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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Erzeugerzusammenschlüssen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Erzeugerzusammenschlüssen vom 15. Juni 2005 (SächsABl. S. 642), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2005 (SächsABl. SDr. S. S 909)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von Erzeugerzusammenschlüssen
RL-Nr.: 20/2005

Vom 15. Juni 2005

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Die Beihilfen haben den Zweck, die Gründung von Erzeugerzusammenschlüssen und deren Vereinigungen zu erleichtern und ihre Tätigkeit zu fördern. Weiterhin soll damit die Verarbeitung und Vermarktung zusammengefasster Partien von Erzeugnissen des ökologischen Landbaues und von regional erzeugten landwirtschaftlichen Produkten an die Markterfordernisse angepasst werden, um damit insbesondere Voraussetzungen für eine Nachfragebefriedigung nach diesen Produkten und Erlösvorteile für die Erzeuger zu schaffen.
Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe des Gesetzes zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 155 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2322), des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2.
Begriffsbestimmung und Gegenstand der Förderung
2.1
Begriffsbestimmung
 
Erzeugerzusammenschlüsse im Sinne dieser Richtlinie sind:
2.1.1
Erzeugergemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Marktstrukturgesetz, die unter den Voraussetzungen des § 3 gemäß § 2 Abs. 1 Marktstrukturgesetz staatlich anerkannt sind.
2.1.2
Erzeugerzusammenschlüsse für die Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte.
Ökologisch erzeugte Produkte im Sinne dieser Richtlinie sind Erzeugnisse, die gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 385 S. 20), und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der europäischen Gemeinschaft erzeugt wurden.
2.1.3
Erzeugerzusammenschlüsse für die Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte.
Regional erzeugt im Sinne dieser Richtlinie sind Erzeugnisse, die in einer Erzeugungsregion produziert und in einer Vermarktungsregion abgesetzt werden.
Eine Erzeugungsregion im Sinne dieser Richtlinie ist ein ausschließlich nach natürlichen und/oder nach historischen Gegebenheiten abgegrenzter zusammenhängender Raum, der in der Regel Teil des Freistaates Sachsens – gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Teilen angrenzender Bundesländer – ist.
Eine Vermarktungsregion im Sinne dieser Richtlinie ist in der Regel die Erzeugungsregion und/oder eine oder mehrere der Erzeugungsregion nahe gelegene Region oder Regionen, in der ausreichende Absatzchancen für die regionalen Produkte bestehen.
Qualitätsprodukte für die Regionalvermarktung im Sinne dieser Richtlinie sind Erzeugnisse, die nach anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen erzeugt werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
  • besondere Merkmale des Erzeugungsprozesses oder eine Qualität des Endproduktes, die erheblich über die handelsübliche Warennorm hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes hinausgeht,
  • verbindliche Produktionsspezifikationen beinhaltet, deren Einhaltung von einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überwacht wird,
  • transparent sind und eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse gewährleisten.
2.2
Gegenstand der Förderung
 
