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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen vom 4. April 2005 (SächsABl. S. 336), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 852)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen
(Investitionsförderung)

Vom 4. April 2005

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Im Rahmen des Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen 2000–2006 (Operationelles Programm) gewährt der Freistaat Sachsen nach §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsischen Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), in der jeweils gültigen Fassung, sowie dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für Investitionen in außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
1.2
Die Zuschüsse für Investitionen sollen die Leistungsfähigkeit der außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen durch Modernisierung der apparativen Ausrüstungen und der technischen Infrastruktur verbessern.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Es können folgende Maßnahmen gefördert werden:
  • die Verbesserung der apparativen Ausrüstungen,
  • die Verbesserung der technischen Infrastruktur,
  • die Durchführung baulicher Maßnahmen, soweit diese für die Betriebsführung der Gerätesysteme und die Einhaltung der technischen Sicherheits- und Gütebestimmungen für durchzuführende Forschungs- und Entwicklungsprojekte notwendig sind.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Investitionen mit einer Erhöhung der technischen oder wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers verbunden sind.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen die von der Treuhandanstalt als gemeinnützige Forschungseinrichtungen oder als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) privatisiert wurden.
3.2
Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht. 1
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Ausführung des Projektes im beantragten Umfang ohne die Zuwendung vorübergehend mit einem finanziellen Risiko behaftet sein muss, das die Durchführung gefährdet.
4.2
Weiterhin muss eine wesentliche Verbesserung der apparativen Ausrüstung und der technischen Infrastruktur des Zuwendungsempfängers erfolgen, die diesem die Ausführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten auf internationalem Niveau ermöglicht.
4.3
Die apparativen Ausrüstungen und die technische Infrastruktur, für die Zuschüsse beantragt werden, müssen in Zusammenhang mit bestimmten laufenden oder geplanten Forschungs- und Entwicklungsprojekten stehen.
4.4
Die Auswahl der geplanten Investitionsgegenstände und Leistungen ist durch mehrere Angebote zu belegen.
4.5
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
4.6
Zuwendungen Dritter sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
4.7
Eine Förderung entfällt, wenn für das gleiche Vorhaben vom Antragsteller öffentliche Mittel des Freistaates Sachsen aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch genommen werden.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Die Zuwendung erfolgt nicht rückzahlbar oder bedingt rückzahlbar. Der Zuwendungsgeber kann sich eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des geförderten Projektes bis zur Höhe der Zuwendung vorbehalten. Die entsprechenden Bedingungen werden jeweils einzelfallbezogen im Zuwendungsbescheid festgelegt.
5.3
Es gelten folgende Förderhöchstgrenzen (brutto):
Förderhöchstgrenzen
Spiegelstrich Unternehmen vom Hundert
in gemeinnützigen Einrichtungen
(mit Bescheinigung des Finanzamtes)
80 vom Hundert
in KMU
bei industrieller Forschung
bei vorwettbewerblicher Entwicklung
70 vom Hundert
45 vom Hundert
Es können höchstens 200 000 EUR pro Jahr und Antragsteller gewährt werden. In Ausnahmefällen können gemeinnützige Einrichtungen eine höhere Förderung erhalten, wobei als Bemessungsgrenze ein Betrag von 5 000 EUR pro Mitarbeiter gilt.
5.5
Als zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten können anerkannt werden:
  • Ausgaben/Kosten für apparative Ausrüstungen und Investitionen zur Verbesserung der technischen Infrastruktur,
  • Montageausgaben/-kosten,
  • Einrichtungsausgaben/-kosten,
  • Ausgaben/Kosten für die Durchführung baulicher Maßnahmen gemäß Nummer 2.
5.6
Die jeweilige Zuwendung gilt für das Haushaltsjahr. Bei länger laufenden Vorhaben muss eine jährliche Aufgliederung erfolgen, die entsprechend den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten im Zuwendungsbescheid berücksichtigt wird.
6.
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
      Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
      Abteilung Technologieförderung
      01054 Dresden
      Hausadresse: Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden
6.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
In-Kraft-Treten
 
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Dresden, den 4. April 2005

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

1
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie gilt die Empfehlung der Kommission 2003/361/EC vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003). Danach sind KMU insbesondere Unternehmen, die
  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen EUR haben.
Bei der Berechnung dieser Schwellenwerte sind die entsprechenden Werte
  • von Partnerunternehmen (gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Definition) sowie
  • von verbundenen Unternehmen (gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Definition) hinzuzurechnen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 17, S. 336

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006