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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Finanzausgleichsmassengesetz 2011/2012

Vollzitat: Finanzausgleichsmassengesetz 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 374, 382), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 60) geändert worden ist

Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2011 und 2012
(Finanzausgleichsmassengesetz 2011/2012 – FAMG 2011/2012)

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2011 und 2012

Vom 17. Dezember 2010

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2012

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2011 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 406), in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:

1.
22,0896631 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen,
2.
22,0896631 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2011 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 SächsFAG 2 481 230 000 EUR. Darin sind enthalten:

1.
ein Minderungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2008 in Höhe von 49 719 000 EUR,
2.
ein Minderungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2009 in Höhe von 14 768 000 EUR,
3.
ein Erhöhungsbetrag aufgrund der Verschiebung der Anpassung im Ergebnis der Novembersteuerschätzung 2010 in Höhe von 80 330 000 EUR und
4.
ein Erhöhungsbetrag zum Ausgleich einer Vorfinanzierung von Hochwasserhilfen im Jahr 2010 in Höhe von 3 000 000 EUR.

(3) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2012 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:

1.
21,9104549 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen,
2.
21,9104549 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(4) Im Haushaltsjahr 2012 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 SächsFAG 2 351 146 000 EUR. Darin sind enthalten:

1.
ein Minderungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2010 in Höhe von 96 296 000 EUR,
2.
ein Minderungsbetrag aufgrund der Verschiebung der Anpassung im Ergebnis der Novembersteuerschätzung 2010 in Höhe von 84 429 000 EUR und
3.
ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2011 in Höhe von 10 000 000 EUR. 1

(5) Bei den Berechnungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

1.
im Jahr 2011 ein Betrag in Höhe von 692 353 000 EUR und im Jahr 2012 ein Betrag in Höhe von 626 205 000 EUR, die weiterhin für die Zwecke des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), verausgabt werden,
2.
in den Jahren 2011 und 2012 jeweils der Betrag, den der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FinanzausgleichsgesetzFAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält,
3.
in den Jahren 2011 und 2012 jeweils ein Betrag in Höhe von 84,01 Prozent der Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen für seine Kommunen gemäß § 11 Abs. 3a FAG zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält und
4.
im Jahr 2011 ein Betrag in Höhe von 17 500 000 EUR und im Jahr 2012 ein Betrag in Höhe von 25 000 000 EUR, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KinderförderungsgesetzKiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407) entsprechen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 16, S. 374, 382
    Fsn-Nr.: 50-7:11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012