1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst vom 23. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 203)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst
(SächsFwAPO)

Vom 23. Juni 2011

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Freistaat Sachsen.

§ 2
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind.

(2) 1Die Anwärter sind auf allen Gebieten des Brandschutzes auszubilden und mit den Aufgaben eines Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes theoretisch und praktisch vertraut zu machen. 2Der Vorbereitungsdienst soll die Befähigung vermitteln, insbesondere selbständig Aufgaben wahrzunehmen.

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern [BeamtenstatusgesetzBeamtStG], vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010], das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 [BGBl. I S. 160, 263] geändert worden ist, § 6 SächsBG),
2.
einen geeigneten Bildungsabschluss gemäß den Absätzen 2 bis 4 nachweist,
3.
mindestens 165 cm groß ist,
4.
nach amtsärztlichem Gutachten über die erforderliche gesundheitliche und körperliche Eignung für den feuerwehrtechnischen Dienst verfügt,
5.
das Deutsche Schwimmabzeichen – Bronze – erworben hat oder gleichwertige Leistungen nachweist,
6.
aufgrund eines Auswahlverfahrens insbesondere in den Bereichen Sport, Höhentauglichkeit sowie mündlichem und schriftlichem Ausdruck, nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst geeignet erscheint,
7.
bei der Einstellung in den mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst nicht älter als 32 Jahre, in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst nicht älter als 35 Jahre ist.

(2) Bewerber für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes müssen außerdem

1.
den Realschulabschluss oder
2.
den Abschluss einer Hauptschule und
 
a)
eine für die Verwendung in der Feuerwehr förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
 
b)
eine nach einer sonstigen abgeschlossenen Berufsausbildung mindestens fünf Jahre in einer für die Verwendung in der Feuerwehr förderliche Tätigkeit oder
3.
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand

nachweisen.

(3) Bewerber für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes müssen außerdem

1.
den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiengangs oder
2.
gleichwertigen Studiengangs an einer Hochschule, Fachhochschule oder einer Berufsakademie in einer technischen, natur- oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung

nachweisen.

(4) 1Bewerber für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes müssen außerdem den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule in einer technischen, natur- oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung nachweisen, der eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern voraussetzt. 2Bachelorstudiengänge erfüllen diese Voraussetzung nicht. 3Fachhochschulstudiengänge erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn es sich um akkreditierte Masterstudiengänge handelt.

(5) Die Einstellungsbehörde kann Ausnahmen von der Mindestgröße zulassen.

§ 4
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind

1.
das Staatsministerium des Innern,
2.
die Landkreise und
3.
die Gemeinden.

(2) Ausbildungsbehörden sind

1.
die Landesfeuerwehrschule Sachsen,
2.
die Landkreise und
3.
die Gemeinden.

(3) Ausbildungsbehörden müssen über geeignetes Personal für die Bestellung als Ausbildungsleiter verfügen.

(4) Ist eine Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so darf sie einen Bewerber nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich vorher schriftlich bereit erklärt hat, dem Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen.

§ 5
Bewerbungsunterlagen

(1) Für die Bewerbung zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind bei den Einstellungsbehörden vorzulegen:

1.
Lebenslauf,
2.
Kopien der Schulabschlusszeugnisse,
3.
Kopien der Bildungsabschlüsse,
4.
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten oder Berufsausbildungen.

(2) Vor der Einstellung sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen bei den Einstellungsbehörden vorzulegen:

1.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
2.
ein Staatsangehörigkeitsnachweis als Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
3.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde, das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll und bei der Meldebehörde gemäß § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BundeszentralregistergesetzBZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen ist,
4.
der Nachweis der uneingeschränkten gesundheitlichen und körperlichen Eignung für den feuerwehrtechnischen Dienst nach amtsärztlichem Gutachten, das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als sechs Monate sein soll,
5.
die Beglaubigungen der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 geforderten Unterlagen,
6.
eine Erklärung der Bewerber, ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren anhängig und ob ihnen ein gegen sie anhängiges Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bekannt ist,
7.
Nachweis über den Erwerb des Deutsche Schwimmabzeichens – Bronze – oder einer gleichwertigen Leistung.

