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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Zuwendungen zu den Baukosten für Kindertageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Zuwendungen zu den Baukosten für Kindertageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 353)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über Zuwendungen zu den Baukosten für Kindertageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe

Vom 10. Juni 1997

1
Rechtsgrundlagen
 
Aufgrund des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 237) gewährt der Freistaat Sachsen Zuwendungen zu den Bau- und Einrichtungskosten in Kindertageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe in Höhe der im Staatshaushalt dafür ausgewiesenen Finanzmittel und Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe dieser Vorschrift und des § 44 SäHO . Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Fördergegenstand
 
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung (einschließlich Erstausstattung), die Sanierung und Modernisierung von in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommenen Kindertageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe im Freistaat Sachsen.
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Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt sind Träger von Kindertageseinrichtungen, die als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Persönliche Voraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Empfänger anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist.
4.2
Sachliche Voraussetzungen
Die Einrichtung muß in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen sein.
5
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.1
Zuwendungsfähig sind bei Neubauten die als notwendig anerkannten Kosten einschließlich der Erstausstattung der Einrichtung, in Höhe von bis zu 20,0 TDM pro Platz für die Einrichtung. Es wird davon ausgegangen, daß der Träger Eigentümer des Grundstücks ist oder es ihm in Erbpacht zur Verfügung steht. Grundstücks- und Erschließungskosten werden nicht berücksichtigt.
5.2
Zuwendungsfähig sind bei Sanierungsarbeiten die als notwendig anerkannten Kosten in Höhe von bis zu 15,0 TDM pro Platz insbesondere zur Erfüllung der in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zu den räumlichen Anforderungen in Kindertageseinrichtungen festgelegten Mindestanforderungen u.a.
  • Behebung von Sicherheitsmängeln,
  • Verbesserung der sanitären Anlagen,
  • Dachsanierung, Baumaßnahmen an Fassaden, Fenstern, Fußböden,
  • Umbauten zur Verbesserung der Gruppenräume,
  • Ablösung von asbesthaltigen Materialien,
  • Veränderungen der Freispielfläche entsprechend der sicherheitstechnischen Anforderungen.
5.3
Zuwendungsfähig sind bei Modernisierungsmaßnahmen insbesondere notwendige Kosten
  • zur Verbesserung der Ausstattung der Einrichtung,
  • zur Verbesserung des Materials für die pädagogische Arbeit.
6
Form der Zuwendung
 
Eine Zuwendung wird in der Regel als einmaliger Zuschuß zur Verstärkung der Eigenmittel in einem Festbetrag bewilligt.
7
Höhe der Zuwendung
 
Die Zuwendung darf höchstens 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
8
Gesamtfinanzierung
8.1
Eigenkapital des Bauträgers
Insofern der freie Träger leistungsfähig ist, werden Eigenmittel in Höhe von 20 vom Hundert erwartet.
8.2
Kommunale Fördermittel
Es wird eine kommunale Förderung (Gemeinde und Kreis) von mindestens 40 vom Hundert erwartet. Auf § 11 SäKitaG wird hingewiesen.
8.3
Zuwendung des Freistaates
siehe Ziffer 7
8.4
Sonstige Finanzierungsmittel
Zusätzlich können zur Sicherstellung der Finanzierung Mittel des Spitzenverbandes und anderer Zuwendungsgeber eingesetzt werden.
9
Antrag
9.1
Die Zuwendungen sind schriftlich unter Verwendung des Musters der Anlage 1 beim Landratsamt/Stadtverwaltung 1 einzureichen. Das Landratsamt/Stadtverwaltung leitet den Antrag mit einer Stellungnahme des Jugendamtes unverzüglich an die Bewilligungsbehörde weiter. Die Bewilligungsbehörde legt dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS) eine Vorschlagsliste der zu fördernden Objekte vor.
 
Dem Antrag sind u.a. folgende Unterlagen beizufügen:
  • bei Neubauten und Sanierungen
  • Baugenehmigung (beachte § 63 Bauordnung)
  • Projektbeschreibung/Planungsunterlagen
  • Bauzeitplan
  • Ausgabenberechnung/Kostenberechnung
  • Finanzierungsplan
  • bei Modernisierung
  • Ausgabenberechnung
  • Finanzierungsplan
  • Nachweis über die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
9.2
Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Vorhaben ausgeführt werden soll.
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Bewilligung
 
Die Zuwendung wird nach vorheriger Zustimmung des SMS durch einen schriftlichen Bescheid nach dem Muster der Anlage 2 bewilligt (Zuwendungsbescheid).Die Rechtsaufsichtsbehörde erhält eine Durchschrift des Bescheides.
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Auszahlung
 
Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt nach dem Baufortschritt. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid.
12
Verwendungsnachweis
12.1
Der Zuschußempfänger hat die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde prüft in eigener Verantwortung den Verwendungsnachweis.
12.2
Die Bewilligungsbehörde ist auch zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides einschließlich der Rückforderung der Zuwendung.
12.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
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Ausnahmeregelungen
 
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen von den vorliegenden Förderkriterien zulassen.
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Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 6. Juli 1992 (SächsABl. S. 1193) außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1997

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

1
nur bei kreisfreier Stadt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 353

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002