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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL „Wir für Sachsen“

Vollzitat: FRL „Wir für Sachsen“ vom 30. November 2005 (SächsABl. S. 1226), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
(FRL „Wir für Sachsen“)

Vom 30. November 2005

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert wird das bürgerschaftliche Engagement insbesondere in den Bereichen Soziales, Umwelt, Kultur und Sport, beispielsweise:
 
  1.
Behinderten- und Altenhilfe,
 
  2.
Kinder- und Jugendarbeit,
 
  3.
Wohnungslosenhilfe,
 
  4.
Integration von Spätaussiedlern und anderen Migranten,
 
  5.
Umwelterziehung und Naturschutz,
 
  6.
Heimatpflege und Laienmusik,
 
  7.
Unterstützung schulischer Bildung und Erziehung,
 
  8.
Brand- und Katastrophenschutz, Rettungswesen,
 
  9.
Verkehrswacht, Verkehrssicherheit,
 
10.
Gesellschaft, Politik, Rechtsprechung, Kirche.
 
Mit der Aufwandsentschädigung sollen Fahrt-, Porto-, Telefon- und Kopierkosten sowie Aufwendungen für Büromaterialien oder ähnliche Ausgaben der freiwillig Engagierten abgedeckt werden.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger (Endempfänger) sind die Projektträger. Sie erhalten die Zuwendung über die Bürgerstiftung Dresden (Erstempfänger).
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn
 
1.
das bürgerschaftliche Engagement durchschnittlich mindestens 20 Stunden monatlich beträgt,
 
2.
der freiwillig Engagierte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat und
 
3.
der freiwillig Engagierte nicht für den selben Zweck bereits aus einem anderen Förderprogramm des Freistaates Sachsen bezuschusst wird.
5.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
1.
Die Zuwendungen werden als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
 
2.
Den freiwillig Engagierten wird für durchschnittlich mindestens 20 Stunden eine Aufwandsentschädigung von monatlich pauschal 40 EUR gewährt.
 
3.
Die Aufwandsentschädigung stellt kein Einkommen im Sinne des § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB II ) und § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XII) dar.
6.
Verfahren
 
1.
Antragsberechtigte Projektträger sind:
 
 
a.
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die örtlichen Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie Kirchengemeinden,
 
 
b.
andere Vereinigungen, Vereine und Gruppen, soweit sie als gemeinnützig anerkannt sind, oder
 
 
c.
Gemeinden und Gemeindeverbände.
 
 
Anträge auf Förderung sind unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare von den antragsberechtigten Projektträgern bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bürgerstiftung Dresden einzureichen.
Die Bürgerstiftung Dresden reicht ihren Förderantrag unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde ein.
 
2.
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales.
 
3.
Die Zuwendung wird auf Anforderung der Bürgerstiftung Dresden in zwei Raten ausgezahlt.
Die Bürgerstiftung Dresden bewilligt den Projektträgern Zuwendungen für einen Zeitraum bis zu einem Jahr. Der Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr. Die Zuwendung wird auf Anforderung in zwei Raten ausgezahlt. Die Auszahlung der ersten Rate erfolgt bis zum 30. April des Haushaltsjahres, die zweite Rate wird bis zum 30. September des Haushaltsjahres ausgereicht. Mit der Anforderung der zweiten Rate ist der Bürgerstiftung Dresden ein zahlenmäßiger Zwischenverwendungsnachweis über die Weitergabe der bewilligten Mittel vorzulegen. Beträgt der Bewilligungszeitraum weniger als sechs Monate, wird die Zuwendung in einem Betrag ausgezahlt.
Die Bürgerstiftung Dresden entscheidet über die bei ihr eingegangenen Anträge im Rahmen der vom Freistaat Sachsen bewilligten Mittel.
 
4.
Es wird ein Beirat als beratendes Gremium eingerichtet. Dem Beirat gehört die Staatsministerin für Soziales als Vorsitzende beziehungsweise ein Vertreter und acht weitere Mitglieder an. Die Staatsministerin für Soziales beruft fünf sachverständige Persönlichkeiten und auf Vorschlag des Landtages drei Mitglieder des Landtages jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode. Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen werden. Er gibt Anregungen für die Auswahl der durch die Richtlinie geförderten Projekte und unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
 
5.
Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid an die Bürgerstiftung Dresden.
Die Bürgerstiftung Dresden reicht die Zuwendung in privatrechtlicher Form nach Nummer 12.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO an die antragsberechtigten Projektträger aus.
Die antragsberechtigten Projektträger leiten die Geldleistung in Höhe von 40 EUR an die freiwillig Engagierten weiter.
 
6.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
Verwendungsnachweise
 
Der Bürgerstiftung Dresden ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vom Projektträger der zahlenmäßige Endverwendungsnachweis über die Ausreichung der bewilligten Mittel, ein Sachbericht über das Projekt und die Bestätigung mit den Unterschriften der freiwillig Engagierten vorzulegen. Bis zum 30. April des Jahres übermittelt die Bürgerstiftung Dresden dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales ihren Verwendungsnachweis, dem sie die Zwischen- und Endverwendungsnachweise der Projektträger beizufügen hat.
8.
In-Kraft-Treten
 
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Dresden, den 30. November 2005

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 50, S. 1226
    Fsn-Nr.: 5580-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007