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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2000 (VwV-HWiF 2000) vom 21. Februar 2000 (SächsABl. S. 242)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2000 (VwV-HWiF 2000) vom 21. Februar 2000 (SächsABl. S. 242) vom 14. August 2000 (SächsABl. S. 694)

Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2000 (VwV-HWiF 2000) vom 21. Februar 2000 (SächsABl. S. 242)

Vom 14. August 2000

1.
Nummer 4.2.3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2000 (VwV-HWiF 2000) vom 21. Februar 2000 (SächsABl. S. 242), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Mai 2000 (SächsABl. S. 466), wird wie folgt gefasst:
 
„4.2.3
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen der Hauptgruppen 7 und 8 gelten für Verpflichtungen mit Fälligkeit in den Jahren 2001 und 2002 – abgesehen von EU-Programmen des Förderzeitraums 2000 bis 2006 (für EU-Pprogramme siehe 3.4.3) – jeweils in der Höhe als erteilt, in der – in dem vom Kabinett verabschiedeten Entwurf des Doppelhaushalts 2001/2002 – finanzielle Vorsorge für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen getroffen wurde.
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen der Hauptgruppen 7 und 8 gelten beim jeweiligen Titel für Verpflichtungsermächtigungen mit Fälligkeiten im Jahr 2003 und den folgenden Jahren in folgender Höhe als erteilt:
 
 
in den Fällen von Nummer 4.2.2 a)    zu 100 %
 
 
in den Fällen von Nummer 4.2.2 b)    zu 90 % und
 
 
in den Fällen von Nummer 4.2.2 c)    zu 80 %.
 
 
Weitere Inanspruchnahmen bedürfen der Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.“
2.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 14. August 2000 in Kraft.

Dresden, den 14. August 2000

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
In Vertretung
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 36, S. 694

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. August 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000