§ 6
Beamtenverhältnis, Rechtsstellung

Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf

1.
in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zur Brandmeisteranwärterin/zum Brandmeisteranwärter,
2.
in der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zur Brandoberinspektoranwärterin/zum Brandoberinspektoranwärter,
3.
in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zur Brandreferendarin/zum Brandreferendar,

ernannt.

§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in allen Laufbahnen zwei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer berufspraktischen und einer theoretischen Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung.

(3) Die berufspraktische Ausbildung darf ein Jahr nicht unterschreiten.

(4) 1Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen, ausgenommen Urlaub aus sonstigen Gründen, werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 2Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu einem Monat je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet; Mutterschutz- sowie Elternzeiten werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 3Während der theoretischen Ausbildungsabschnitte ist in der Regel kein Urlaub zu gewähren.

(5) Auf den Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann die Einstellungsbehörde Zeiten einer hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Tätigkeit bei einer öffentlichen Feuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder einer Feuerwehr einer bundeseigenen Verwaltung bis zu insgesamt sechs Monaten auf den Ausbildungsabschnitt 2 gemäß Anlage 1 des Vorbereitungsdienstes anrechnen.

(6) Auf den Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann die Einstellungsbehörde Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die der Ausbildung förderlich sind und die nach Abschluss des Studiums gemäß § 21 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 458) abgeleistet wurden, bis zu insgesamt sechs Monaten auf die Ausbildungsabschnitte 1 bis 5 gemäß Anlage 2 Blatt 1 des Vorbereitungsdienstes anrechnen.

§ 8
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird und der Anwärter nicht zuvor entlassen worden ist. 2Hat der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder Teilabschnitten nicht erreicht, so kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate verlängern.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes verlängert sich um ein Jahr beim Nichtbestehen der Zugführerprüfung. 2Beim Nichtbestehen der Laufbahnprüfung verlängert sich der Vorbereitungsdienst um sechs Monate.

(3) Die Ausbildungsbehörde kann anordnen, dass während der Ausbildung wegen Krankheit, Mutterschutz- und Elternzeiten oder Urlaub aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachzuholen ist, soweit sie nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

§ 9
Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen, Betreuer

(1) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Ausbildungsleiter mit der Befähigung für den

1.
gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bei Laufbahnbewerbern für den mittleren und den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
2.
höheren feuerwehrtechnischen Dienst bei Laufbahnbewerbern für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst.

2Der Ausbildungsleiter hat die Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu leiten.

(2) 1Ausbildungsstellen sind die Einrichtungen, denen die Anwärter auf der Grundlage der Rahmenausbildungspläne (Anlagen 1 bis 3) zur theoretischen und berufspraktischen Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen werden. 2Bei den Ausbildungsstellen für die berufspraktischen Abschnitte sind Betreuer, die über die Befähigung im Sinne des Absatz 1 verfügen, zu bestellen. 3Sie betreuen die Anwärter vor Ort, regeln die Ausbildung in diesem Abschnitt und erstellen die Beurteilungen für diesen Abschnitt.

(3) 1Wird die Laufbahnausbildung oder Teile der Laufbahnausbildung an einer zur Landesfeuerwehrschule gleichwertigen Einrichtung in einem anderen Land durchgeführt, gelten für die Ausbildung die in diesem Land geltenden Ausbildungsbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2Die gleichwertigen Einrichtungen werden in einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern festgelegt.

§ 10
Bewertung der Leistungen

Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

Noten und Punkte
Note Punkte Durchschnittspunktzahl Beschreibung
Note Punkte Durchschnitts-
punktzahl
Beschreibung
sehr gut 15 14,50 bis 15,00 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
14 13,50 bis 14,49
gut 13 12,50 bis 13,49 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
12 11,50 bis 12,49
11 10,50 bis 11,49
befriedigend 10 9,50 bis 10,49 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
9 8,50 bis 9,49
8 7,50 bis 8,49
ausreichend 7 6,50 bis 7,49 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
6 5,50 bis 6,49
5 4,50 bis 5,49
mangelhaft 4 3,50 bis 4,49 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
3 2,50 bis 3,49
2 1,50 bis 2,49
ungenügend 1 0,50 bis 1,49 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
0 0,00 bis 0,49

