneigener Dienstfahrzeuge besteht (zum Beispiel Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) oder wenn im Hinblick auf die zu erfüllenden Dienstaufgaben eine Haltung von Dienstfahrzeugen nicht verzichtbar ist.
Ersatzbeschaffungen sind nur zulässig, wenn

vorhandene Dienstfahrzeuge aus technischen Gründen ausgesondert werden müssen (insbesondere wegen technischer Schäden, hoher Fahrleistung oder aus Gründen der Verkehrssicherheit – sofern eine Instandsetzung unwirtschaftlich ist),
und die anfallende Fahrleistung auch künftig die Haltung eines behördeneigenen Dienstfahrzeuges erfordert.

Bei Ersatz und Neubeschaffung ist ferner zu prüfen, ob mit anderen staatlichen Dienststellen ein Fahrzeugpool gebildet und damit eine Reduzierung der insgesamt benötigten Dienstfahrzeuge erreicht werden kann.
Für die Obersten Landesbehörden ist beim Staatsministerium des Innern eine gemeinsame Fahrbereitschaft (Kfz-Pool) eingerichtet worden. Ebenso wurden für den nachgeordneten Bereich zentrale Fahrbereitschaften in Chemnitz, Leipzig und Dresden eingerichtet. Die mögliche Bildung und Nutzung eines Fahrzeugpools hat erste Priorität. Soweit die Möglichkeit besteht, die Fahrbereitschaften zu nutzen, sind Anmeldungen für Ersatz- und Neubeschaffung von Kraftfahrzeugen nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist das SMI für die Fahrbereitschaften und die nicht dem Kfz-Pool angehörenden Dienststellen Landtag und Rechnungshof sowie Behörden, die nachweislich die Fahrbereitschaften nicht nutzen können.

2
Beschaffungsvarianten von DKfz
a)
Kauf
Das herkömmliche Beschaffungsverfahren des Kaufs von DKfz hat weiterhin praktische Relevanz. Die Variante des Kaufs kann sich im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsrechnung in Abhängigkeit von den jeweiligen Behördenrabatten als die wirtschaftlichere Form darstellen. Zu beachten ist jedoch, dass insbesondere die Unterhaltungskosten der DKfz – bedingt durch eine höhere Laufleistung – mit zunehmenden Alter der DKfz ansteigen.
b)
Leasing beziehungsweise Miete
Bis zu 50 % des Bedarfs an Neu- und Ersatzbeschaffungen von DKfz können im Wege des Leasings beziehungsweise der Miete beschafft werden. Eine Ausnahme von dieser Beschränkung gilt für personengebundene DKfz und den Fahrzeugpool der Fahrbereitschaft des Sächsischen Staatsministeriums des Innern. Voraussetzung für die Entscheidung zugunsten des Leasings beziehungsweise der Miete ist stets eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Einzelfall.
Die Beschaffung von DKfz im Wege des Leasings beziehungsweise der Miete ist ausgeschlossen, soweit es sich um Sonder- und Einsatzfahrzeuge und DKfz mit Sonderaufbauten handelt.
c)
Vergleich der Beschaffungsvarianten
Eine generelle Aussage welche Alternative die günstigste Beschaffungsvariante ist, kann nicht getroffen werden. Jeder der oben dargestellten Alternativen kann im Einzelfall die wirtschaftlichere Lösung sein.
Daher hat jede mittelbewirtschaftende Stelle selbst für die sparsame und wirtschaftlichere Verwendung der Haushaltsmittel Sorge zu tragen, indem sie eigenverantwortlich über die Art und den Umfang einer Beschaffung entscheidet.

3    Zulässiger Aufwand

Für die Fahrzeuggröße beziehungsweise die Wahl des Fahrzeugtyps ist der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich; zum Beispiel kleinere Fahrzeugtypen für Post- und Versorgungsfahrten überwiegend am Ort, Fahrzeuge der Kompaktklasse (untere Mittelklasse) nur bei häufig notwendigen längeren Dienstfahrten.
Für die Beschaffung von nicht personengebundenen Dienst- PKW gelten folgende Grenzen für Listen- und Behördenpreise:

Grenzen für Listen- und Behördenpreise
Zweck Obergrenze Obergrenze
Verwendungszweck Obergrenze
Beschaffung/Leasing
Obergrenze
Beschaffung
  Listenpreise (EUR) Behördenpreise (EUR)
1. Für überwiegend im Nahverkehr einzusetzende Dienstfahrzeuge 15 850,05
(17 382,92 Diesel)
11 504,07
(13 037,94 Diesel)
2. Für überwiegend bei Fernfahrten oder mit einem Berufskraftfahrer einzusetzende Dienstfahrzeuge 17 383,92
(18 917,80 Diesel)
14 316,17
(15 850,05 Diesel)

Listenpreise dienen demnach der Einordnung der Angemessenheit von Fahrzeugtypen für die Beschaffung oder Anmietung (Leasing).
Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des SMF.

