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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV – Unterbringung und soziale Betreuung

Vollzitat: VwV – Unterbringung und soziale Betreuung vom 26. Juni 2009 (SächsABl. S. 1154), die durch Ziffer XVII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Mindestempfehlungen zu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften und zur sozialen Betreuung
(VwV – Unterbringung und soziale Betreuung)

Vom 26. Juni 2009

[Geändert durch Ziffer XVII der VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 352)
mit Wirkung vom 2. März 2012]

Allgemeines

Gemeinschaftsunterkünfte beherbergen Menschen, die sich in unsicheren Lebensumständen befinden und in der Regel nicht auf ein vorübergehendes Leben in Deutschland vorbereitet sind. Daher ist grundsätzlich Betreuung und Hilfestellung erforderlich. In den Unterkünften soll ein vertrauensvolles und am Gemeinwohl orientiertes Klima gegenseitiger Achtung, Toleranz und Akzeptanz der Bewohner sowohl innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft als auch zum sozialen Umfeld der Gemeinschaftsunterkunft gefördert werden. Das Staatsministerium des Innern empfiehlt bei der Ausstattung und dem Betrieb der Gemeinschaftsunterkünfte bestimmte Grundsätze zu berücksichtigen.

I.
Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften

Die Gemeinschaftsunterkünfte nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 143) geändert worden ist, müssen den bau-, gesundheits- und unfallschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen.

1.
Sicherheitstechnische Ausstattung
 
a)
Die Gemeinschaftsunterkünfte müssen über technische Voraussetzungen verfügen, die eine sofortige Alarmierung der zuständigen Polizeidienststelle, der Feuerwehr, des Notarztes und der unteren Unterbringungsbehörde ermöglichen. Sie sollen des Weiteren durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugtes Eindringen von außen geschützt sein.
 
b)
Vor Inbetriebnahme der Gemeinschaftsunterkunft soll die Unterbringungsbehörde mit der zuständigen Polizeidienststelle ein Sicherheitskonzept erstellen, das beispielsweise die Sicherheitsmaßnahmen wie Einsatz von geeignetem Wachpersonal, Telefonanschluss, Meldewege bei Angriffen, bauliche und technische Sicherheitsmaßnahmen sowie die polizeilichen Präventions- und Schutzmaßnahmen festlegt.
 
c)
Die Unterbringungsbehörde hat die Bewohner über die Einzelheiten der Buchstaben a und b in geeigneter Weise zu informieren. Ein mehrsprachiger Aushang des Fluchtweges oder eine Darstellung des Fluchtweges mittels genormter Piktogramme muss vorhanden sein. Des Weiteren müssen Brandschutz- und Wohnheimordnung mehrsprachig vorliegen. Mehrsprachig bedeutet, dass die von den Heimbewohnern beherrschten Sprachen berücksichtigt werden.
2.
Heimleiter
 
a)
Die untere Unterbringungsbehörde oder der Betreiber der Einrichtung hat im Einvernehmen mit der unteren Unterbringungsbehörde eine Person als Heimleiter zu benennen, die den Betrieb der Gemeinschaftsunterkunft verantwortlich leitet. Sie soll entsprechende Erfahrung besitzen.
 
b)
Der Heimleiter ist Ansprechpartner der Behörden und der Bewohner; er hat die Bedürfnisse der Bewohner im Rahmen der Möglichkeiten zu berücksichtigen. Die Erteilung von Auskünften wie beispielsweise Anzahl und Herkunft der Heimbewohner obliegt der unteren Unterbringungsbehörde.
 
c)
Der Heimleiter hat Aufzeichnungen über den Betrieb der Gemeinschaftsunterkunft anzufertigen, aus denen insbesondere die Anzahl der belegten Plätze, das vorhandene Inventar sowie die Dienstplanung ersichtlich sind. Er hat die untere Unterbringungsbehörde unaufgefordert über besondere Vorfälle zu unterrichten.
 
