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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Gliederung und Gruppierung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Gliederung und Gruppierung vom 26. November 2008 (SächsABl. S. 1696)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Gliederung und Gruppierung

Vom 26. November 2008

Aufgrund von

  1. § 128 Satz 1 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, und
  2. § 69 Satz 1 und 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist,

erlässt das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

I.
Änderung der Verwaltungsvorschrift Gliederung und Gruppierung

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV Gliederung und Gruppierung) vom 8. Januar 2002 (SächsABl. SDr. S. S 165), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1519), wird wie folgt geändert:

1.
Die Ziffer II der Anlage 2 „Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben in den kommunalen Haushalten nach Arten (Gruppierungsplan)“ wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Untergruppe 061 „Land“ wird in der Spalte „Hinweise“ der Text wie folgt gefasst: „unter anderem Ausgleiche für Mehrbelastungen und allgemeiner Teil der Vorsorgerücklage (investiver Teil bei UGr 361)“.
 
b)
Die Untergruppe 072 „Gemeinden und Gemeindeverbände“ wird wie aus der Anlage 1 ersichtlich gefasst.
 
c)
In der Untergruppe 281 „Entnahme aus Sonderrücklagen“ wird in der Spalte „Hinweise“ in Nummer 1 die Angabe „§ 20 Abs. 4 Satz 2 KomHVO“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 3 Satz 2 KomHVO, § 23 Abs. 3 SächsFAG“ ersetzt.
 
d)
In der Untergruppe 301 „Zuführung zur Sonderrücklage“ wird in der Spalte „Hinweise“ in Nummer 1 die Angabe „§ 20 Abs. 4 Satz 2 KomHVO“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 3 Satz 2 KomHVO, § 23 Abs. 3 SächsFAG“ ersetzt.
 
e)
Die Untergruppe 311 „Entnahme aus Sonderrücklagen“ wird wie aus der Anlage 2 ersichtlich gefasst.
 
f)
In der Untergruppe 361 „Land“ wird in der Spalte „Hinweise“ der Text wie folgt gefasst: „Investive Schlüssel- und Bedarfszuweisungen und sonstige investive Zuweisungen nach dem SächsFAG; investive Zweckzuweisungen“.
 
g)
Nach der Untergruppe 417 „Entgelte für ABM-Beschäftigte“ wird die Untergruppe 419 „Entgelte für Kommunal-Kombi-Beschäftigte“ angefügt.
 
h)
Nach der Untergruppe 437 „ABM-Beschäftigte“ wird die Untergruppe 439 „Kommunal-Kombi-Beschäftigte“ angefügt.
 
i)
Nach der Untergruppe 447 „ABM-Beschäftigte“ wird die Untergruppe 449 „Kommunal-Kombi-Beschäftigte“ angefügt.
 
j)
Die Untergruppe 832 „Gemeinden und Gemeindeverbände“ wird wie aus der Anlage 3 ersichtlich gefasst.
 
k)
In der Untergruppe 834 „Kulturumlage (nach § 7 Abs. 2 Sächsisches Kulturraumgesetz)“ wird die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3“ ersetzt.
 
l)
In der Untergruppe 841 „Sonstige Finanzausgaben“ wird die Angabe „§ 233 AO“ durch die Angabe „§ 233a AO“ ersetzt.
 
m)
In der Untergruppe 861 „Zuführung zu Sonderrücklagen“ wird in der Spalte „Hinweise“ in Nummer 1 die Angabe „§ 20 Abs. 4 Satz 2 KomHVO“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 3 Satz 2 KomHVO, § 23 Abs. 3 SächsFAG“ ersetzt.
 
n)
In der Untergruppe 901 „Entnahmen aus Sonderrücklagen“ wird in der Spalte „Hinweise“ in Nummer 1 die Angabe „§ 20 Abs. 4 Satz 2 KomHVO“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 3 Satz 2 KomHVO, § 23 Abs. 3 SächsFAG“ ersetzt.
 
o)
Die Untergruppe 911 „Zuführung an Sonderrücklagen“ wird wie aus der Anlage 4 ersichtlich gefasst.
2.
Die Anlage 9 „Gesamtplan für das Haushaltsjahr ____“ wird wie aus der Anlage 5 ersichtlich gefasst.
3.
Die Anlage 13 „Stellenplan für das Haushaltsjahr ....“ wird wie aus Anlage 6 ersichtlich gefasst.

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 26. November 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 51, S. 1696
    Fsn-Nr.: 521

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015