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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung der sozialen Arbeit im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung der sozialen Arbeit im Freistaat Sachsen vom 21. November 1997 (SächsABl. S. 1239), die durch Artikel 6 der Richtlinie vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 100) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Förderung der sozialen Arbeit im Freistaat Sachsen

Vom 21. November 1997

[Geändert durch Artikel 6 der VwV vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2001 S. 100, 101)]

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und der allgemein geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.

1
Zweck der Förderung

Zweck der Förderung ist, durch staatliche Zuwendungen die verschiedenen Formen sozialer Arbeit, die durch gemeinnützige Verbände und Vereinigungen initiiert, organisiert, angeleitet und geleistet wird, zu unterstützen und finanziell zu sichern.

2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert wird die Arbeit der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege zur Anleitung und Koordinierung der Wohlfahrtsarbeit im Freistaat Sachsen.
2.2
Gefördert wird die Arbeit der auf dem Gebiet der Familien-, Behinderten- und Altenhilfe landesweit bzw. überregional tätigen gemeinnützigen Verbände und Vereine.
2.3
Gefördert werden Projekte ehrenamtlicher Arbeit im sozialen Bereich in der Trägerschaft gemeinnütziger Vereinigungen.
2.4
Gefördert werden Maßnahmen zur Fortbildung von Mitarbeitern im Bereich der Alten-, Behinderten-, Familien- und Verbandsarbeit.
2.5
Gefördert wird die Tätigkeit ehrenamtlich arbeitender Selbsthilfegruppen ohne und mit Rechtstatus, die als Selbsthilfegruppen von Betroffenen oder als außenorientierte Selbsthilfegruppen in den Bereichen Familie, Frauen, Soziales, Jugend, Behinderte, Senioren, Suchtkranke oder chronisch Kranke regelmäßig (mindestens einmal monatlich) zusammenkommen.
2.6
Gefördert wird die Arbeit der Bahnhofsdienste Bautzen, Bad Schandau, Chemnitz, Dresden (Hauptbahnhof und Bahnhof Neustadt), Görlitz, Leipzig, Plauen, Riesa, Zittau und Zwickau und der Bahnhofsmission Görlitz, Chemnitz und Leipzig zur sozialen Betreuung von Reisenden und Bürgern im Bahnhofsbereich.
Die Förderung neuer Einrichtungen ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie in begründeten Einzelfällen zulassen.
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Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind für Förderungen nach

2.1 
die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen zusammengeschlossenen Spitzenverbände,
2.2 
landesweit bzw. überregional tätige anerkannte gemeinnützige Verbände und Vereine,
2.3 
und 2.4 anerkannte gemeinnützige freie Träger, die im Bereich der Wohlfahrtspflege tätig sind,
2.5 
die Landkreise und Kreisfreien Städte, die die Zuwendungen entsprechend Ziffer 6.4 dieser Richtlinie an die Selbsthilfegruppen weiterreichen,
2.6 
das Deutsche Rote Kreuz, der Deutsche Caritasverband und das Diakonische Werk als Träger der unter 2.6. genannten Bahnhofsdienste und -missionen.
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Fördervoraussetzungen

Die Förderung des Projektes bzw. der Maßnahme durch andere Förderprogramme muß ausgeschlossen sein. Insbesondere bei der Förderung nach 2.5 haben sich die Landkreise und Kreisfreien Städte in Höhe von mindestens 10 v. H. der förderfähigen Gesamtkosten an der Finanzierung der Selbsthilfegruppen zu beteiligen.
Für die Förderung der Bahnhofsdienste und -missionen (Förderung nach 2.6) gilt ferner:
Mit der ersten Antragstellung ist eine Konzeption des Bahnhofsdienstes bzw. der -missionen vorzulegen, die u. a. nachfolgende Angaben (ab Bestehen der Einrichtung) enthält:

1.
Öffnungszeiten,
2.
Anzahl der Zugdurchläufe pro Tag mit Aufenthalt im Bahnhof,
3.
genutzte Raumfläche mit näheren Angaben zur Art der Nutzung,
4.
Zahl der gewährten Übernachtungen,
5.
Häufigkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung, aufgeschlüsselt nach den angebotenen Dienstleistungen,
6.
Personalentwicklung (Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Angabe der Vergütungsgruppe, getrennt nach Festanstellungen und über ABM bzw. § 249 h AFG Beschäftigte sowie Zahl der ehrenamtlich Tätigen).

Diese Angaben sind für jedes Förderjahr – spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises des Vorjahres – fortzuschreiben.
Soweit in den Bahnhöfen Görlitz, Chemnitz und Leipzig neben dem Bahnhofsdienst auch eine Bahnhofsmission besteht, haben die Träger der Einrichtungen ihre Aufgaben aufeinander abzustimmen, um eine „Überversorgung“ des Bahnhofes auszuschließen.

