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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV BBiG-Entschädigung GeoSN

Vollzitat: VwV BBiG-Entschädigung GeoSN vom 23. November 2009 (SächsABl. S. 2008)

Verwaltungsvorschrift
des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
über die Entschädigung für Tätigkeiten im Berufsbildungsausschuss und in Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz
(VwV BBiG-Entschädigung GeoSN)

Vom 23. November 2009

Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen als zuständige Stelle erlässt gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 und § 77 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 270) geändert worden ist, folgende Entschädigungsregelung:

I.
Geltungsbereich

1.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen erhalten deren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine Entschädigung
 
a)
für bare Auslagen nach Ziffer II und
 
b)
für Zeitversäumnis nach Ziffer III oder IV.
2.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten eine Entschädigung nur, soweit ihnen die ehrenamtliche Tätigkeit nicht im Hauptamt übertragen werden kann oder wenn sie im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können.

II.
Entschädigung für bare Auslagen

Als Entschädigung für bare Auslagen werden Reisekosten in entsprechender Anwendung des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl.S. 866) erstattet, sofern unter Ziffer V nichts anderes bestimmt ist.

III.
Entschädigung für die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen

Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Prüfungsausschüsse folgende Prüfungsentschädigungen:

Prüfungsentschädigungen
Laufende Nummer  Prüfungsentschädigung
1. Sitzungsentschädigung
    pro Sitzung pauschal 6,00 EUR
2. Verdienstausfallentschädigung
    pro Zeitstunde pauschal 15,00 EUR
    pro Tag höchstens 100,00 EUR
  Ein eingetretener Verdienstausfall ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
3. Erstellung einer Prüfungsaufgabe für die praktische oder schriftliche Prüfung
  mit Lösungsvorschlag ein Grundbetrag von 40,00 EUR
  und ergänzend je Bearbeiterstunde (die den Prüfungskandidaten für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe zur Verfügung stehende Zeitstunde) 27,00 EUR
4. Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe (Überprüfung des Entwurfs, der Musterlösung und des Bewertungsschemas auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für den Prüfungsausschuss)
je Bearbeiterstunde
8,50 EUR.
5. Bewertung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid
je Bearbeiterstunde
1,40 EUR.
6. Abnahme von mündlichen Prüfungen
je Prüfungskandidat und angefangene fünfzehn Minuten Prüfungsdauer
1,90 EUR.
7. Abnahme von praktischen Prüfungen
je Zeitstunde
5,00 EUR.
8. Herstellung der örtlichen und sachlichen Prüfungsvoraussetzungen und Hilfstätigkeiten
je Zeitstunde
5,00 EUR.
9. Für die inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsschemas können bis zu 50 vom Hundert der Entschädigungssätze nach Nummer 3 gewährt werden.
10. Für die Erstellung, Begutachtung und Bewertung von Teilen einer Prüfungsaufgabe werden die Entschädigungssätze nach Nummer 3 bis 5 anteilig gewährt. Entsprechendes gilt bei Prüfungsaufgaben, deren Zeitdauer nur Bruchteile einer Bearbeiterstunde beträgt.

IV.
Entschädigung für die Tätigkeit im Berufsbildungssausschuss

Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufbildungsausschusses eine Sitzungs- und gegebenenfalls eine Verdienstausfallentschädigung nach Ziffer III Nr. 1 und 2.

V.
Antragsfrist

Der Anspruch auf Entschädigung soll innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Tätigkeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle geltend gemacht werden.

VI.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Genehmigung

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. November 2009 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Entschädigungsregelung des Landesvermessungsamtes Sachsen vom 22. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1165) außer Kraft.
3.
Das Staatsministerium des Innern als zuständige oberste Landesbehörde hat die Verwaltungsvorschrift mit Erlass vom 29. Oktober 2009 – Az.: 13-6040/3 – genehmigt.

Dresden, den 23. November 2009

Staatsbetrieb Geobasisinformation
und Vermessung Sachsen
Dr. Haupt
Geschäftsführer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 51, S. 2008
    Fsn-Nr.: 712-V09.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2009

    Fassung gültig bis: 31. März 2014