1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden

Vollzitat: Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 28. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 269)

Polizeiverordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zum Schutz vor gefährlichen Hunden

Vom 28. Juni 1996

Aufgrund von § 9 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Halten, die Zucht und die Ausbildung von gefährlichen Hunden im Freistaat Sachsen.

(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten

  1. Hunde, die sich gegenüber Menschen oder Tieren als bissig erwiesen haben,
  2. Hunde, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen,
  3. Hunde, die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

(3) Als bissig im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier durch Biß geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.

(4) Von dieser Verordnung ausgenommen sind Zucht, Ausbildung und zweckbestimmter Einsatz von

  1. Diensthunden der Bundes- und Landesbehörden,
  2. Herdengebrauchshunden,
  3. Jagdhunden im Rahmen waidgerechter Jagdausübung.

§ 2
Verbot der Zucht und Ausbildung
von Hunden mit gesteigerter Aggressivität

Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten oder auszubilden.

§ 3
Halten von gefährlichen Hunden

(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(2) Grundstücke und Zwinger, in denen gefährliche Hunde gehalten werden, müssen so gesichert sein, daß die Hunde nicht entweichen können.

(3) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem eingezäunten Grundstück oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu machen.

(4) Gefährliche Hunde sind außerhalb eingezäunter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern anzuleinen. Bissige Hunde im Sinne von § 1 Abs. 3 müssen zusätzlich einen geeigneten Maulkorb tragen.

(5) Die den Hund führende Person muß körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig. Ein Hundehalter darf einen gefährlichen Hund nur solchen Personen überlassen, die als Aufsichtsperson geeignet sind.

§ 4
Mitnahmeverbot

Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen und in Badeanstalten mitgenommen werden.

§ 5
Beschränkung und Untersagung der Haltung
von gefährlichen Hunden

(1) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die von gefährlichen Hunden ausgehende Gefahr für Leib oder Leben von Menschen oder Tieren zu beseitigen. Dies gilt insbesondere bei nicht ausbruchsicherer Unterbringung des Hundes sowie bei Unzuverlässigkeit des Hundehalters.

(2) Unzuverlässigkeit im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn sich aus der Person oder aus dem sozialen Umfeld des Hundehalters Umstände ergeben, die auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen lassen, insbesondere bei

  1. aufenden oder abgeschlossenen Ermittlungen wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat oder einschlägigen Verurteilungen,
  2. wiederholtem oder grobem Verstoß gegen die sich aus §§ 2 und 3 ergebenden Pflichten oder
  3. Alkohol-, Drogen- oder mißbräuchlicher Medikamentenabhängigkeit.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 2 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität züchtet oder ausbildet, so daß dadurch eine Gefahr für Menschen oder Tiere entsteht,
  2. § 3 Abs. 1 einen gefährlichen Hund so hält, daß Menschen, Tiere und Sachen gefährdet werden,
  3. § 3 Abs. 2 Grundstücke und Zwinger, in denen gefährliche Hunde gehalten werden, nicht so sichert, daß die Hunde nicht entweichen können, § 3 Abs. 3 nicht durch ein Schild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
  4. § 3 Abs. 4 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht anleint,
  5. § 3 Abs. 4 Satz 2 keinen geeigneten Beißkorb verwendet,
  6. § 3 Abs. 5 Satz 1 einen gefährlichen Hund führt, ohne diesen sicher an der Leine halten zu können,
  7. § 3 Abs. 5 Satz 2 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
  8. § 3 Abs. 5 Satz 3 als Hundehalter einen gefährlichen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson überläßt oder
  9. § 4 einen gefährlichen Hund auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen und in Badeanstalten mitnimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 28. Juni 1996

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 13, S. 269

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Juli 1996

    Fassung gültig bis: 1. September 2000