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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Sicherheitsüberprüfung Ausländer

Vollzitat: VwV Sicherheitsüberprüfung Ausländer vom 8. Dezember 2009 (SächsABl. S. 2091), die durch Ziffer XV der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Prüfung von Versagungs- und Ausweisungsgründen nach §§ 5, 54 Nr. 6 und § 73 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes
(VwV Sicherheitsüberprüfung Ausländer)

Vom 8. Dezember 2009

[Geändert durch Ziffer XV der VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 351)
mit Wirkung vom 2. März 2012]

I.
Zweck

Die Verwaltungsvorschrift regelt das Beteiligungsverfahren zwischen den sächsischen Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt sowie den Sicherheitsbehörden und den Nachrichtendiensten nach § 73 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthaltsgesetzAufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437, 2440) geändert worden ist, ergänzend zu den Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zu § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (§ 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 AufenthG-VwV) vom 25. August 2008 (GMBl. 2008 S. 943), in der jeweils geltenden Fassung.

II.
Anwendungsfälle

Eine Sicherheitsanfrage ist für alle ausländerrechtlich handlungsfähigen Personen (§ 80 Abs. 1 AufenthG) über das Bundesverwaltungsamt an die Sicherheitsbehörden und die Nachrichtendienste nach §§ 1 und 2 Abs. 1 der § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 AufenthG-VwV zu richten. Im Übrigen können die Ausländerbehörden in den in § 1 der § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 AufenthG-VwV genannten Fällen auch bei sonstigen Sicherheitsbedenken eine Sicherheitsanfrage stellen.

III.
Verfahren

1.
Fragebogen
 
a)
Der Ausländer ist anhand der Anlage 1 Teil A – Belehrung zu belehren. Die Belehrung ist vom Ausländer mit Unterschrift zu bestätigen und zu den Akten zu nehmen. Dem Ausländer wird zeitgleich mit der eingereichten Sicherheitsanfrage beim Bundesverwaltungsamt nach Ziffer II von der zuständigen Ausländerbehörde der Fragebogen in der Anlage 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift vorgelegt. Der Ausländer hat diesen Fragebogen auszufüllen (§ 82 AufenthG). Der ausgefüllte Fragebogen wird Bestandteil der Akte.
 
b)
Der Ausländer ist beim Ausfüllen des Fragebogens zu unterstützen. Der Fragebogen wird von der Ausländerbehörde überprüft, ob alle erforderlichen Angaben, gegebenenfalls auf einem gesonderten Blatt, gemacht worden sind. Erforderlichenfalls ist der Ausländer aufzufordern, seine Angaben zu vervollständigen.
 
c)
Die Ausländerbehörde wertet den Fragebogen daraufhin aus, ob es Anhaltspunkte für ein Tatbestandsmerkmal gemäß § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 54 Nr. 5 bis 7 AufenthG oder für sonstige Sicherheitsbedenken gibt. Sofern Anhaltspunkte hierfür vorliegen, übersendet die Ausländerbehörde den ausgefüllten Fragebogen dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) und dem Landeskriminalamt (LKA).
 
d)
Mitteilungen des Bundesverwaltungsamts nach § 3 Abs. 6 und 7 der § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 AufenthG-VwV über Erkenntnisse zu Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 AufenthG oder zu sonstigen Sicherheitsbedenken übermittelt die Ausländerbehörde dem LfV und dem LKA.
 
e)
Die Ausländerbehörde kann eine Sicherheitsbefragung anordnen. Liegen besondere Anhaltspunkte, die eine enge Koordination erforderlich machen, vor, kann jede der beteiligten Behörden die Arbeitsgemeinschaft „Aufenthalt“ einberufen. Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft „Aufenthalt“, an der neben Vertretern des LfV, LKA und der Ausländerbehörde auch Vertreter anderer am Vorgang eingebundener Behörden teilnehmen können, werden die vorhandenen Erkenntnisse zusammengetragen und bewertet sowie die Vorgehensweise für die jeweilige Sicherheitsbefragung und das weitere Vorgehen abgestimmt.
2.
Sicherheitsbefragung
 
a)
Anlass
Eine Sicherheitsbefragung findet statt, wenn
 
 
aa)
das LfV oder LKA eine Sicherheitsbefragung vorschlägt oder
 
 
bb)
aufgrund des Einzelfalles ein besonderer Anlass besteht.
 
b)
Zuständigkeit
 
 
aa)
Für die Sicherheitsbefragung ist die untere Ausländerbehörde zuständig, soweit sie nicht die Landesdirektion Sachsen um Amtshilfe ersucht. Die Befragung soll von Personen durchgeführt werden, die für diese Aufgabe besonders geschult sind.
 
