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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Dolmetscherverordnung

Vollzitat: Sächsische Dolmetscherverordnung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 548), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 23) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern
(Sächsische Dolmetscherverordnung – SächsDolmVO)1

Vom 4. September 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 18. Februar 2018

Aufgrund von § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 242) wird, hinsichtlich § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsDolmG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus, verordnet:

§ 1
Antrag auf öffentliche Bestellung als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher und Mitteilungen nach § 7 des Sächsischen Dolmetschergesetzes

(1) Für den Antrag auf öffentliche Bestellung als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher ist der Vordruck nach Anlage 1 zu verwenden.

(2) Für Mitteilungen nach § 7 des Sächsischen Dolmetschergesetzes ist der Vordruck nach Anlage 2 zu verwenden. 2

§ 2
Nachweis der fachlichen Eignung

(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Dolmetscher nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Sächsischen Dolmetschergesetzes ist geführt durch

1.
ein von einer in Anlage 3 genannten Prüfungsbehörde ausgestelltes Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung für Dolmetscher,
2.
ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Dolmetscher mit einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern,
3.
ein aufgrund des vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechts erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Sprachmittler oder Diplom-Dolmetscher oder über den erfolgreichen Abschluss eines Fachschulstudiums als Sprachmittler oder Dolmetscher,
4.
ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines sprachbezogenen Hochschulstudiums oder einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz (Mitglied- oder Vertragsstaat) erworbenen sprachbezogenen Ausbildungsnachweis einer sonstigen Einrichtung, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen als gleichwertig mit den Abschlüssen nach den Nummern 2 oder 3 anerkannt hat oder
5.
einen Bescheid über die Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Sächsischen Dolmetschergesetzes.

(2) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Übersetzer nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Sächsischen Dolmetschergesetzes ist geführt durch

1.
ein von einer in Anlage 3 genannten Prüfungsbehörde ausgestelltes Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung für Übersetzer,
2.
ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Übersetzer mit einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern,
3.
ein aufgrund des vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechts erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Sprachmittler, Diplom-Übersetzer, Diplom-Fachübersetzer, Diplom-Technikübersetzer oder akademisch geprüfter Übersetzer an einer Hochschule oder über den erfolgreichen Abschluss eines Fachschulstudiums als Sprachmittler oder Übersetzer,
4.
ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines sprachbezogenen Hochschulstudiums oder einen in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen sprachbezogenen Ausbildungsnachweis einer sonstigen Einrichtung, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen als gleichwertig mit den Abschlüssen nach den Nummern 2 oder 3 anerkannt hat oder
5.
einen Bescheid über die Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Sächsischen Dolmetschergesetzes.

(3) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Gebärdensprachdolmetscher nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Sächsischen Dolmetschergesetzes ist geführt durch

1.
ein von einer in Anlage 4 genannten Prüfungsbehörde ausgestelltes Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung für Gebärdensprachdolmetscher,
2.
ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Gebärdensprachdolmetscher mit einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern,
3.
ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einen in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Ausbildungsnachweis als Dolmetscher der Deutschen Gebärdensprache, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen als gleichwertig mit dem Abschluss nach Nummer 2 anerkannt hat oder
4.
ein im Zeitraum von 1996 bis 2000 von der Landesdolmetscherzentrale für Gehörlose ausgestelltes Zertifikat über das Bestehen der Fortbildungsprüfung für Gebärdensprachdolmetscher.3

§ 3
Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 4 und die Festlegung und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(2) 1Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit soll gleichzeitig mit dem Antrag nach § 1 Absatz 1 bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes abgewickelt werden. 3Voraussetzung für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist, dass die erworbene Berufsqualifikation zur Ausübung eines Berufs befähigt, der dem Beruf des öffentlich bestellten Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers hinsichtlich der hiervon erfassten Tätigkeiten vergleichbar ist und sich auf die Sprache Deutsch als korrespondierende Sprache und eine Fremdsprache sowie im Fall des öffentlich bestellten Gebärdensprachdolmetschers auf die Sprache Deutsch und die deutsche Gebärdensprache bezieht. 4Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache,
2.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
3.
im Fall von § 4 Absatz 1 Nummer 1 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat,
4.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise und
5.
eine Erklärung, ob, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.

(3) 1Falls die Nachweise und Bescheinigungen nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 oder sonstige nachgereichte Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen. 2Darüber hinaus kann der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden oder das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einen Identitätsnachweis verlangen. 3Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden bestätigt dem Antragsteller den Eingang der Anträge und leitet den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zur Entscheidung an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst weiter, wenn die Entscheidung über den Antrag auf öffentliche Bestellung von einer Feststellung der Gleichwertigkeit abhängig ist.

