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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Einführung eines Sächsischen Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften aus Anlass geänderten Bundesrechts

Vollzitat: Gesetz zur Einführung eines Sächsischen Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften aus Anlass geänderten Bundesrechts vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154)

Gesetz
zur Einführung eines Sächsischen Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften aus Anlass geänderten Bundesrechts

Vom 11. Juni 2010

Der Sächsische Landtag hat am 28. April 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten

Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:
„§ 11 Verweisung auf das FamFG“.
2.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Verweisung auf das FamFG
 
Für das Verfahren bei Unterbringungen gelten die Vorschriften des Buches 1 und des Abschnitts 2 des Buches 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S 2512, 2517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz keine andere Bestimmung getroffen ist.“
3.
In § 35 wird die Angabe „§ 70d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 FGG“ durch die Angabe „§ 315 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 FamFG“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes

In § 20 Nr. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl S. 247), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102, 116) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und das Wort „Lebenspartners“ und nach dem Wort „Ehe“ ein Komma und die Wörter „die Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 326), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:
„§ 20 (aufgehoben)“.
2.
§ 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch einen Satzpunkt ersetzt.
 
b)
Nummer 6 wird gestrichen.
3.
§ 20 wird aufgehoben.
4.
In § 51 Abs. 1 wird die Angabe „der §§ 2 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Angabe „des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
5.
§ 52 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „sofortige Beschwerde, im Übrigen die einfache“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „kann nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden“ durch die Wörter „ist unanfechtbar“ ersetzt.
6.
§ 65 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
die Beträge, die bei der Umwechslung von Geld nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154), in der jeweils geltenden Fassung, oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 SächsHintG an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,“.
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
die Schreibauslagen und Postgebühren für die Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsHintG.“
7.
§ 66 Abs. 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
 
„6.
Ist bei Vormundschaften, Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 BGB aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts hinterlegt, gilt § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
8.
§ 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „Rahmengebühren“ wird durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung)“ durch die Wörter „aufzubewahrendem Geld“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 5 werden die Wörter „Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern“ durch die Wörter „Dolmetschern, Übersetzern oder Gebärdensprachdolmetschern“ ersetzt.
9.
Dem § 71 wird folgender Absatz 4 angefügt:
 
„(4) Auf das Verfahren zur Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sind die §§ 51 und 52 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Antrag nach § 51 Abs. 2 vor dem 1. September 2009 bei Gericht eingegangen ist.“

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Juni 2010

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Die Staatsministerin für Soziales
und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 7, S. 154
    Fsn-Nr.: 33-7A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2010