Förderungsfähig sind angemessene Ausgaben für:
2.2.1
Die Organisationskosten von Erzeugerzusammenschlüssen im Sinne von Nummer 2.3 dieser Richtlinie.
2.2.2
Die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses im Sinne von Nummer 2.1 und Vereinigungen von Erzeugerzusammenschlüssen im Sinne von Nummer 2.1.1 (§ 1 Abs. 3 Marktstrukturgesetz, die unter den Voraussetzungen des § 4 gemäß § 2 Abs. 1 Marktstrukturgesetz staatlich anerkannt sind) und die damit verbundenen zusätzlichen Organisationsausgaben.
Wesentliche Erweiterungen im Sinne dieser Richtlinie sind:
  • die Verschmelzung von Erzeugerzusammenschlüssen (ausgeschlossen ist die Verschmelzung von Zuwendungsempfängern nach Nummern 3.1 und 3.2 miteinander),
  • die Aufnahme weiterer Erzeuger in den Zusammenschluss,
  • die Aufnahme von landwirtschaftlichen Produkten, die bisher nicht in die Vermarktung des Zusammenschlusses einbezogen waren,
  • die Einführung oder Erweiterung der Be- oder Verarbeitung ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
verbunden mit einer zu erwartenden Steigerung des Gesamtumsatzes aus eigener Produktion des Erzeugerzusammenschlusses um mindestens 30 vom Hundert in einem Zeitraum von fünf Jahren.
2.2.3
  • Investitionen von Erzeugerzusammenschlüssen nach Nummer 3.1 dieser Richtlinie (nur Erstinvestitionen) für den Transport zur Zusammenfassung und den Absatz des gemeinsamen Angebotes 2 , für die unmittelbare Anwendung der satzungsgemäßen Erzeugungs- und Qualitätsregeln 3 , die Lagerung, die marktgerechte Aufbereitung oder Verpackung einschließlich Etikettierung des Angebotes. Die im „Operationellen Programm zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen 2000 bis 2006“ in den einzelnen Warenbereichen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aufgeführten Förderbeschränkungen gelten auch für die Förderung von Investitionen nach dem Marktstrukturgesetz (mit Ausnahme von Eiern).
  • Investitionen von Unternehmen nach Nummer 3.4 dieser Richtlinie, die der Verbesserung der Qualität und des Absatzes der Erzeugnisse dienen, die Gegenstand der Lieferverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen nach Nummer 3.1 dieser Richtlinie sind. Dazu zählen insbesondere Investitionen für die Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung oder Etikettierung, Be- und Verarbeitung, soweit sie unmittelbar Erzeugnisse betreffen, die in der Anhangsliste des Marktstrukturgesetzes aufgeführt sind.
  • Investitionen von Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung nach Nummern 3.2 und 3.3 dieser Richtlinie mit Ausnahme von Erzeugerzusammenschlüssen und Unternehmen, die ökologisch erzeugte Produkte herstellen beziehungsweise aufnehmen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Be- oder Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen. Zu den förderfähigen Kosten zählen auch die Kosten der Vorplanung, soweit es sich nicht um Verwaltungsausgaben der Länder handelt.
2.2.4
Die Ausgaben 4 von Erzeugerzusammenschlüssen oder – bei besonderer Berücksichtigung der Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger – Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung für die
  • Einführung anerkannter stufenübergreifender Qualitätsmanagement- oder Umweltmanagementsysteme einschließlich deren Erstzertifizierung und der Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme,
  • Erarbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzeptionen 5 . Zu den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen können insbesondere gezählt werden:
    • Marktanalysen,
    • Entwicklungsstudien und
    • auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen,
    • Durchführbarkeits- und Konzeptstudien,
    • Marktforschung,
    • Produktentwürfe.
Zu den Ausgaben für die Durchführung von Vermarktungskonzeptionen können in den ersten drei Jahren nach Vorlage und Nachweis Ausgaben für
  • die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen,
  • Produktentwicklungen,
  • Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden,
gezählt werden, soweit die vorgenannten Maßnahmen in der Konzeption vorgesehen sind.
2.3
Zu den Organisationsausgaben können insbesondere gezählt werden:
2.3.1
Gründungsausgaben und Ausgaben für die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses,
2.3.2
Personal- und Geschäftsausgaben,
2.3.3
Ausgaben für Versicherungen, soweit das zu versichernde Risiko den Erzeugerzusammenschluss betrifft und unabhängig von seiner unmittelbaren Vermarktungstätigkeit ist,
2.3.4
externe Beratungsausgaben,
2.3.5
Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, oder Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von Kennzeichen des ökologischen Landbaus, von regionalen Kennzeichen oder Gütezeichen zuständig sind, durchgeführt werden, sofern sie nicht nach Nummer 2.2.4 dieser Richtlinie gefördert werden,
2.3.6
Ausgaben für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems und für die Einführung eines Umweltmanagementsystems einschließlich deren Erstzertifizierung 4 ;
2.3.7
Ausgaben für Büroeinrichtungen sowie für Büromaschinen.
2.4
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.4.1
bei den Organisationsausgaben:
  • Kreditbeschaffungsausgaben, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer,
  • Abschreibungsbeträge für Investitionen,
2.4.2
bei den Investitionsausgaben:
  • Kosten für Wohnbauten nebst Zubehör,
  • Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
  • eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
