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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen vom 19. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 22)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Vom 19. Januar 2009

Der Sächsische Landtag hat am 10. Dezember 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 78), wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Landesrichterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:
 
 
1.
Grundsätze der Personalbedarfsberechnung für den richterlichen Dienst,
 
 
2.
Einführung, Änderung und Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsanlagen, der Art und Weise, wie Daten und Signale aufgenommen, erfasst, übertragen und ausgegeben werden, soweit die Arbeitsweise der Richter betroffen ist.“
 
b)
Der bisherige Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Beteiligung“ wird die Angabe „nach den Absätzen 2 und 3“ eingefügt.
 
c)
Der bisherige Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
 
d)
Der bisherige Absatz 2 Satz 4 und 5 wird Absatz 5.
 
e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
 
f)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Landesrichterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
 
 
1.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
 
 
2.
Regelung der Ordnung im Gericht,
 
 
3.
Inhalt von Personalfragebögen,
 
 
4.
Beurteilungsrichtlinien,
 
 
5.
grundsätzliche Fragen der Fortbildung der Richter,
 
 
6.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
 
 
7.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
 
 
8.
Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
 
 
9.
Richtlinien über die Abordnung von Richtern,
 
 
10.
Erhebung der Disziplinarklage, sofern der Richter die Beteiligung beantragt,
 
 
11.
Einführung oder Änderung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen.“
2.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
 
§ 15a
Verfahren bei der Beteiligung des Landesrichterrates
 
(1) Für das Verfahren der Mitwirkung gilt § 76 Abs. 1 bis 3 und 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(2) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung durch den Landesrichterrat, kann sie nur mit dessen Zustimmung getroffen werden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. § 79 Abs. 2 SächsPersVG gilt entsprechend.
(3) Ergibt sich zwischen der Dienststelle und dem Landesrichterrat keine Einigung, entscheidet die Einigungsstelle für die Angelegenheiten der Richter (Einigungsstelle). Die Einigungsstelle soll binnen vier Wochen entscheiden, nachdem einer der Beteiligten gegenüber dem Staatsministerium der Justiz erklärt hat, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen. In den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 3 bis 6, 9 bis 11 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der Dienststelle anschließt, eine Empfehlung an das Staatsministerium der Justiz. Dieses entscheidet sodann endgültig.
(4) Die Einigungsstelle wird beim Staatsministerium der Justiz für jede Angelegenheit gesondert gebildet, nachdem einer der Beteiligten erklärt hat, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen. Sie besteht aus je zwei Beisitzern, die von der Dienststelle und dem Landesrichterrat bestellt werden, sowie einem Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, bestellt ihn der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.“
3.
Der bisherige § 15a wird der neue § 15b.
4.
§ 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Weitere Stellvertreter sind die übrigen amtierenden Gerichtspräsidenten und, soweit keine weiteren Gerichtspräsidenten bestellt sind, die amtierenden Gerichtsdirektoren, in der Finanzgerichtsbarkeit die Vorsitzenden Richter des Sächsischen Finanzgerichts, in der Reihenfolge ihres Dienstalters.“
5.
Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
 
§ 44a
Revision
 
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zu.“
6.
§ 55 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden dem Wort „Staatsanwaltsräte“ die Wörter „und des Landesstaatsanwaltsrates“ angefügt.
 
b)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Landeswahlvorstand für die Wahl des Landesstaatsanwaltsrates setzt sich aus drei Staatsanwälten zusammen. Besteht kein Landesstaatsanwaltsrat, wird der Landeswahlvorstand vom Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen bestellt.“

Artikel 2

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Januar 2009

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 2, S. 22
    Fsn-Nr.: 301

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Februar 2009

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Juli 2023