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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte vom 20. März 2013 (SächsABl. S. 371)

Bekanntmachung

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vom 20. März 2013

Die Baupreisindexzahl, mit der nach Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Neunten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis – 9. SächsKVZ) vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410) die Rohbauwerte der Anlage 2 des 9. SächsKVZ ab 1. Mai 2013 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,206.

Die sich daraus mit Gültigkeit ab 1. Mai 2013 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle (Anlage) bekannt gegeben.

Dresden, den 20. März 2013

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Beyer
Abteilungsleiter

Anlage

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Basisjahr 2005 = 1,00

Tabelle
Nummer Gebäudeart Rohbauwert (Euro/m³)
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
EUR/m³
1 Wohngebäude 111
2 Wochenendhäuser 98
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 150
4 Schulen 142
5 Kindergärten 127
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 127
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 148
8 Krankenhäuser 165
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 127
10 Kirchen 142
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 117
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 84
13 Hallenbäder 137
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 107
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 84
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 151
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 68
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 82
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 99
20 Tiefgaragen 152
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
21.1 mit nicht geringen Einbauten3) 74
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten3)  
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
21.2.1.1 Bauart schwer4) 53
21.2.1.2 sonstige Bauart 46
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³  
21.2.2.1 Bauart schwer4) 46
21.2.2.2 sonstige Bauart 36
21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³  
21.2.3.1 Bauart schwer4) 36
21.2.3.2 sonstige Bauart 29
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten3) 107
22.2 mit nicht geringen Einbauten3) 124
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 90
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 88
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 41
27 Gewächshäuser  
27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 29
27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 18
1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 letzter Satz.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 letzter Satz.
3)
Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 letzter Satz.
4)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Anmerkungen:

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR je m² zu erhöhen.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 15, S. 371
    Fsn-Nr.: 211-V13.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2013

    Fassung gültig bis: 30. April 2014