 
bb)
An der Befragung können Vertreter des LfV und LKA im eigenen Ermessen teilnehmen. Sie teilen dem Ausländer mit, dass sie für das LfV beziehungsweise für das LKA tätig sind. Sollten LfV oder LKA an der Befragung nicht teilnehmen, übermitteln diese der Ausländerbehörde gegebenenfalls geeignete Fragestellungen und Hintergrundinformationen.
 
c)
Durchführung
 
 
aa)
Die Sicherheitsbefragung ist gründlich vorzubereiten und von mindestens zwei Personen durchzuführen, von denen mindestens eine Person der zuständigen Ausländerbehörde angehören muss. Die Akten sind beizuziehen. Ein Dolmetscher ist bei Bedarf von Amts wegen hinzuzuziehen.
 
 
bb)
Die Befragung ist im Einzelnen zu protokollieren. Wenn der Ausländer zustimmt, soll die Befragung mit technischen Mitteln aufgezeichnet werden. Die Richtigkeit des Protokolls, in das auch Teilnehmer, Ort, Zeit, Zeitdauer und Besonderheiten aufzunehmen sind, ist von den Befragern, Protokollanten und dem Ausländer unterschriftlich zu bestätigen. Bei technischer Aufzeichnung der Befragung ist eine Niederschrift durch „vorgelesen und genehmigt“ mit Unterschrift zu genehmigen.
 
 
cc)
Der Ausländer ist anhand der Anlage 1 Teil A – Belehrung zu belehren. Die Belehrung ist vom Ausländer mit Unterschrift zu bestätigen und zu den Akten zu nehmen.
 
 
dd)
Der Ausländer ist auch zu fragen, ob er sich gegenüber den zuständigen Behörden gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG offenbaren will.
 
d)
Protokollübersendung
Das Protokoll der Sicherheitsbefragung wird dem LfV und dem LKA übersandt. LfV und LKA werten jeweils das Befragungsergebnis, den Fragebogen und sonstige Erkenntnisse aus und prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 AufenthG erfüllt sind oder ob Sicherheitsbedenken vorliegen. Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 AufenthG teilen das LfV und das LKA ihr Ergebnis der zuständigen Ausländerbehörde mit.
 
e)
Rücknahme des Antrags
Hat der Ausländer seinen Antrag zurückgenommen, ist er verzogen oder ist aus sonstigen Gründen eine Sicherheitsüberprüfung nicht mehr erforderlich, teilt die zuständige Ausländerbehörde dies unverzüglich den beteiligten Sicherheitsbehörden mit, soweit deren abschließendes Votum noch nicht vorliegt.
3.
Abschluss des Verfahrens
 
a)
Die Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels trifft die zuständige Ausländerbehörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung.
 
b)
Bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wird die Erteilung des Aufenthaltstitels ausgesetzt.
 
c)
Die Ausländerbehörde unterrichtet unbeschadet § 3 Nr. 8 § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 AufenthG-VwV das LfV und LKA über die getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen.
 
d)
Sind im Überprüfungsverfahren Anhaltspunkte für Sicherheitsbedenken nach § 73 Abs. 2 AufenthG oder Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG bekannt geworden, erteilt oder verlängert die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.
4.
Evaluierung
 
Zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres berichten die Ausländerbehörden der Landesdirektion Sachsen und diese dem Staatsministerium des Innern über die Anzahl der
 
a)
Sicherheitsüberprüfungen getrennt nach Überprüfungen aus Anlass der § 1 Abs. 1 und 2 der § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 AufenthG-VwV;
 
b)
Überprüfungen, in denen eine Sicherheitsbefragung gemäß Nummer 2 stattgefunden hat;
 
c)
Fälle, in denen Erkenntnisse angefallen sind;
 
d)
Fälle, in denen ausländerrechtliche Maßnahmen getroffen worden sind. Die Art der Maßnahme, beispielsweise Versagung oder Ausweisung, ist anzugeben.
 
Die Angaben sind nach zuständiger Behörde und Staatsangehörigkeit der Betroffenen getrennt darzustellen. Der Berichtszeitraum beginnt am Tag nach dem vorherigen Stichtag und endet am Stichtag.

IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Prüfung von Versagungs- und Ausweisungsgründen nach §§ 5, 54 Nr. 6 und 73 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) – VwV Sicherheitsüberprüfung Ausländer – vom 28. Februar 2005 außer Kraft.

Dresden, den 8. Dezember 2009

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 53, S. 2091
    Fsn-Nr.: 270-V09.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012

    Fassung gültig bis: 21. Januar 2016