§ 11
Beurteilung

1Jede Ausbildungsstelle hat Angaben über die Art und Dauer der Tätigkeit zu machen und eine Beurteilung (Anlage 4) über die Leistungen und das dienstliche Verhalten der Anwärter abzugeben. 2Die Beurteilung ist den Anwärtern spätestens am letzten Tage des Ausbildungsabschnittes zu eröffnen und im Rahmen eines Beurteilungsgespräches zu erläutern. 3Eine Mehrfertigung der Beurteilung ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 12
Ausbildung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) festgelegten Ausbildungsabschnitte.

(2) 1Der Einführungslehrgang wird von der Landesfeuerwehrschule Sachsen oder einer gleichwertigen Einrichtung nach § 9 Abs. 3 durchgeführt. 2Das Staatsministerium des Innern kann mit Gemeinden mit Berufsfeuerwehr die Durchführung des Einführungslehrganges durch deren Berufsfeuerwehren am Standort vereinbaren.

(3) Der Abschlusslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst wird von der Landesfeuerwehrschule Sachsen oder einer gleichwertigen Einrichtung nach § 9 Abs. 3 durchgeführt.

(4) 1Zum Abschlusslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst wird von der Einstellungsbehörde gemeldet, wer bis zum Beginn des Lehrgangs die Ausbildungsabschnitte 1 und 2 gemäß Anlage 1 des Vorbereitungsdienstes abgeleistet haben wird. 2Der Meldung sind beizufügen:

1.
ein Personalbogen,
2.
die Beurteilungen der berufspraktischen Abschnitte,
3.
das Arbeitsverzeichnis,
4.
eine Erklärung, ob der Anwärter schon einmal zu einer Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gemeldet war, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis.

(5) 1Der Abschlusslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst besteht aus theoretischem und berufspraktischem Unterricht nach einem von der Landesfeuerwehrschule Sachsen aufzustellenden Lehrplan. 2Der Lehrplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

§ 13
Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) 1Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 2 Blatt 1) festgelegten Ausbildungsabschnitte. 2Die Ausbildungsbehörde kann die Ausbildungsabschnitte 2, 4 und 5 gemäß Anlage 2 Blatt 1 des Vorbereitungsdienstes um jeweils bis zu einem Monat kürzen und dafür andere Abschnitte entsprechend verlängern, wenn dies der Ausbildung förderlich ist.

(2) 1Die Anwärter führen während der Ausbildungsabschnitte 1 bis 5 gemäß Anlage 2 Blatt 1 des Vorbereitungsdienstes ein Arbeitsverzeichnis und legen es nach Abschluss jedes Ausbildungsabschnittes oder Teilabschnittes der Ausbildungsbehörde vor. 2Eintragungen sind vom Ausbildungsleiter zu bestätigen.

(3) 1Der Abschlusslehrgang für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst wird in der Regel einmal im Jahr an der Landesfeuerwehrschule Sachsen oder einer gleichwertigen Einrichtung nach § 9 Abs. 3 durchgeführt. 2Für die Durchführung an der Landesfeuerwehrschule Sachsen gibt das Staatsministerium des Innern Beginn und Dauer des Lehrgangs im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(4) 1Zum Abschlusslehrgang für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst wird von der Einstellungsbehörde gemeldet, wer bis zum Beginn des Lehrgangs die Ausbildungsabschnitte 1 bis 5 gemäß Anlage 2 Blatt 1 des Vorbereitungsdienstes abgeleistet haben wird. 2Der Meldung sind beizufügen:

1.
ein Personalbogen,
2.
die Beurteilungen der berufspraktischen Abschnitte,
3.
das Arbeitsverzeichnis,
4.
eine Erklärung, ob der Anwärter schon einmal zu einer Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst gemeldet war, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis.

