Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Prioritätsachse Technische Hilfe
(VwV-TH)
Vom 7. Oktober 2008
[Geändert durch
VwV vom 5. April 2011 (SächsABl. S. 604)
mit Wirkung vom 29. April 2011]
- 1.
- Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage
- 1.1
- Der Freistaat gewährt nach VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 Artikel 46, VO (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, VO (EG) Nr. 1828/2006, dem Operationellen Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Konvergenz“ in der Förderperiode 2007 bis 2013, nach §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), geändert worden ist, der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen zur Vorbereitung, Verwaltung, Information, Begleitung, Bewertung, Prüfung und Kontrolle der EFRE-Förderung im Zeitraum 2007 bis 2013.
- 1.2
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.3
- Es können nur Anträge beschieden werden, die bis zum 31. Mai 2011 (Antragsschluss) bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind. Anträge, die nach dem Termin für den Antragsschluss bei der Bewilligungsbehörde eingehen, sind unzulässig.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Durch die Technische Hilfe werden administrative und technische Maßnahmen und Projekte finanziert, die sich aus den zusätzlichen Anforderungen des Vollzugs der Strukturfondsförderung ergeben und die der Erhöhung der Effizienz der Vorhaben dienen.
- 2.2
- Zu diesen Maßnahmen zählen im Zusammenhang mit dem EFRE unter anderem
- –
- Studien, Expertengutachten, Bewertungen und Untersuchungen
- –
- Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit und Publizität
- –
- Maßnahmen zur Informationsverbreitung und zum Erfahrungsaustausch
- –
- Einrichtung und Betrieb von elektronischen Verwaltungs-, Begleit-, Kontroll- und Bewertungssystemen
- –
- Verbesserung der Bewertungsmethoden und der Austausch von Informationen im EFRE
- –
- Ausgaben für Sitzungen des Begleitausschusses und Veranstaltungen zum EFRE
- –
- Ausgaben für Seminare und Schulungen
- –
- Personalausgaben, die gegenüber dem Umfang der nationalen Verwaltung zusätzlich zur Umsetzung der Strukturfondsförderung und zur Funktionsfähigkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems des EFRE notwendig sind.
- 2.3
- Die Vorhaben müssen folgenden Prioritätsachsen des Operationellen Programms zugute kommen:
- –
- Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung
- –
- Verbesserung der Bildungsinfrastruktur
- –
- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft
- –
- Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur
- –
- Ausbau und Verbesserung der Infrastruktur für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum.
- 3.
- Begünstigter
- Begünstigter sind öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
- 4.2
- Im Einzelfall kann beim Vorliegen von Dringlichkeitsgründen ein vorfristiger förderunschädlicher Vorhabensbeginn genehmigt werden, wenn zumindest überschlägig die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist. Eine Bewilligung setzt das Vorliegen eines prüffähigen Zuwendungsantrages voraus. Ein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung entsteht daraus nicht.
- 4.3
- Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nebst Folgekosten muss gesichert sein. Bei kommunalen Zuwendungsempfängern ist die Vorlage einer gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich.
- 4.4
- Fördergebiet ist das Staatsgebiet des Freistaates Sachsen.
- 5.
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Art der Zuwendung
Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung gewährt. - 5.2
- Umfang der Zuwendung
Förderfähig sind die Ausgaben grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind, das heißt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind. - 5.3
- Höhe der Zuwendung
Der Fördersatz kann bis zu 75 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Sind durch die Maßnahme besondere Struktureffekte zu erwarten, kann im Einzelfall eine höhere Förderung gewährt werden. Der Begünstigte hat sich angemessen mit Eigenmitteln an der Finanzierung zu beteiligen.
- 6.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bedenken insbesondere in planungsrechtlicher, kommunalwirtschaftlicher, raumordnerischer, städtebaulicher und umweltschützerischer Hinsicht bestehen. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen. Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie ILEK (integriertes ländliches Entwicklungskonzept), REK (regionales Entwicklungskonzept) sowie SEKO (städtebauliches Entwicklungskonzept), in den jeweils geltenden Fassungen, dienen, sollen grundsätzlich vorrangig gefördert werden. Die Ablehnung eines Förderantrags allein wegen der fehlenden Verankerung in integrierten regionalen Entwicklungsstrategien ist ausgeschlossen.
- 6.2
- Bei der Vergabe der Aufträge ist das geltende Vergaberecht anzuwenden. Verstößt der Begünstigte gegen Vergabevorschriften, so kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und gemäß § 49a VwVfG die Zuwendung zurückfordern. Bei Aufträgen, für die die gemeinschaftlichen Vergaberichtlinien gelten, hat der Zuwendungsempfänger grundsätzlich bei Nichteinhaltung der Bekanntmachungsvorschriften der EU-Vergaberichtlinien eine Rückzahlung in voller Höhe der Fördersumme zu leisten. Bei Aufträgen unter den geltenden Schwellenwerten der EU-Richtlinien hat der Zuwendungsempfänger grundsätzlich bei Auftragsvergabe ohne entsprechendes Ausschreibungsverfahren eine Rückzahlung in Höhe von 25 Prozent der Fördersumme zu leisten.
- 6.3
- Die Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift entfällt, wenn für den gleichen Förderzweck – vorbehaltlich der Förderung aus Sonderprogrammen – andere Mittel der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden.
- 6.4
- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei dem geförderten Projekt nach Maßgabe der geltenden Publizitätsvorschriften auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen beziehungsweise den Bund oder die Europäische Union hinzuweisen.
- 6.5
- EU-rechtliche Bestimmungen, die vom Landesrecht abweichen, sind zu beachten. Das betrifft insbesondere abweichende Aufbewahrungsfristen von Unterlagen, das Erstattungsprinzip, zu beachtende Publizitätsvorschriften und ergänzende Prüfrechte Dritter.
- 6.6
- Dem Freistaat Sachsen steht nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen nichtinvestiver Maßnahmen zu, die mit Hilfe von Zuwendungen erarbeitet wurden. Hierzu zählen insbesondere Konzepte, Untersuchungsergebnisse, Projektberichte, Statistiken und dafür erhobene Daten. Der Freistaat ist zur Veröffentlichung oder zur sonstigen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.
- 7.
- Verfahren
- 7.1
- Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Referat 55, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden.
- 7.2
- Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage nachweislich bezahlter Rechnungen. Sie ist mit dem entsprechenden Formblatt (Auszahlungsantrag – Muster 3 zu § 44 SäHO [SächsABl. SDr. 2005 S. S 353]) zu beantragen. Sie erfolgt grundsätzlich nach Abschluss der Maßnahme, bei Vorliegen wichtiger Gründe auch in Raten. Die Einhaltung der Vergabevorschriften muss vor Auszahlung nachgewiesen werden.
- 7.3
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO und §§ 49, 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind. Darüber hinaus gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben die Vorgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
- 7.4
- Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung.
Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies einen Subventionsbetrug im Sinne des § 265 Strafgesetzbuch darstellen.
Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
- 8.
- Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. August 2011.
Dresden, den 7. Oktober 2008
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk