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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. August 2011 (SächsGVBl. S. 345)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Vom 18. August 2011

Aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472, 476), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses der Studienreferendare der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur zuständig.“
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 642)“ durch die Angabe „Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1895)“ ersetzt.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375)“ wird durch die Angabe „Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399)“ ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 bemisst sich der Grundbetrag der Ausbildungsbezüge bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Förderschulen nach dem für das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 maßgeblichen Anwärtergrundbetrag.“
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „eine jährliche Sonderzahlung sowie“ gestrichen.
3.
§ 5 wird aufgehoben.
4.
Der bisherige § 6 wird § 5.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.

Dresden, den 18. August 2011

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 9, S. 345
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. September 2011