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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte vom 11. April 2012 (SächsABl. S. 497)

Bekanntmachung

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vom 11. April 2012

Die Baupreisindexzahl, mit der nach Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Neunten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis – 9. SächsKVZ) vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410) die Rohbauwerte der Anlage 2 des 9. SächsKVZ ab 1. Mai 2012 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,178.

Die sich daraus mit Gültigkeit ab 1. Mai 2012 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle (Anlage) bekannt gegeben.

Dresden, den 11. April 2012

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Beyer
Abteilungsleiter

Anlage

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Basisjahr 2005 = 1,00

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Nummer Gebäudeart Rohbauwert (Euro pro m³)
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
EUR/m³
1 Wohngebäude 108
2 Wochenendhäuser 95
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 146
4 Schulen 139
5 Kindergärten 124
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 124
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 145
8 Krankenhäuser 161
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 124
10 Kirchen 139
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 114
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 82
13 Hallenbäder 134
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 105
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 82
16  Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 147
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 66
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 80
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 97
20 Tiefgaragen 148
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
21.1 mit nicht geringen Einbauten3)  72
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten3)  
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
21.2.1.1 Bauart schwer4) 52
21.2.1.2 sonstige Bauart 45
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³  
21.2.2.1 Bauart schwer4) 45
21.2.2.2 sonstige Bauart 35
21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³  
21.2.3.1 Bauart schwer4) 35
21.2.3.2 sonstige Bauart 28
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten3) 105
22.2 mit nicht geringen Einbauten3) 121
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 88
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 86
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 40
27 Gewächshäuser  
27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 28
27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 18
1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 letzter Satz.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 letzter Satz.
3)
Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 letzter Satz.
4)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Anmerkungen:

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR je m² zu erhöhen.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 17, S. 497
    Fsn-Nr.: 211

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2012

    Fassung gültig bis: 30. April 2013