(4) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestätigt binnen eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. 2Es kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Ausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. 3Soweit die Ausbildung in einem Mitglied- oder Vertragsstaat absolviert wurde, kann sich das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auch an die zuständige Stelle dieses Staates wenden.

(5) 1Werden Unterlagen, die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, vom Antragsteller elektronisch übermittelt und bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, kann sich das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 2Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen und hemmt nicht den Lauf der Fristen gemäß Absatz 6.

(6) 1Das Anerkennungsverfahren muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. 2Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. 3Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller mitzuteilen.

(7) Soweit vom Antragsteller Originale von Bescheinigungen oder Ausbildungsnachweisen eingereicht worden sind, sind sie spätestens nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens an diesen zurückzusenden.4

§ 4
Feststellung der Gleichwertigkeit nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Für den Beruf des öffentlich bestellten Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers wird die Gleichwertigkeit festgestellt, wenn

1.
der Antragsteller nachweist, dass er den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss 2016/790 (ABl. L 112 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzt, der in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs zu erhalten, welcher dem Beruf des öffentlich bestellten Dolmetschers, Übersetzers und Gebärdensprachdolmetschers entspricht,
2.
die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitglied- oder Vertragsstaates benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind sowie
3.
zwischen dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis und den Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 5 bestehen.

(2) Für den Beruf des öffentlich bestellten Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers wird die Gleichwertigkeit auch festgestellt, wenn

1.
der Antragsteller nachweist, dass er diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren anderen Mitglied- und Vertragsstaaten, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat,
2.
der Antragsteller nachweist, dass er den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die einjährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG belegt, und
3.
zwischen dem Befähigungs- und Ausbildungsnachweis einschließlich weiterer Berufsqualifikationen und den Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 5 bestehen.

(3) 1Ein in einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis ist den in den Mitglied- oder Vertragsstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweisen im Sinne der Absätze 1 und 2 gleichgestellt, wenn ein Mitglied- oder Vertragsstaat diesen Ausbildungsnachweis entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als gleichwertig anerkannt hat und der Inhaber den Beruf des öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers drei Jahre im Hoheitsgebiet dieses Mitglied- oder Vertragsstaates ausgeübt hat. 2Zum Nachweis dieser Berufserfahrung hat der Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung des Mitglied- oder Vertragsstaates vorzulegen.

(4) Ausbildungen, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit im Rahmen von Ausbildungsprogrammen erfolgreich abgeschlossen wurden, sind den in den Absätzen 1 und 2 genannten beruflichen Qualifikationen gleichgestellt, wenn sie von diesem Staat im Hinblick auf die jeweilige Tätigkeit als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs in diesem Staat dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.

(5) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 geforderten Berufsqualifikation liegen vor, wenn

1.
sich der im Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene oder anerkannte Ausbildungsnachweis auf Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, die durch die in § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 genannten Nachweise abgedeckt werden,
2.
die nach Nummer 1 abweichenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufs wesentlich sind und
3.
der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch
 
a)
sonstige Befähigungsnachweise,
 
b)
Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, oder
 
c)
nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung
 
ausgeglichen hat.

(6) 1Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen kann, stellt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der landesrechtlich geforderten Berufsqualifikation durch Bescheid fest. 2Dabei ist jeweils das Qualifikationsniveau der im Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen oder anerkannten Berufsqualifikation der im Freistaat Sachsen geforderten Berufsqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 gegenüberzustellen. 3Dem Antragsteller sind die Gründe mitzuteilen, die der Feststellung der Gleichwertigkeit entgegenstehen. 4Gleichzeitig ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, durch welche Maßnahmen nach § 5 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der im Freistaat Sachsen erforderlichen Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.5

§ 5
Ausgleichsmaßnahmen nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) 1Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, und die Ablegung einer Eignungsprüfung im Inland in Betracht. 2Die konkrete Ausgleichsmaßnahme, die zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede erforderlich ist, richtet sich nach der Berufsqualifikationsniveaustufe des jeweils vorgelegten Ausbildungsnachweises. 3Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. 4Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, ob dem Antragsteller eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt wird. 5Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowohl die Absolvierung eines Anpassungslehrganges als auch die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangen.