(5) 1Der Abschlusslehrgang für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besteht aus theoretischem und berufspraktischem Unterricht nach einem von der Landesfeuerwehrschule Sachsen aufzustellenden Lehrplan. 2Der Lehrplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern und wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

§ 14
Ausbildung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) 1Der Vorbereitungsdienst beginnt im Regelfall am 1. April eines Jahres. 2Die Einstellungsbehörden der Laufbahnbewerber des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes melden dem Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen (IdF NRW) spätestens bis zum 1. März des Einstellungsjahres die Teilnehmer des Vorbereitungsdienstes.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 3 Blatt 1) festgelegten Ausbildungsabschnitte.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich Inhalt, Durchführung und Bewertung der Ausbildung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Feu) vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 3
Prüfung

Unterabschnitt 1
Laufbahnprüfung für den mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

§ 15
Prüfungsbehörden, Durchführung der Prüfung

(1) Prüfungsbehörde ist die Landesfeuerwehrschule Sachsen oder eine gleichwertige Einrichtung eines anderen Landes nach § 9 Abs. 3.

(2) Wird die Laufbahnprüfung an einer gleichwertigen Einrichtung nach Absatz 1 abgelegt, gelten für die Prüfung die in diesem Land geltenden Prüfungsbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Die nach Absatz 2 abgelegte Laufbahnprüfung wird als Laufbahnprüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst im Freistaat Sachsen anerkannt.

§ 16
Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Laufbahnprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Dem Prüfungsausschuss für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gehören an:

1.
ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule Sachsen als Vorsitzender,
2.
zwei Beamte des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes von Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften,
3.
zwei Beamte des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes des Freistaates Sachsen oder anderer Länder,
4.
ein Beamter des höheren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde mit Berufsfeuerwehr oder Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften.

(3) Dem Prüfungsausschuss für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst gehören an:

1.
ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule Sachsen als Vorsitzender,
2.
zwei Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes von Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften,
3.
zwei Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes des Freistaates Sachsen oder anderer Länder,
4.
ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Freistaates Sachsen oder anderer Länder.

(4) Anstelle von Beamten können auch vergleichbare Beschäftigte bestellt werden.

(5) 1Das Staatsministerium des Innern bestellt die in Absatz 2 und 3 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren im Einvernehmen mit ihrer jeweiligen Dienstbehörde, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. 2Die Wiederbestellung ist zulässig. 3Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds ein neues Mitglied bestellt, so erfolgt die Bestellung nur für die Restdauer der Bestellung der anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses. 4Die nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 zu bestellenden Beamten oder vergleichbareren Beschäftigten der Gemeinden werden vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag vorgeschlagen.

(6) 1Für jedes Mitglied nach Absatz 2 und 3 wird ein Stellvertreter bestellt. 2Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 17
Schriftführer

1Die Prüfungsbehörde bestellt einen Schriftführer, der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss. 2Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung und fertigt über den Verlauf der Prüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift.

§ 18
Zeit und Ort der Prüfung

Zeit und Ort der Laufbahnprüfung bestimmt die Prüfungsbehörde.

§ 19
Art und Durchführung der Prüfung

(1) Die Laufbahnprüfung setzt sich aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil zusammen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die Erstprüfer und die Zweitprüfer für die einzelnen Prüfungsfächer.

(3) Der Prüfungsausschuss kann aus seiner Mitte Prüfungsgruppen bilden, die mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen, und diese mit der Abnahme der praktischen und der mündlichen Prüfung in einem, mehreren oder allen Prüfungsfächern beauftragen.

§ 20
Zweck und Inhalt der Prüfung

(1) In der Prüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärter die Befähigung für die jeweilige Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes besitzen.

(2) Die Prüfungsfächer richten sich nach den Anlagen 5 und 6.

§ 21
Schriftliche Prüfung

(1) 1In der schriftlichen Prüfung ist je ein Aufgabenkomplex aus den in Anlage 5 Nr. 1 oder aus den in Anlage 6 Nr. 1 genannten Fächern zu bearbeiten. 2Die Bearbeitungszeit beträgt für jeden Aufgabenkomplex 120 Minuten.

(2) Die Prüfungsarbeiten einschließlich der Hilfsmittel stellt die Prüfungsbehörde.