d)
Der Heimleiter übt in Abstimmung mit der unteren Unterbringungsbehörde das Hausrecht aus.
 
e)
Zur Optimierung der sozialen Betreuung soll der Heimleiter der unteren Unterbringungsbehörde für befristete Zeiträume ein Konzept vorlegen. Der Heimleiter sucht dazu das Benehmen mit dem Kommunalen Ausländerbeauftragten. Die untere Unterbringungsbehörde hat die Umsetzung des Konzeptes zu überprüfen.
3.
Empfehlungen des Staatsministeriums des Innern
 
a)
Individueller Wohnbereich
 
 
aa)
Zum individuellen Wohnbereich zählen die Wohn- und Schlafräume. Pro Bewohner soll die Wohn- und Schlafraumfläche von sechs Quadratmetern nicht unterschritten werden.
 
 
bb)
In einem Raum sollen nicht mehr als fünf Bewohner untergebracht werden. Handelt es sich nicht um eine Familie, sind die Bewohner nach Geschlechtern getrennt unterzubringen. Nach Möglichkeit sind Nationalitäten, Religionen sowie Alters- und Familienstrukturen zu berücksichtigen. Kinderbetten sollen in ausreichender Zahl bereitgestellt werden können.
 
 
cc)
Der Raum soll auf geeignete Weise vor Sonne und Einsicht geschützt werden können. Er muss belüft- und abschließbar sein.
 
 
dd)
Zur Grundausstattung eines Raumes soll für jeden Bewohner bereitgestellt werden können: eine geeignete und separate Schlafgelegenheit entsprechend den hygienischen und orthopädischen Mindeststandards, ein Tischplatz, ein abschließbarer Schrank oder Schrankteil, eine Kühleinrichtung von mindestens 30 Litern (Kühlschrank/Gefrierschrank), wenn sie nicht in anderen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt wird, Grundausstattung, gegebenenfalls leihweise, mit Küchenutensilien, insbesondere mit Geschirr, Besteck, Töpfen und Pfannen, sowie Mülleimer und die notwendigen Reinigungsgeräte.
 
b)
Sanitäreinrichtungen
 
 
aa)
Sanitärräume, wie Dusche und Toilette, müssen auf geeignete Weise vor Einsicht geschützt sein.
 
 
bb)
Verfügt die Gemeinschaftsunterkunft nicht oder nur teilweise über abgeschlossene Wohnbereiche, die mit eigenen Nasszellen ausgestattet sind, sollen Gemeinschaftswasch- und Duschräume sowie Gemeinschaftstoiletten für männliche und weibliche Bewohner getrennt und abschließbar eingerichtet werden. Dabei sollen mindestens ein Waschbecken je fünf Bewohner, ein Duschplatz je zehn Bewohner, ein Toilettenplatz je zehn weibliche Bewohner, ein Toilettenplatz und ein Urinalbecken je 15 männliche Bewohner sowie Zubehör für Wasch- und Toilettenräume vorgesehen sein. Die Sanitäreinrichtungen in abgeschlossenen Wohnbereichen sind zahlenmäßig in Ansatz zu bringen.
 
 
cc)
Die Sanitäreinrichtungen sollen ausreichende Ablagemöglichkeiten für persönliche Körperpflegemittel, Hand- und Badetücher sowie für die Bekleidung ausweisen.
 
 
dd)
Die Be- und Entlüftung der Sanitärräume soll nach Möglichkeit direkt über Fenster erfolgen. Fußböden und Wände sollen leicht und feucht zu reinigen sein.
 
c)
Gemeinschaftsküchen
 
 
aa)
Stehen für die Verpflegung keine oder nur teilweise separate Kochgelegenheiten, wie zum Beispiel in abgeschlossenen Wohneinheiten, zur Verfügung, müssen Gemeinschaftsküchen, also Etagen- und Teeküchen, eingerichtet werden.
 
