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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Jagdverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Jagdverordnung vom 26. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 105)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Jagdverordnung

Vom 26. Februar 2010

Aufgrund von § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 7 Nr. 1, § 35 Abs. 3, § 43 Abs. 5 Satz 4 und § 52 Abs. 6 Satz 6 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) geändert worden ist, wird, hinsichtlich § 52 Abs. 6 Satz 6 SächsLJagdG im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen, verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd (Sächsische Jagdverordnung – SächsJagdVO) vom 29. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 560), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 456), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern.“
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
 
 
 
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bis zu fünf weitere Personen in den Prüfungsausschuss berufen.“
 
 
cc)
In Satz 2 wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 16 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2209) geändert worden ist“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426, 439) geändert worden ist“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
2.
In § 7 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
 
„Auf Antrag der unteren Jagdbehörde können weitere Prüfungstermine festgesetzt werden.“
3.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einen Monat“ durch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt.
4.
In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Geschossen wird nach der Schießstandordnung in der am 1. Januar 2010 geltenden Fassung und der Schießvorschrift in der am 1. März 2007 geltenden Fassung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e. V. – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände, zu beziehen über den Deutschen Jagdschutz-Verband, Johannes-Henry-Straße 26, 53113 Bonn.“
5.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11
Schriftliche Prüfung

 
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber seine aus einem Katalog durch Zufall bestimmten Fragen aus allen Prüfungsfächern im Antwort-Wahl-Verfahren durch elektronische Eingaben zu beantworten. Der Fragenkatalog wird bei der obersten Jagdbehörde geführt. Aus wichtigem Grund kann die untere Jagdbehörde in Einzelfällen eine handschriftliche Beantwortung der Fragen zulassen. In diesem Fall druckt der Prüfungsausschuss den Fragebogen zu Beginn der Prüfung für den Bewerber aus.
 
(2) Die untere Jagdbehörde legt den Ort der schriftlichen Prüfung und die Verwendung der Hilfsmittel für die elektronische Datenübermittlung fest. Den Bewerbern werden ihre Passwörter für den Internet-Zugang von der die Aufsicht während der Prüfung führenden Person vor dem Beginn der Prüfung übergeben.
 
(3) Die Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt zwei Stunden. Für die zusätzlichen Sachgebiete der Falknerprüfung stehen dreißig Minuten zur Verfügung. Nach dem Ablauf der Bearbeitungszeit wird der Fragebogen elektronisch gespeichert und ausgewertet. Die Auswertung wird dem Prüfungsausschuss angezeigt. Im Falle des Nichtbestehens werden die Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis des Bewerbers ausgedruckt und den Prüfungsunterlagen beigefügt.
 
(4) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Bewerber auf Absatz 3 und die Folgen bei Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder sonstigen Täuschungshandlungen (§ 15) hinzuweisen.
 
(5) Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Ausreichende Leistungen hat erbracht, wer in den Fächern nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 4 mindestens 75 Prozent und in den Fächern nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 3 mindestens 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat.
 
(6) Hat der Bewerber die schriftliche Prüfung nicht bestanden, ist er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; dies ist ihm vom Vorsitzenden mitzuteilen.“
6.
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„(1) Für Schalenwild, außer Schwarzwild, ist ein Abschussplan für den Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren aufzustellen. Die Bestätigung eines Abschussplans ist bis zum Ende des dem Planungszeitraum vorausgehenden Jagdjahres bei der unteren Jagdbehörde zu beantragen.“
7.
In § 27 Satz 2 wird das Wort „oberen“ durch das Wort „unteren“
8.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30
Forstlich Ausgebildete

 
Als forstlich ausgebildet im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes gilt, wer
 
1.
ein Studium der Forstwissenschaft oder der Forstwirtschaft an einer Universität oder Hochschule als Diplom-Forstwirt, Diplom-Forstingenieur oder Master,
 
2.
ein Studium der Forstwirtschaft an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften als Diplom-Forstingenieur (FH) oder Bachelor (Universität oder FH) oder
 
3.
einen Abschluss in einem Studiengang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der als gleichwertig anerkannt ist,
 
abgeschlossen hat.“
9.
In § 35 Satz 3 wird die Angabe „der obersten Jagdbehörde entsprechend § 52 Abs. 4 SächsLJagdG“ durch die Angabe „den jeweils zuständigen Jagdbehörden entsprechend § 52 Abs. 2 bis 4 SächsLJagdG“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. Februar 2010

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 4, S. 105
    Fsn-Nr.: 651

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. März 2010

    Fassung gültig bis: 14. September 2012