(3) 1Die Plätze in dem Prüfungsraum werden vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit verlost. 2Der Schriftführer oder die Aufsichtsführenden fertigen eine Liste über die Sitzplätze der einzelnen Prüfungsteilnehmer an.

(4) 1Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führen zwei von der Prüfungsbehörde beauftragte Beamte oder Beschäftigte, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. 2Die Aufsichtsführenden fertigen über den Ablauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift.

(5) 1Die Prüfungsteilnehmer versehen ihre Arbeiten mit einer für sämtliche Aufgaben gleichen Kennziffer. 2Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung vom Schriftführer verlost. 3Der Schriftführer fertigt eine Liste über die Kennziffern der einzelnen Prüfungsteilnehmer an, die er in einem Umschlag verschließt und versiegelt. 4Die Liste darf den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern nicht vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden.

(6) 1Die Prüfungsteilnehmer müssen die Arbeiten spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit dem Aufsichtsführenden abgeben. 2Dieser vermerkt auf einer separaten Liste den Zeitpunkt der Abgabe und die zugehörige Kennziffer. 3Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt der Aufsichtsführende fest, welche Prüfungsteilnehmer keine Arbeit abgegeben haben, und vermerkt dies in der Prüfungsniederschrift.

§ 22
Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von den Erst- und Zweitprüfern unabhängig voneinander zu begutachten und von diesen jeweils mit einer Punktzahl nach § 10 zu bewerten. 2Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

(2) 1Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, wird aus dem Mittelwert der Einzelbewertungen des Erst- und Zweitprüfers gemäß § 10 die Punktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit gebildet. 2Bei größeren Abweichungen entscheidet, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Vorschläge der Prüfer über die Punktzahl nach § 10. 3Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(3) Eine Arbeit, die nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird, wird mit null Punkten bewertet.

(4) 1Die Gesamtpunktzahl für die schriftliche Prüfung wird aus dem Mittelwert der Einzelbewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten gebildet. 2Aus der Durchschnittspunktzahl ist gemäß § 10 die Punktzahl der schriftlichen Prüfung zu ermitteln.

§ 23
Ausschluss von der weiteren Prüfung

1Wer in mehr als einem Fach der schriftlichen Prüfung nach Anlage 5 oder Anlage 6 weniger als fünf Punkte erhält, hat die Prüfung nicht bestanden. 2Er ist von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. 3Dies wird ihm vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt.

§ 24
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung findet spätestens vier Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung statt.

(2) Die Aufgaben der praktischen Prüfung stellt die Prüfungsbehörde.

(3) Jeder Prüfungsteilnehmer für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes wird in jedem Prüfungsfach nach Anlage 5 Nr. 2 mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten geprüft.

(4) Jeder Prüfungsteilnehmer für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes wird in dem Prüfungsfach nach Anlage 6 Nr. 2 Buchst. a mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten sowie nach Anlage 6 Nr. 2 Buchst. b mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten geprüft.

(5) Die Themen der Lehrprobe nach Anlage 5 Nr. 2 Buchst. f und Anlage 6 Nr. 2 Buchst. b werden ausgelost und dem Prüfungsteilnehmer zwei Wochen vor der Lehrprobe bekanntgegeben.

§ 25
Bewertung der praktischen Prüfung

(1) Die Leistungen in den praktischen Prüfungsfächern werden vom Prüfungsausschuss, im Fall des § 19 Abs. 3 durch die Prüfungsgruppe, jeweils mit einer Punktzahl nach § 10 bewertet.

(2) 1Die Gesamtpunktzahl für die praktische Prüfung wird aus dem Mittelwert der Einzelbewertungen der praktischen Prüfungsfächer gebildet. 2Aus der Durchschnittspunktzahl ist gemäß § 10 die Punktzahl der praktischen Prüfung zu ermitteln.

§ 26
Mündliche Prüfung

(1) Jeder Prüfungsteilnehmer wird in den in Anlage 5 Nr. 3 oder Anlage 6 Nr. 3 genannten Prüfungsfächern mündlich geprüft.

(2) Die mündliche Prüfung jedes Prüfungsteilnehmers für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes soll insgesamt 30 Minuten dauern.