  • Anschaffungsausgaben für PKW (außer für Erzeugergemeinschaften nach Nummer 3.1) sowie bei Unternehmen nach Nummern 3.3 und 3.4 Vertriebsfahrzeuge,
  • Ausgaben, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen, mit Ausnahme von Investitionen in Vermarktungseinrichtungen, die mehrheitlich im Eigentum von Erzeugerzusammenschlüssen stehen, von ihnen betrieben werden und bei denen vorwiegend selbst erzeugte Produkte angeboten werden (nicht förderfähig für Erzeugergemeinschaften im Sinne von Nummer 3.1 dieser Richtlinie),
  • Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. EU Nr. L 153 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 379 S. 1), entsprechen,
  • Investitionen in Lagerkapazitäten, die für Interventionszwecke bestimmt sind, und
  • Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen aus Nicht-EU-Ländern,
2.4.3
sowohl bei den Organisationsausgaben als auch bei den Investitionsausgaben:
  • Ausgaben, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial und dergleichen, Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneiausgaben),
2.4.4
bei den Ausgaben für die Erarbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzeptionen:
  • Aufwendungen, die bei der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen durch den Verkauf von Erzeugnissen an Endverbraucher entstehen,
  • Ausgaben, die durch die „Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse“ vom 12. September 2001 (ABl. EG Nr. C 252 S. 5) ausgeschlossen sind.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Nach dem Marktstrukturgesetz anerkannte Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen.
3.2
Erzeugerzusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern, die ökologische Produkte erzeugen und sich nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der europäischen Gemeinschaft aufgeführten Kriterien einem Kontrollverfahren unterziehen. 6
Erzeugerzusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern, die landwirtschaftliche Erzeugnisse in einer Erzeugungsregion für bestimmte Vermarktungsregionen produzieren, mindestens 80 vom Hundert ihres Jahresumsatzes in bestimmten Vermarktungsregionen vermarkten und sich einem Kontrollverfahren in Bezug auf die regionale Herkunft unterziehen, sofern sie nicht Zuwendungsempfänger im Sinne von Nummer 3.1 sind, sowie deren Vereinigungen.
3.3
Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die ökologisch erzeugte Produkte aufnehmen und die sich nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der europäischen Gemeinschaft aufgeführten Kriterien einem Kontrollverfahren unterziehen.
Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die regional erzeugte Produkte aufnehmen und diese in bestimmten Vermarktungsregionen absetzen und sich einem Kontrollverfahren in Bezug auf die regionale Herkunft unterziehen.
3.4
Unternehmen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, die mittels Lieferverträgen in entsprechendem Umfang Erzeugnisse der Erzeugerzusammenschlüsse nach Nummer 3.1 dieser Richtlinie – unabhängig von deren Sitz beziehungsweise dem Sitz der Mitglieder – aufnehmen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen – Vertragsinhalte
4.1
Erzeugerzusammenschlüsse müssen – unabhängig von ihrer Rechtsform – auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge müssen der Schriftform entsprechen und der Zielsetzung der Förderung dienen. Dabei darf die Mitgliedschaft vor dem Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr nicht gekündigt werden können.
Bei einer wesentlichen Erweiterung des Erzeugerzusammenschlusses beginnt die Frist von fünf Jahren nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Erweiterung erneut.
4.2
Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und sonstige Unterlagen müssen die Konzeption des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen und erkennen lassen, dass
  • die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht werden können und
  • sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
  • sie neue Märkte erschließt oder
  • sie der wachsenden Nachfrage nach regional erzeugten landwirtschaftlichen Produkten beziehungsweise nach Erzeugnissen des ökologischen Landbaues entgegenkommt.
Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten.
4.3
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit des Zuwendungsempfängers 7 und die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Unterlagen gesichert erscheinen. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.
Jede Investitionsförderung setzt voraus, dass die nationalen und europarechtlichen Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt werden.
4.4
Unternehmen nach Nummern 3.3 und 3.4 müssen spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der Förderungsmittel mindestens 40 vom Hundert der durch die Investition geschaffenen Kapazität für wenigstens fünf Jahre mit Produkten von
  • Erzeugern, die einem Erzeugerzusammenschluss nach Nummer 3.1 oder 3.2 angehören
  • oder einzelnen Erzeugern, die im Sinne von Nummer 3.2. regionale Erzeugnisse produzieren auslasten. Das Unternehmen muss sich durch entsprechende Lieferverträge mit den Erzeugern gebunden haben.
4.5
Die Förderung von Investitionen nach Nummer 2.2.3 dritter Anstrich dieser Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung (als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt grundsätzlich das Datum der Bauabnahme),
  • technische Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung beziehungsweise Fertigstellung
veräußert oder verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
4.6
