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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften

Vollzitat: Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940)

Gesetz
zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften

Vom 8. Dezember 2008

Der Sächsische Landtag hat am 12. November 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Verjährung
 
(1) Die Verjährung von Ansprüchen, die sich aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben, unterliegt den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. § 1 bleibt unberührt.
(2) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.“
2.
Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die durch das Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) im
 
1.
Sächsischen Gesetz über die Presse (SächsPresseG) vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940),
 
2.
Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941),
 
3.
Sächsischen Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941),
 
4.
Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941),
 
geänderten Vorschriften findet Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Januar 2009 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Dezember 2008 tritt.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse

§ 11 des Sächsischen Gesetzes über die Presse (SächsPresseG) vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2003 (SächsGVBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „in“ durch die Wörter „– Staats- und Universitätsbibliothek“ ersetzt.
2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag erstattet die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden dem Ablieferungspflichtigen einen Betrag bis zur Hälfte des Ladenpreises, wenn für ihn die unentgeltliche Abgabe, insbesondere wegen der hohen Herstellungskosten und der geringen Auflage, im Einzelfall unzumutbar ist.“
 
b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Sächsische Landesbibliothek“ die Wörter „– Staats- und Universitätsbibliothek Dresden“ eingefügt.
 
c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Verjährung des Erstattungsanspruchs beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes

Das Sächsische Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG) vom 11. November 1997 (SächsGVBl. S. 582) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 (aufgehoben)“.
 
b)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 (aufgehoben)“.
 
c)
Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 (aufgehoben)“.
 
d)
Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 32a Überleitungsvorschrift“.
2.
Die §§ 8, 15 und 30 werden aufgehoben.
3..
§ 31 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 31
Verjährung
 
(1) Ansprüche auf Schadensersatz und andere Ansprüche nach diesem Gesetz, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, sowie Ansprüche aus § 14 Abs. 1 verjähren in drei Jahren.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ansprüche auf Beseitigung einer Einfriedung, die einen geringeren als den in § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Grenzabstand hat. Wird die in Satz 1 genannte Einfriedung durch eine andere ersetzt, beginnt die Verjährung des Beseitigungsanspruchs erneut.
(3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung gelten entsprechend.“
4.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
 
„§ 32a
Überleitungsvorschrift
 
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Januar 2009 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Dezember 2008 tritt.“

Artikel 4
Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen

Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie folgt gefasst:
„§ 55 (aufgehoben)“.
2.
§ 55 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten

§ 36 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422) wird wie folgt geändert:

1.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Unterbringung beginnt mit Beendigung der Unterbringung.“
2.
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes

In § 23 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, werden die Wörter „die Verjährung,“ und die Angabe „§ 195 in Verbindung mit § 199,“ gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

In § 59 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist, wird das Wort „unterbrochen“ durch das Wort „gehemmt“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 183), wird wie folgt geändert:

1.
§ 32 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „§§ 202, 203 und 205“ wird durch die Angabe „§§ 203, 205, 206 und 209“ ersetzt.
 
B)
Nach den Wörtern „Bürgerlichen Gesetzbuches“ wird die Angabe „(BGB)“ eingefügt.
2.
In § 124 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuches“ durch die Angabe „BGB“ ersetzt.

Artikel 9
Neufassung des Sächsischen Gesetzes über die Presse
und des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes

(1) Die Sächsische Staatskanzlei kann den Wortlaut des Sächsischen Gesetzes über die Presse in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(2) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 8. Dezember 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 20, S. 940
    Fsn-Nr.: 210

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009