(3) Die mündliche Prüfung jedes Prüfungsteilnehmers für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes soll insgesamt 60 Minuten dauern.

(4) 1Werden mehrere Prüfungsteilnehmer zusammen geprüft, so verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. 2Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht zusammen geprüft werden.

§ 27
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Leistungen in den mündlichen Prüfungsfächern werden vom Prüfungsausschuss, im Fall des § 19 Abs. 3 durch die Prüfungsgruppe, jeweils mit einer Punktzahl nach § 10 bewertet.

(2) 1Die Gesamtpunktzahl für die mündliche Prüfung wird aus dem Mittelwert der Einzelbewertungen der mündlichen Prüfungsfächer gebildet. 2Aus der Durchschnittspunktzahl ist gemäß § 10 die Punktzahl der mündlichen Prüfung zu ermitteln.

§ 28
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) 1Die nach §§ 22, 25 und 27 ermittelten Punktzahlen werden jeweils gemäß Anlage 7 gewichtet. 2Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch zehn geteilt (Durchschnittspunktzahl).

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens die Durchschnittspunktzahl 4,5 erreicht hat und für die Laufbahn des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes einen Nachweis der sportlichen Leistungsfähigkeit erbracht hat.

(3) 1Aus der Durchschnittspunktzahl nach Absatz 1 ist gemäß § 10 die Endpunktzahl und die Gesamtnote zu ermitteln. 2Endpunktzahl und Gesamtnote bilden das Prüfungsergebnis.

(4) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Ablegen der letzten Prüfung bekannt zu geben.

§ 29
Niederschrift

(1) In der Niederschrift über den Verlauf der Prüfung sind festzuhalten:

1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Prüfer, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,
3.
die Namen der Prüfungsteilnehmer,
4.
die Einzelbewertungen der schriftlichen Arbeiten,
5.
die in der praktischen und mündlichen Prüfung erzielten Punktzahlen,
6.
die Endpunktzahlen und die Gesamtnoten,
7.
die Entscheidungen des Prüfungsausschusses,
8.
Unregelmäßigkeiten in der Prüfung.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 30
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis.

(2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.

§ 31
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt ein Prüfungsteilnehmer ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von ihr zurück, so gilt sie als nicht bestanden.

(2) 1Der Prüfungsausschuss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Rücktritt oder dem Fernbleiben von der Prüfung zustimmen. 2Der Prüfungsteilnehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. 3Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. 4Der Krankheit eines Prüfungsteilnehmers steht die Krankheit eines von ihm zu versorgenden Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation gleich. 5Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(3) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden.

(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung teilzunehmen, setzt die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes an einem von der Prüfungsbehörde zu bestimmenden Termin fort.

(5) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Anwärter zu leisten hat.

§ 32
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) 1Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen oder stört er den ordnungsgemäßen Verlauf einer Prüfung, wird die betroffene Prüfung für ihn mit null Punkten bewertet. 2In besonders schweren Fällen können Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. 3Im Fall des Ausschlusses gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

(2) 1Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. 2Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der Aufsichtsführenden ein vorläufiger Ausschluss des Prüfungsteilnehmers zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerlässlich ist.

(3) 1Die Prüfungsbehörde kann das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag. 2Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die praktische und mündliche Prüfung entsprechend.

§ 33
Wiederholung der Prüfung

(1) Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal beim nächsten Termin wiederholen.

(2) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und gegebenenfalls welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Anwärter zu leisten haben.

§ 34
Prüfungsakten

1Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. 2Prüfungsteilnehmer können auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen.

Unterabschnitt 2
Prüfungen im höheren feuerwehrtechnischen Dienst

§ 35
Durchführung der Prüfung

(1) Die Zugführer- und die Laufbahnprüfung werden am IdF NRW vor dem beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebildeten Prüfungsausschuss nach den dort geltenden Bestimmungen der VAPhD-Feu abgelegt.

(2) Bei Laufbahnbewerbern für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes meldet der Ausbildungsleiter den Anwärter mindestens vier Wochen vor den festgelegten Terminen zu der Zugführer- und der Laufbahnprüfung am IdF NRW unter Beifügung der abschließenden Beurteilungen an.