Investitionen im Bereich der Schlachtung für regional erzeugte landwirtschaftliche Produkte können grundsätzlich nur gefördert werden, sofern das Unternehmen den Nachweis erbringt, dass in der jeweiligen Region keine ausreichende Schlachtkapazität für die betreffenden Tiere vorhanden ist und es sich um eine Schlachtkapazität von weniger als 75 Großvieheinheiten pro Woche handelt.
4.7
Die Zuwendung für Organisationsausgaben wird unter der Voraussetzung gewährt, dass sich der Erzeugerzusammenschluss nicht innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung oder wesentlicher Erweiterung auflöst.
4.8
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben nach Nummer 2.2.4 setzt voraus, dass die landwirtschaftliche Erzeugerstufe angemessen an der Wertschöpfung in der gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskonzeption beteiligt ist und das Vorhaben geeignet ist,
  • zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beizutragen,
  • die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheint,
  • Vermarktungskonzeptionen, soweit sie für Unternehmen nach Nummer 3.3 erstellt werden, in Zusammenarbeit mit Erzeugerzusammenschlüssen nach Nummer 3.2 erarbeitet werden, wobei die der Konzeption zu Grunde liegenden Vereinbarungen der Schriftform bedürfen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilsfinanzierung und wird in Form eines Zuschusses gewährt.
5.2
Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 gilt:
5.2.1
Gemäß § 5 Abs. 1 Marktstrukturgesetz betragen die Beihilfen für Organisationsausgaben
  • im ersten Jahr bis zu 3 vom Hundert,
  • im zweiten Jahr bis zu 2 vom Hundert,
  • im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils bis zu 1 vom Hundert
des Verkaufserlöses der von der Anerkennung erfassten, jährlich nachgewiesenen Erzeugung der Erzeugergemeinschaft.
Der Gesamtbetrag der einer Erzeugergemeinschaft gewährten Beihilfe darf jedoch nicht die Summe der sich nach vorstehender Bemessungsgrundlage für die ersten drei Jahre ergebenden Höchstbeträge übersteigen.
5.2.2
Die Beihilfen für die Organisationsausgaben einschließlich der Ausgaben für die Beratung und Qualitätskontrolle sind in ihrer Höhe begrenzt. Sie betragen
im ersten Jahr bis zu 60 vom Hundert,
im zweiten Jahr bis zu 40 vom Hundert,
im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils bis zu 20 vom Hundert.
5.2.3
Für Investitionen beträgt der Zuschuss bis zu 25 vom Hundert der beihilfefähigen Investitionsausgaben.
Die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603, 3608), wird auf die oben genannten Fördersätze nicht angerechnet. Der Gesamtwert der Beihilfen, ausgedrückt als Prozentsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, ist allerdings auf maximal 50 vom Hundert begrenzt.
Bewilligungen für Investitionsvorhaben von den nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaften können nur innerhalb der Siebenjahresfrist nach § 5 Abs. 4 Marktstrukturgesetz ausgesprochen werden.
5.3
Für Zuwendungsempfänger nach Nummern 3.2 und 3.3 gilt:
5.3.1
Für Organisationsausgaben können Zuwendungen im ersten und zweiten Jahr bis zu 60 vom Hundert der angemessenen Organisationsausgaben gewährt werden. Im dritten, vierten und im fünften Jahr können Zuwendungen jeweils bis zu 10 vom Hundert des Verkaufserlöses ihrer jährlich nachgewiesenen Erzeugung gewährt werden. Der Betrag darf im dritten 50 vom Hundert, im vierten 40 vom Hundert und im fünften Jahr 20 vom Hundert ihrer angemessenen Organisationsausgaben nicht übersteigen.
5.3.2
Zu den Ausgaben gemäß Nummer 2.2.3 können Erzeugerzusammenschlüssen und Unternehmen nach Nummer 4.4 erster Anstrich bis zu 40 vom Hundert und Unternehmen nach Nummer 4.4 zweiter Anstrich bis zur 35 vom Hundert der Investitionsausgaben gewährt werden. Erzeugerzusammenschlüssen können für Investitionen in Vermarktungseinrichtungen gemäß der Nummer 2.4.2 fünfter Anstrich Zuwendungen in Höhe von höchstens 100 000 EUR innerhalb von drei Jahren gewährt werden.
Die Zuwendungen zu den nach Nummer 2.4.2 fünfter Anstrich ausnahmsweise förderfähigen Ausgaben auf der Einzelhandelsstufe können nur unter zusätzlicher Beachtung der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 30), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Regeln gewährt werden.
Die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999 wird auf die oben genannten Fördersätze nicht angerechnet. Der Gesamtwert der Beihilfen (Zuschüsse, Investitionszulage, zinsverbilligte Darlehen, öffentliche Bürgschaften und Beteiligungen) ist allerdings auf maximal 50 vom Hundert der förderfähigen Investitionsausgaben begrenzt.
5.3.3
Zu Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.4. können Zuwendungen bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, insgesamt höchstens jedoch bis zu 100 000 EUR innerhalb von drei Jahren. Auf diese Begrenzung werden alle nach Nummer 13 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor vom 1. Februar 2000 (ABl. EG Nr. C 28 S. 2, C 232 S. 17) gewährten Zuwendungen, unabhängig von der der Gewährung zu Grunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet. Zuwendungen unter 500 EUR werden nicht gewährt.
5.4
Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.4 gilt:
Der Beihilfesatz gemäß Nummer 5.2.3.
5.5
Für Zuwendungsempfänger nach Nummern 3.1 und 3.2 gilt:
Beim Zusammenschluss von Erzeugerzusammenschlüssen, die einen unterschiedlichen Förderbeginn haben, sind die Startbeihilfen anteilmäßig nach Produktionsumfang und Förderzeitraum festzustellen. Bisherige Zahlungen sind anzurechnen.
6.
Verfahrensregelungen
6.1
Antragsverfahren
 