 
bb)
Für die Ausstattung einer Etagenküche sollen mindestens vorgesehen sein: ein Herd mit einer Backröhre und vier Kochstellen für je acht Bewohner, eine Kühleinrichtung (Kühlschrank/Gefrierschrank) von 30 Litern je Bewohner, wenn sie nicht in einem anderen Raum zur Verfügung gestellt wird, Arbeitsplatten zur Nahrungs- und Getränkezubereitung in ausreichender Größe, Abwasch- und Spültische mit Warm- und Kaltwasseranschluss einschließlich Abstellmöglichkeiten, Funktionsschränke, insbesondere zur Aufbewahrung von Geschirr und Reinigungsmitteln.
 
 
cc)
Für die Ausstattung einer Teeküche sollen mindestens vorgesehen sein: eine Kochstelle mit Kochplatte oder Wasserkocher für 20 Bewohner, Arbeitsplatten zur Nahrungs- und Getränkezubereitung, Abwasch- und Spültische mit Warm- und Kaltwasseranschluss einschließlich Abstellmöglichkeiten sowie Funktionsschränke, insbesondere zur Aufbewahrung von Reinigungsmitteln.
 
d)
Gemeinschaftsräume und Außenanlagen zur Freizeitgestaltung
 
 
aa)
Die Gemeinschaftsunterkünfte sollen mit ausreichenden, der tatsächlichen Belegung entsprechenden Gemeinschaftsräumen und, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, mit Außenanlagen zur Freizeitgestaltung ausgestattet sein. Größe und Anzahl der Gemeinschaftsräume sollen eine Betreuung im Sinne von Ziffer II dieser Verwaltungsvorschrift ermöglichen. Die Gemeinschaftsräume sollen während der üblichen Benutzungszeiten allgemein zugänglich sein.
 
 
bb)
Die Gemeinschaftsräume können unter anderem als Klub-, Fernseh-, Schulungs-, Sport- und Spielzimmer oder mit Ausnahme des Spielzimmers kombiniert für zwei oder mehrere der vorgenannten Nutzungen ausgestattet sein. Bei Bedarf soll ein Gebetsraum eingerichtet werden. Eine Doppelnutzung des Gemeinschaftsraumes soll mit den Bedürfnissen der Bewohner abgestimmt sein.
 
 
cc)
Sofern Kinder in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, soll zusätzlich mindestens ein Spielzimmer in ausreichender Größe und mit entsprechender Ausstattung eingerichtet werden, das bei Bedarf auch zur Erledigung der Hausaufgaben von Schulkindern zur Verfügung steht.
 
 
dd)
Die Außenanlagen zur Freizeitgestaltung sollen Freiflächen für Sport und Spiel sowie zur Erholung ausweisen; Angebote für Sport und Erholung sollen nach Bedarf bereitgestellt werden.
 
 
ee)
Bei der Einrichtung der unter Doppelbuchstabe aa bis dd benannten Räumen und Anlagen soll sich die Heimleitung an den entsprechenden Bedürfnissen der Bewohner orientieren.
 
e)
Funktionsräume für die Bewohner
 
 
aa)
In den Gemeinschaftsunterkünften müssen Räume für das Waschen, Trocknen und Bügeln der Kleidungsstücke der Bewohner mit entsprechender Ausstattung vorgehalten werden. Räume, die dem Waschen und Trocknen dienen, sollen ausreichend belüftbar sein.
 
 
bb)
Zur kurzzeitigen Unterbringung erkrankter Bewohner soll ein Krankenzimmer mit entsprechender Ausstattung vorgehalten werden.
 
f)
Sonstiges
 
 
aa)
Es soll gewährleistet sein, dass die Post bei Anwesenheit des Empfängers direkt oder bei rechtmäßiger Abwesenheit bei der Heimleitung zugestellt werden kann. Anstelle einer direkten Postzustellung kann auch der Weg gewählt werden, dass der Heimleiter oder der diensthabende Mitarbeiter des Heimleiters die Post insgesamt übernimmt, sie in das Postbuch einträgt und gegen Unterschrift an den Empfänger aushändigt.
 
 
bb)
Die Gemeinschaftsunterkunft soll durch das öffentliche Verkehrsnetz an größere Ortschaften mit Behörden, Ärzten, kulturellen Einrichtungen und Ähnlichen angebunden sein.