(2) 1Beabsichtigt der Antragsteller die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme, hat er dies dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst schriftlich oder elektronisch durch einen entsprechenden Antrag mitzuteilen. 2Hat sich der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. 3Legt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können. 4Wählt der Antragsteller die Durchführung des Anpassungslehrganges, informiert ihn das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über das weitere Verfahren. 5Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung von Anpassungsmaßnahmen keine Anwendung.

(3) 1Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen. 2Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 4 Absatz 5 zu beschränken. 3Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann für die Durchführung und Organisation der Ausgleichsmaßnahmen eine Hochschule oder eine andere Einrichtung bestimmen. 4Es kann auch mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen.6

§ 6
Gleichwertigkeit mit der Staatlichen Prüfung für Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher

(1) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst stellt auch die Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises über eine in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat abgelegte staatliche Prüfung fest, wenn sie mit der im Freistaat Sachsen abgelegten staatlichen Prüfung für Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher vergleichbar ist und hinsichtlich der Prüfungsanforderungen und -inhalte zu der im Freistaat Sachsen abgelegten staatlichen Prüfung für Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher keine wesentlichen Unterschiede bestehen. 2Ist die Prüfung nur zum Teil gleichwertig, kann der Antragsteller als Eignungsprüfung zum Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten auch eine auf einen Teilbereich beschränkte staatliche oder dieser gleichwertigen Prüfung ablegen.

(2) Die §§ 3 und 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten sinngemäß.7

§ 7 8
Vorübergehende Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke

(1) 1Personen, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zur Ausübung einer Tätigkeit als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher für gerichtliche und behördliche Zwecke oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen mit denselben Rechten und Pflichten wie eine in die Liste nach § 6 des Sächsischen Dolmetschergesetzes eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke). 2Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit in einem oder mehreren Mitglied- oder Vertragsstaaten mindestens ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt hat.

(2) 1Die vorübergehende Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke und deren Eintragung in die Liste nach § 6 des Sächsischen Dolmetschergesetzes sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung der Tätigkeit auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden in deutschsprachiger Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. 2Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes abgewickelt werden. 3Der Anzeige müssen folgende Dokumente beigefügt sein:

1.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat rechtmäßig als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher für gerichtliche und behördliche Zwecke oder zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2.
ein Berufsqualifikationsnachweis für die Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke,
3.
sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit in einem oder mehreren Mitglied- oder Vertragsstaaten mindestens ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt hat, und
4.
eine Erklärung über die Angabe der Berufsbezeichnung nach Absatz 4, unter der die Tätigkeit im Freistaat Sachsen zu erbringen ist.

4Die Dokumente müssen in deutscher Sprache verfasst oder von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein. 5Die Anzeige nach Satz 1 ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehend Sprachenübertragungen für gerichtliche und behördliche Zwecke im Freistaat Sachsen zu erbringen. 6Jede Änderung nach Satz 3 ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt, nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden die Person mit dem Hinweis, dass diese nicht öffentlich bestellt und allgemein beeidigt und nur vorübergehend tätig ist, in die Liste nach § 6 des Sächsischen Dolmetschergesetzes auf, sofern sie hierzu ihr Einverständnis erklärt hat. 2Die Eintragung erlischt nach einem Jahr, wenn sie nicht auf Antrag um jeweils ein weiteres Jahr verlängert wird. 3Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) 1Die vorübergehende Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke ist unter der in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. 2Eine Verwechslung mit den Bezeichnungen „öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher (Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscher)“ muss ausgeschlossen sein.

(5) 1Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden kann eine vorübergehend registrierte Person aus der Liste nach § 6 des Sächsischen Dolmetschergesetzes streichen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der zur vorübergehenden Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke Tätige wiederholt fehlerhafte Sprachenübertragungen ausgeführt hat. 2Eine Streichung ist darüber hinaus in der Regel gerechtfertigt, wenn die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, oder wenn sie beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Bezeichnung führt.9

§ 8
Vorwarnmechanismus

(1) Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt, dass eine Person bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Angaben zur Identität der Person und die Tatsache, dass sie einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, binnen drei Tagen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem den anderen Mitglied- und Vertragsstaaten und den zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern mitzuteilen.

(2) 1Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Absatz 1 hat eine Mitteilung nach § 8d Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. 2In ihr ist auf die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die Mitteilung nach Absatz 1 zu veranlassen, hinzuweisen. 3Wird ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt, ist die Mitteilung nach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen.10

§ 9
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsische Dolmetscherverordnung – SächsDolmVO) vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 12) außer Kraft.11

Dresden, den 4. September 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlagen12

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 13, S. 548
    Fsn-Nr.: 304-1.1/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Februar 2018

    Vorschrift außer Kraft seit:
    15. Mai 2023