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Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1.
Die Zuwendung wird für Förderungen nach 2.1 und 2.6 als Festbetragsfinanzierung und nach 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2.
Förderfähige Kosten
5.2.1.
Förderfähig sind für Förderungen nach 2.1 Personal- und Sachkosten der Spitzenverbände. Der Zuschuß bemißt sich nach der Zahl der beim jeweiligen Verband hauptberuflich angestellten vollzeitbeschäftigten Kräfte (Grundlage: BGW-Statistik, Stand 31.12. des Vorjahres) und nach der Zahl der für das Projekt „Anleitung und Koordinierung der Wohlfahrtsarbeit“ eingesetzten Mitarbeiter. Der Sachkostenzuschuß kann bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Personalkosten betragen.
5.2.2
Förderfähig sind für Förderungen nach 2.2 Personal- und Sachkosten der Verbände und Vereine. Der Zuschuß für die Personalkosten beträgt für höchstens zwei hauptberuflich angestellte vollzeitbeschäftigte Kräfte je Verband/Verein bis zu je 12 250 EUR. Der Zuschuß für die Sachkosten beträgt bis zu 4 050 EUR, höchstens 20 % der gesamten Personalkostenförderung.
5.2.3
Förderfähig sind für Förderungen nach 2.3 Sachkosten, in Ausnahmefällen auch die Kosten für Honorarkräfte bei Fortbildungsmaßnahmen. Die Förderung kann bis zur Höhe der nachgewiesenen Sachkosten erfolgen.
5.2.4
Förderfähig sind für die Förderung nach 2.4 Honorarkosten vergleichbar den vom SMF festgesetzten Beträgen in der „Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten und Angestellten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen befaßten Bediensteten“ vom 30. Juni 1992. Sachkosten, die während der Maßnahme anfallen, sind förderfähig. Sach- und Personalkosten, die durch den Organisationsaufwand entstehen sind nicht förderfähig, werden jedoch berücksichtigt.
5.2.5
Förderfähig sind für die Förderung nach 2.5 die Sachkosten der Selbsthilfegruppen sowie Honorarkosten für Fortbildungen und Vorträge (alternativ Kosten für Präsente für Referentinnen und Referenten). Zuwendungsfähig ist grundsätzlich ein Honorar von bis zu 127 EUR pro Referentin oder Referent für eine ganztägige Mitarbeit von mindestens sechs Stunden. Die Höhe der Zuwendung darf 80 v. H. der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
5.2.6
Förderfähig sind für Förderungen nach 2.6. angemessene
 
a)
Personalkosten für die im Bahnhofsdienst bzw. der Bahnhofsmission beschäftigten hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
 
b)
Aufwandsentschädigungen für die im Bahnhofsdienst bzw. der Bahnhofsmission ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zur Höhe des Steuerfreibetrages von 1 220 EUR jährlich.
Gefördert werden hierbei Personalkosten bzw. Aufwandsentschädigungen von bis zu jährlich insgesamt 25 500 EUR je Bahnhofsdienst bzw. -mission.
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Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde für die Förderungen nach 2.1 bis 2.5 ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales, für die Förderung nach 2.6 das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
6.2
Der Antrag auf Förderung ist bis zum 30.11. des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde auf den entsprechenden Antragsformularen einzureichen. Für die Förderung nach 2.3 können von den Spitzenverbänden Sammelanträge gestellt werden. Anträge auf Förderung nach 2.4 sind mindestens 8 Wochen vor geplantem Maßnahmebeginn einzureichen. Soweit der Antrag später eingereicht wird, beginnt die Förderung frühestens mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag eingegangen ist.
6.3
Die Bewilligungsbehörde erläßt auf der Grundlage des Förderantrages, für die Förderung nach 2.1 und für die Förderung der Familienverbände nach 2.2 in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie, den Bewilligungsbescheid.
6.4
Abweichend von 6.2 und 6.3 wird das Verfahren zur Förderung nach 2.5 folgendermaßen geregelt:
Die einzelnen Selbsthilfegruppen reichen ihre Förderanträge bis zum 30. November des Vorjahres unmittelbar beim örtlich zuständigen Landratsamt bzw. der Stadtverwaltung der Kreisfreien Stadt ein. Diese prüfen die Förderanträge, legen die Fördersumme unter Berücksichtigung der kommunalen Beteiligung fest und übermitteln der Bewilligungsbehörde eine Auflistung der zu fördernden Selbsthilfegruppen bis zum 31. Januar des laufenden Jahres. Die Antragsunterlagen der einzelnen Gruppen verbleiben beim Landratsamt bzw. der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt. Die Bewilligungsbehörde erläßt auf der Grundlage der Förderanträge und der eingereichten Förderlisten die Bewilligungsbescheide und regelt darin Näheres über die Weitergabe der Zuwendung an die Selbsthilfegruppen gem. Nr. 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO).
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für den Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl. SMF Nr. 5/1992 S. 1), sowie nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
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Ausnahmeregelungen

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen von den Nummern 2 bis 6.4 der vorliegenden Förderkriterien zulassen.

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Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

Dresden, den 21. November 1997

Der Staatsminister für
Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 51, S. 1239

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002