Für die Beschaffung der zentralen Fahrbereitschaft der Sächsischen Staatsregierung gelten folgende Grenzwerte:

Grenzwerte
Listenpreis Betrag
Listenpreis einschließlich Sonderausstattung und Dieselmotor (EUR) 31 700,10
Behördenpreis (EUR) 17 230,54

Für personengebundene Dienstfahrzeuge gelten für die Beschaffung einschließlich der zulässigen Sonderausstattung wie Klimaanlage und Stereokassettenradio, folgende Grenzen:

Grenzen
wer Wert
  Behördenpreise (EUR)
1. Staatsminister 28 121,05
2. Staatssekretäre 22 496,84
3. Beamte der BesGr. B 7 (auch ohne Fahrer) 16 361,34

Darüber hinaus dürfen bis zu 766,94 EUR zweckgebunden für die Beschaffung eines Autotelefons veranschlagt werden. Die Preisobergrenzen dürfen für den Einbau einer Standheizung um bis zu 1 380,49 EUR überschritten werden, wenn das DKfz von Berufskraftfahrern gefahren wird und der Einbau einer Standheizung dienstlich notwendig ist.
Personengebundene Fahrzeuge können geleast beziehungsweise gemietet werden, wenn durch eine entsprechende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die Vorteilhaftigkeit des Leasings beziehungsweise der Miete festgestellt wird. Der Nachweis der Vorteilhaftigkeit des Leasings gilt als erbracht, wenn der monatliche Leasingfaktor beziehungsweise Mietfaktor den Wert von 1 % des Behördenpreises nicht übersteigt und die Ausgaben für Leasingraten beziehungsweise Mietraten und durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch (nach Herstellerangabe) pro Jahr und einer Jahreslaufleistung von 40 000 km folgende Werte nicht übersteigen, wobei von Kraftstoffkosten von 1,02 EUR/l für Benzin beziehungsweise 0,82 EUR/l für Diesel auszugehen ist.

Leasingraten
wer Wert
  Maximalwert für Leasing- beziehungsweise Mietraten und Kraftstoff in EUR pro Jahr
Staatsminister 7 669,38
Staatssekretäre 6 135,50
BesGr. B 7 4 601,63

Bei Abschluss des Leasing-/Mietvertrages ist eine realistische Jahreslaufleistung zu vereinbaren.
Bei notwendiger Beschaffung eines sondergeschützten Fahrzeuges ist der Ausgaberichtwert mit dem SMF abzustimmen. Gleiches gilt für Abweichungen von der Motorleistung.

4    Dieselfahrzeuge

Bei hoher Kilometerleistung ist ein Betrieb von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor regelmäßig kostengünstiger als der Betrieb von Kraftfahrzeugen mit Ottomotor. Bei der Entscheidung über den Kauf eines Fahrzeuges ist ab einer jährlichen Laufleistung von 30 000 km daher zwingend dem Dieselfahrzeug mit Ausnahme der personengebundenen Fahrzeuge der Vorzug zu geben. Die oben genannten Höchstgrenzen erhöhen sich bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges mit Dieselmotor um 1 533,88 EUR.

Anlage 4

Berechnung der Sperrstellen für das Haushaltsjahr 2002

Gemäß Artikel 1 § 5 Abs. 11 Sätze 1 bis 4 Haushaltsgesetz 2001/2002

Sperrstellen
Ressort Quote Erfüllung Sperrstellen Stellenbesetzungen Sperrstellen
  Beschäftigungs-
quote
Schwerbehinderte
Erfüllung
Beschäftigungs-
pflicht
1
Sperrstellen
nach § 5 Abs. 11
Satz 4
2
anrechenbare
Stellen-
besetzungen
3
resultierende Sperrstellen
Ressort %     aus in
  2000 2001 2002 2001 2002
1 2 3 4 5 6 = 4–5
SK 2,8 nein  1  0  1
SMI 2,4 nein 16  5 11
SMF 4,6 nein  9  4  5
SMK 3,0 nein 11  0 11
SMJ 3,0 nein 19  0 19
SMWA 3,8 nein  1  0  1
SMS 7,6 ja  0  0  0
SMUL 3,3 nein  6  0  6
SMWK 4,9 nein 10  4  6
Sachsen 3,5 nein 73 13 60

Die Zusatzsperrstellen nach § 5 Abs.11 Satz 6 Haushaltsgesetz 2001/2002 werden erst Mitte des Jahres 2002 auf der Grundlage der Angaben der Ressorts zum jährlichen Bericht des SMS zur Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen ermittelt und bekannt gegeben.

 

 

________________

1
Voraussichtliche Angaben auf der Grundlage der Beschäftigungsquoten aus 2000.
2
Gleiche Verteilung wie nach Anlage 5 zu Nummer 5.2.2 VwV-HWiF 2001.
3
Im Haushaltsjahr 2001 über das Besetzungssoll hinaus mit schwerbehinderten Menschen besetzte Stellen sind auf die Sperrstellenzahl im Folgejahr anrechenbar.

Anlage 5

Anlage 6a

Anlage 6b

Anlage 7a

Anlage 7b

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 17, S. 494
    Fsn-Nr.: 520-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002