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster des bei der für die Antragsannahme zuständigen Behörde vorliegenden Formulars gewährt.
Die Anträge müssen unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen gestellt werden für
  • Startbeihilfen nach Nummern 5.2.1 und 5.2.2 beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft (AfL), welches die Betriebsnummer des Antragstellers führt,
  • Startbeihilfen und Beihilfen für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen sowie für die Einführung eines anerkannten stufenübergreifenden Qualitäts- oder Umweltmanagementsystems nach Nummer 5.3.1 beim Regierungspräsidium Chemnitz (RPC),
  • Investitionsbeihilfen bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
6.2
Bewilligungsverfahren
 
Die zuständige Behörde für die Bewilligung von Startbeihilfen und Beihilfen für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen sowie für die Einführung eines anerkannten stufenübergreifenden Qualitäts- oder Umweltmanagementsystems ist das RPC und für die Bewilligung von Investitionsbeihilfen die LfL.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid.
6.3
Auszahlung der Zuwendung
 
Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden. Die Auszahlungsanforderung ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P ) der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl./SDr. S. S649), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233) und zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2004 (SächsABl. S. 1315), und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
Abweichend von Nummer 3.1 ANBest-P besteht keine Verpflichtung zur Anwendung der VOB/A beziehungsweise VOL/A. Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.
Ist unter Berücksichtigung wettbewerblicher Gesichtspunkte die Einholung von drei Angeboten nicht möglich, sind die Gründe dafür aktenkundig zu machen und der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Aufgrund des in Nummer 5.2.3 genannten Höchstsatzes der Beihilfen kann bis zur Vorlage des bestandskräftigen Investitionszulagenbescheides die Auszahlung der Zuwendungen in Höhe von bis zu 15 vom Hundert des förderungsfähigen Investitionsvolumens einbehalten werden.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
 
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme. Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Behörde mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
Die Bewilligungsbehörde setzt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises die Förderung fest und teilt dem Zuwendungsempfänger das Ergebnis in entsprechender Form mit.
7.
Geltungsdauer
 
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006.


Dresden, den 15. Juni 2005

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

2
Gilt nicht für Vereinigungen von Erzeugerzusammenschlüssen nach dem Marktstrukturgesetz.
3
Dieser Punkt gilt nicht für Zuwendungsempfänger im Sinne von Nummern 3.1 und 3.4 dieser Richtlinie.
4
Die Förderung der Durchführung von Vermarktungskonzeptionen ist befristet bis zum 31. Dezember 2007.
5
Dieser Punkt gilt nur für Zuwendungsempfänger im Sinne von 3.1 dieser Richtlinie.
6
Nur für Beihilfen nach Nummer 2.2.4 dieser Richtlinie.
7
Von der Förderung sind Unternehmen ausgeschlossen, die die Voraussetzung der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 28, S. 642

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006