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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 2)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen
(LeitAnlZuVO)

Vom 26. Januar 2005

Aufgrund von § 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Ausführung

  1. des Teils 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359, 1380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
  2. der Aufgaben nach den aufgrund von § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG erlassenen Verordnungen

sind für die unter den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 UVPG genannten Vorhaben die Regierungspräsidien.

(2) Bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. Januar 2005

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 660-7.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2005

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008