Abschnitt 4
Aufstieg

§ 36
Aufstiegsbeamte

(1) 1Für den Aufstieg der Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst gelten §§ 9 bis 11 und 13 mit Ausnahme von Absatz 1 entsprechend. 2Die Ausbildung gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 2 Blatt 2) festgelegten Ausbildungsabschnitte.

(2) 1Für den Aufstieg der Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst gelten §§ 9 bis 11 und 14 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend. 2Die Ausbildung gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 3 Blatt 2 in Verbindung mit Anlage 8) festgelegten Ausbildungsabschnitte.

§ 37
Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) Die Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes werden bei einer Ausbildungsbehörde in die Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes eingeführt.

(2) 1Die Einführungszeit dauert drei Jahre. 2Von der Einführungszeit sind mindestens sechs Monate bei verschiedenen Berufsfeuerwehren zu absolvieren.

(3) Im Übrigen gelten für die Einführungszeit § 7 mit Ausnahme von Absatz 1 und § 8 entsprechend.

(4) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst als Aufstiegsprüfung abzulegen.

§ 38
Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) Die Einführungszeit beginnt im Regelfall am 1. Oktober eines Jahres.

(2) 1Umfang und Inhalt der Einführungszeit entsprechen dem zweiten Ausbildungsjahr für Brandreferendare, dem zwei berufspraktische Ausbildungsabschnitte bei Berufsfeuerwehren oder Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften vorangehen, die nicht dem Dienstherrn unterstehen. 2In diesen Ausbildungsabschnitten soll der Beamte mit Tätigkeiten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß Anlage 8 vertraut gemacht werden.

(3) 1Der Ausbildungsleiter bildet aus den Beurteilungen der drei berufspraktischen Abschnitte bei den Berufsfeuerwehren eine Gesamtnote. 2Die Gesamtnote setzt sich zu jeweils 25 Prozent aus der Note des ersten und zweiten berufspraktischen Abschnitts bei Berufsfeuerwehren und zu 50 Prozent aus der Note des dritten berufspraktischen Abschnitts bei einer Berufsfeuerwehr zusammen. 3Der Ausbildungsleiter meldet die Gesamtnote dem IdF NRW bei der Anmeldung zur Aufstiegsprüfung.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (SächsFwAPO-mD) vom 5. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 363) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (SächsFwAPO-gD) vom 6. September 1996 (SächsGVBl. S. 468), geändert durch Verordnung vom 25. April 2008 (SächsGVBl. S. 428), außer Kraft.

(2) 1Für Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gelten die in Absatz 1 genannten Verordnungen fort. 2Satz 1 gilt entsprechend für Aufstiegsbeamte, die ihre Aufstiegsausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben.

Dresden, den 23. Juni 2011

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlagen 1 bis 4

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5
(zu § 20)

Prüfungsfächer für die Laufbahnprüfung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes

Prüfungsfächer sind

1.
in der schriftlichen Prüfung
 
a)
Staatsbürger- und Rechtskunde,
 
b)
Brennen und Löschen, Löschmittel, Löschwasserversorgung,
 
c)
Einsatztechnik,
 
d)
Einsatztaktik,
 
e)
vorbeugender Brandschutz;
2.
in der praktischen Prüfung
 
a)
Übung in der Staffel oder Gruppe im Löscheinsatz,
 
b)
Übung „Technische Hilfeleistung“,
 
c)
drei Einzelübungen zu „Knoten und Stiche“, Geräten, Pumpen, oder lebenserhaltenden Maßnahmen,
 
d)
Planspielübung aus dem Löscheinsatz,
 
e)
Planspielübung aus dem Rettungs- oder Hilfeleistungseinsatz,
 
f)
Lehrprobe aus einem Fach des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung;
3.
in der mündlichen Prüfung
 
a)
Staatsbürger- und Rechtskunde,
 
b)
Gerätekunde,
 
c)
Einsatztaktik,
 
d)
vorbeugender Brandschutz.

