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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten vom 4. Januar 2005 (SächsABl. S. 74), die durch Ziffer XII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten
(BeamtZuVwV – SMI)

Vom 4. Januar 2005 1

[Geändert durch Ziffer XII der VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 351)
mit Wirkung vom 2. März 2012]

1.
Übertragung von Befugnissen auf die für die Ernennung zuständigen Behörden
 
Das Staatsministerium des Innern überträgt für seinen Geschäftsbereich die ihm nach folgenden Bestimmungen zustehenden Befugnisse auf die Behörden, die für die Ernennung der Beamten zuständig sind, soweit das Ernennungsrecht nicht dem Ministerpräsidenten oder dem Staatsministerium des Innern selbst zusteht:
 
a)
§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, und § 149 Abs. 1 Satz 1 SächsBG (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und anderes) sowie
 
b)
§ 15 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, (Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes).
2.
Übertragung von Befugnissen auf die dem Staatsministerium des Innern nachgeordneten Behörden
 
Das Staatsministerium des Innern überträgt die ihm nach
 
a)
§ 81 Satz 1 SächsBG (Übernahme einer Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn),
 
b)
§ 87 Abs. 2 Satz 1 SächsBG (Entscheidung über Genehmigungen, über die Zulassung von Ausnahmen und über die Erhebung des Nutzungsentgeltes bei Nebentätigkeiten),
 
c)
§ 90 Satz 1 SächsBG (Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken) zustehenden Befugnisse auf:
 
 
aa)
das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen,
 
 
bb)
das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen,
 
 
cc)
das Landeskriminalamt Sachsen,
 
 
dd)
das Polizeiverwaltungsamt,
 
 
ee)
den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,
 
 
ff)
das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen,
 
 
gg)
das Landesamt für Denkmalpflege Sachsen,
 
 
hh)
die Polizeidirektionen,
 
 
ii)
die Landesdirektion Sachsen,
 
 
jj)
das Sächsische Staatsarchiv,
 
 
kk)
die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen,
 
 
ll)
die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
 
 
mm)
die Landesfeuerwehrschule Sachsen
 
 
jeweils für die Beamten in deren Geschäftsbereich. Ausgenommen von der Übertragung sind die Befugnisse gegenüber den Leitern dieser Behörden und Stellen und deren Stellvertretern.
3.
Übertragung von Befugnissen für Beamte nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
 
Das Staatsministerium des Innern überträgt die ihm nach § 89 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsBG zustehenden Befugnisse (Entgegennahme der Anzeige oder Untersagung der Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten, die mit deren dienstlicher Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang stehen und durch die dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden können) auf die für die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach Nummer 2 zuständige Behörde und Stelle.
4.
In-Kraft-Treten
 
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 4. Januar 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 4, S. 74
    Fsn-Nr.: 240-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012

    Fassung gültig bis: 31. März 2014