II.
Soziale Betreuung

1.
Zweck
 
Das Zurechtfinden in die Lebensbedingungen eines unbekannten Landes, die Ungewissheit der Flüchtlinge über die Dauer des Aufenthalts und das Zusammenleben verschiedener Personen mit unterschiedlichem sozio-kulturellem Hintergrund soll durch Maßnahmen sozialer Betreuung erleichtert werden. Besonders Verbände, Kirchen, Ausländerbeauftragte und Ausländer- und Unterbringungsbehörden sowie Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften leisten entsprechende Betreuungsarbeit. Durch die Möglichkeit zum Kindergartenbesuch sowie das Recht auf und die Pflicht zum Schulbesuch wird Kindern weitere Unterstützung zuteil. Allerdings darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Aufenthalt des zu betreuenden Personenkreises je nach Rechtslage nur vorübergehend ist. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen, für die auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift eine Kostenerstattung gewährt wird, besteht nicht.
2.
Begünstigter Personenkreis
 
Kosten für Betreuungsmaßnahmen der in § 5 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 SächsFlüAG genannten Personen werden erstattet. Die Erstattungsleistungen für Personen nach § 5 Nr. 4 SächsFlüAG und deren Familienangehörige sind auf die Dauer von zwölf Monaten nach der Aufnahme begrenzt.
3.
Art und Weise der Durchführung
 
a)
Im Zusammenhang mit der Unterbringung entscheiden die unteren Unterbringungsbehörden und hinsichtlich der in der Aufnahmeeinrichtung Sachsen untergebrachten Personen die Landesdirektion Sachsen über Art, Umfang und Durchführung der sozialen Betreuung der ausländischen Flüchtlinge.
 
b)
Sie können geeignete Dritte, zum Beispiel Verbände der freien Wohlfahrtspflege, mit der Betreuung beauftragen oder zu einzelnen Betreuungsmaßnahmen heranziehen. In diesem Fall koordinieren und überwachen die Unterbringungsbehörden die Betreuungsarbeit der Dritten.
4.
Allgemeine Voraussetzungen für die Kostenerstattung von Betreuungsmaßnahmen
 
a)
Die Kosten für die Betreuung von ausländischen Flüchtlingen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erstattet.
 
b)
Kosten werden nur dann erstattet, wenn der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten und die Maßnahme im Freistaat Sachsen durchgeführt wurde.
 
c)
Kosten werden nur für Maßnahmen zur Betreuung derjenigen Flüchtlinge erstattet, die nicht andere öffentlich geförderte Betreuungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können.
 
d)
Es werden nur solche Maßnahmekosten erstattet, die nicht bereits aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.
5.
Kosten
 
a)
Bei der Durchführung von Maßnahmen werden erstattet:
 
 
aa)
notwendige Sachkosten und
 
 
bb)
notwendige Personalkosten bis zu einem Betrag von maximal 4,10 EUR pro Betreuer und Stunde für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 und bis zu einem Betrag von maximal 7,50 EUR pro Betreuer und Stunde ab dem 1. Januar 2010; darin eingeschlossen sind alle eventuell anfallenden Nebenkosten wie Fahrtkosten.
 
b)
Die zur Verfügung stehenden Mittel können von den zuständigen Unterbringungsbehörden teilweise oder vollständig als notwendige Personalkosten für geeignete Betreuer verwendet werden. Eine zusätzliche Erstattung von Personalkosten nach Buchstabe a Doppelbuchst. bb für diese Betreuer ist ausgeschlossen.
6.
Erstattungsfähige Betreuungsmaßnahmen
 