Anlage 6
(zu § 20)

Prüfungsfächer für die Laufbahnprüfung des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes

Prüfungsfächer sind

1.
in der schriftlichen Prüfung
 
a)
Staatsbürger-, Rechts- und Verwaltungskunde,
 
b)
Brennen und Löschen, Löschmittel, Löschwasserversorgung,
 
c
Einsatztechnik,
 
d
Einsatztaktik,
 
e
vorbeugender Brandschutz;
2.
in der praktischen Prüfung
 
a)
Einsatz mit einer taktischen Einheit von Zugstärke beim Rettungs-, Lösch- oder Hilfeleistungseinsatz oder Planspiele,
 
b)
eine Lehrprobe aus einem Fach des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung;
3.
in der mündlichen Prüfung
 
a)
Staatsbürger-, Rechts- und Verwaltungskunde,
 
b)
Gerätekunde,
 
c
Einsatztaktik,
 
d
vorbeugender Brandschutz.

Anlage 7
(zu § 28 Abs. 1)

Gewichtung der Prüfungsergebnisse

Gewichtung für den mittleren Dienst:

1.
schriftliche Prüfung
dreifach,
2.
praktische Prüfung
vierfach,
3.
mündliche Prüfung
dreifach.

Gewichtung für den gehobenen Dienst:

1.
schriftliche Prüfung
vierfach,
2.
praktische Prüfung
dreifach,
3.
mündliche Prüfung
dreifach.

Anlage 8
(zu § 38 Abs. 2)

Inhalt der Einführungsabschnitte beim Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

Ausbildungsabschnitt 1:

Die Beamten sollen die Aufgaben eines Einsatzleiters sachgerecht und eigenständig ausführen. Sie sollen die Kenntnisse in verschiedenen Abteilungen einer Berufsfeuerwehr oder Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften vertiefen und Erfahrungen in der Personalführung innerhalb einer Abteilung sammeln. Die Beamten müssen im Selbststudium die Ausbildungsinhalte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vertiefen.

Inhalte:

Verwendung im Einsatz- und Übungsdienst als Zugführer und Einsatzleiter,
Mitarbeit in der Einsatzplanung der Feuerwehr einschließlich des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes,
Teilnahme und Organisation an Plan- und Einsatzübungen,
Mitarbeit im Nachrichtenwesen der Feuerwehr, insbesondere Hospitation in der Leitstelle,
Mitwirkung bei Stellungnahmen des vorbeugenden Brandschutzes innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens,
Erteilen von Fachunterricht für Einsatzkräfte,
Vertiefung der Kenntnisse der allgemeinen Verwaltung, des kommunalen Haushaltswesens und der Personalverwaltung,
Mitwirkung bei der Erstellung von Fahrzeugkonzepten,
Mitwirkung bei Beschaffungen.

Ausbildungsabschnitt 2:

Die Beamten sollen die Aufgaben eines Einsatzleiters sachgerecht und eigenständig ausführen. Sie sollen die Kenntnisse in verschiedenen Abteilungen einer Berufsfeuerwehr oder Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften vertiefen und Erfahrungen in der Abteilungs- oder Amtsleitertätigkeit entsprechend ihren Vorkenntnissen sammeln. Durch eigenverantwortliche Tätigkeit in der Ausbildung sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse vertieft werden.

Inhalte:

Verwendung im Einsatz- und Übungsdienst als Zugführer und Einsatzleiter,
Mitarbeit in der Einsatzplanung der Feuerwehr einschließlich des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes,
Teilnahme und Organisation an Plan- und Einsatzübungen,
Mitarbeit in den Leitungsbüros der Abteilungen und des Amtes Feuerwehr,
Erstellung von Stellungnahmen des vorbeugenden Brandschutzes innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens für Sonderbauten,
Erteilen von Fachunterricht für Führungskräfte,
Einarbeitung in die Ablauforganisation einer Kommunalverwaltung,
Mitwirkung bei der Erstellung von Vorlagen für den Gemeinderat,
Zusammenarbeit mit der Personalvertretung.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 6, S. 203
    Fsn-Nr.: 28-x.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2011

    Vorschrift außer Kraft seit:
    29. Mai 2020