Erstattungsfähig sind Kosten für Maßnahmen, die geeignet sind,
 
a)
das Zusammenleben der Bewohner einer Unterkunft zu gestalten und den Kontakt der Bewohner miteinander und zur Bevölkerung außerhalb der Unterkunft zu fördern;
 
b)
die gegenseitige Unterstützung der Bewohner der Unterkunft zu fördern und durch Organisation des täglichen Lebens und Entwicklung des Verantwortungsgefühls für die Umgebung zur Eigenverantwortlichkeit der Bewohner beizutragen, zum Beispiel Reparatur- und Renovierungskurse, Anleitung zur Kinderbetreuung, Hinweise zur Alten-, Kinder- und Krankenpflege, um später Arbeitsgelegenheiten gemäß § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 1875) geändert worden ist, wahrnehmen zu können;
 
c)
den ausländischen Flüchtlingen zu helfen, Konfliktsituationen zu vermeiden oder zu bewältigen, zum Beispiel Kurse zur Eigenhygiene, Kurse zur Sexualaufklärung oder Geburtenregulierung, Maßnahmen zur Konfliktlösung bei Problemsituationen;
 
d)
zum Kennenlernen und gegenseitigen Verständnis zwischen Flüchtlingen und einheimischer Bevölkerung beizutragen, zum Beispiel gemeinsame Freizeitaktivitäten, gemeinsames Feiern religiöser Feste; dabei ist ein angemessenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen Einheimischen und Flüchtlingen Voraussetzung für die Förderung;
 
e)
zur Erhaltung des Kulturgutes der Flüchtlinge beizutragen oder durch Vermittlung von Kenntnissen die Ausgangslage der Flüchtlinge bei einer Rückkehr in das Heimatland zu verbessern;
 
f)
den Flüchtlingen die Orientierung vor Ort zu ermöglichen, zum Beispiel Informationsveranstaltungen über den Umgang mit Behörden oder Informationsveranstaltungen zur Vermittlung eines realistischen Deutschlandbildes, Erläuterungen und Hinweise zu den in Deutschland gültigen Bestimmungen und den als strafbar angesehenen Handlungen.
7.
Nichterstattungsfähige Betreuungsmaßnahmen
 
Nicht erstattungsfähig sind Kosten
 
a)
für Maßnahmen, die den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen;
 
b)
für Verfahrensberatung;
 
c)
für Maßnahmen, die mit einem hohen Verletzungsrisiko verbunden sind sowie für das Erlernen von Kampfsportarten.
8.
Kostenerstattungsverfahren
 
a)
Die Landesdirektion Sachsen informiert die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die Aufnahmeeinrichtung in Chemnitz über die Höhe der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel.
 
b)
Die Unterbringungsbehörde beantragt bei der Landesdirektion Sachsen die Erstattung der Kosten gemäß Nummer 5 Buchst. a innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss einer Betreuungsmaßnahme.
 
c)
Dem Antrag auf Kostenerstattung sind überprüfbare Ausgabennachweise, zum Beispiel Projektunterlagen und Projektabrechnungen sowie eine Erklärung, wonach keine anderen öffentlichen Mittel für die Betreuungsmaßnahme in Anspruch genommen wurden, beizufügen. Bei Verwendung der Mittel als Personalkosten nach Nummer 5 Buchst. a wird der Nachweis über Art und Umfang der Betreuungstätigkeit im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift vierteljährlich durch Vorlage von Berichtsheften und anderen geeigneten Unterlagen geführt.
 
d)
Soweit bis zum 30. September des Haushaltsjahres Mittel für Betreuungsmaßnahmen nicht verplant sind, können diese unabhängig vom Berechnungsmodus nach Nummer 8 Buchst. a anderen Landkreisen, Kreisfreien Städten oder der Landesdirektion Sachsen zur Verfügung gestellt werden.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur sozialen Betreuung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Juni 1995 (SächsABl. S. 958) außer Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 29, S. 1154
    Fsn-Nr.: 271-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014