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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Haushaltsprüfung

Vollzitat: VwV Haushaltsprüfung vom 29. Juni 1995 (SächsABl. S. 880)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur rechtsaufsichtlichen Prüfung der Haushaltspläne der Gemeinden
– VwV Haushaltsprüfung –

Vom 29. Juni 19951

Aufgrund von § 129 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), wird im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die nachfolgende Verwaltungsvorschrift erlassen.

Gemäß § 76 Abs. 3 SächsGemO ist die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. In Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht hat die Rechtsaufsichtsbehörde dabei insbesondere zu prüfen, ob die allgemeinen Haushaltsgrundsätze nach § 72 SächsGemO beachtet wurden.

Die Prüfung der kommunalen Haushalte hat auf der Grundlage nachstehend aufgeführter Unterlagen nach folgenden Kriterien zu erfolgen:

Kriterien
Nr. Gegenstand
1 Haushaltssituation der beiden vorausgegangenen Haushaltsjahre unter Würdigung der Jahresrechnung – hier unter anderem des schriftlichen Rechenschaftsberichtes (§ 88 Abs. 1 SächsGemO)
2 Örtliche und überörtliche Prüfberichte nach § 104, 105, 109 und 110 SächsGemO
3 Planungsunterlagen für das Haushaltsjahr und zwar insbesondere:
3.1 die Vollständigkeit der Bestandteile des Haushaltsplanes mit Anlagen (§ 2 GemHVO) sowie des Vorberichtes (§ 3 GemHVO)
Der Vorbericht muß
a) die Finanzlage,
b) die Folgekosten der in der Finanzplanung enthalten Investitionen
ausführlich darstellten.
3.2 Haushaltsvolumen gesamt: ......... TDM
  davon: Verwaltungshaushalt: ......... TDM
  Vermögenshaushalt: ......... TDM
Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen (§ 82 Abs. 2 SächsGemO) ......... TDM
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 81 Abs. 4 SächsGemO) ......... TDM
Höchstbetrag der Kassenkredite (§ 84 Abs. 2 SächsGemO) ......... TDM
Zuführungsrate vom Verwaltungshaushalt an Vermögenshaushalt ......... TDM
  Die Mindestzuführung vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt ist grundsätzlich gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO wie folgt zu berechnen:  
1. Ordentliche Tilgungen  
2. + Kreditbeschaffungskosten  
3. = Mindestzuführungsrate  
Zuführungsrate vom Vermögenshaushalt an Verwaltungshaushalt ......... TDM
Höhe der Nettoinvestitionsrate ......... TDM
erwirtschafteter Überschuß des Verwaltungshaushalts, der im Vermögenshaushalt nach Abzug der Ausgaben für die ordentliche Kredittilgung als Eigenfinanzierungsrate für Investitionen zur Verfügung steht („freie Spitze“)  
Höhe der Pflichtzuführung nach § 6 Abs. 2 FAG 1995 (SächsGVBI. S. 1541) ......... TDM
Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung (vergleiche Erlaß vom 18. Januar 1995 des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur haushaltswirtschaftlichen Behandlung der Allgemeinen Finanzzuweisungen nach § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FAG 1995)  
Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt ......... TDM
wenn ja: Erläuterung der Ursachen des Fehlbetrages; Maßnahmen, wie er abgebaut werden soll und wie künftige Fehlbeträge vermieden werden sollen.
Haushaultssicherungskonzept nach der VwV Haushaltswirtschaft 1995 vom 12. Dezember 1994 (SächsABl. S. 1566) Abschnitt II Nr. 2 Buchst. b.
Bei Anträgen auf Gewährung einer Bedarfszuweisung zur Deckung von Fehlbeträgen im Verwaltungshaushalt (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 FAG 1995) ist die Vorlage eines Haushaltssicherungskonzepts zwingend vorgeschrieben. Auf die VwV Bedarfszuweisungen 1995 des Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Februar 1995 (SächsABl. S. 380) und die Anlage 1 wird hingewiesen.
 
Hebesätze für Realsteuern: Einnahme in TDM
Grundsteuer A:
Grundsteuer B:
Grundsteuer C:
vom Hundert
vom Hundert
vom Hundert
...........
...........
...........
Ist der Hebesatzempfehlung in Abschnitt I Buchst. a Nr. 1 bis 3 VwV Haushaltswirtschaft 1995 gefolgt worden?
Personalkosten in vom Hundert der Ausgaben des Verwaltungshaushalts
    insgesamt:
davon in der Kernverwaltung:
(Ämter der Gemeondeverwaltung, nicht aber ausgegliederte Bereiche, wie zum Beispiel Kindergärten und Schulhorte, Schwimmbäder, Bauhof, Jugend- und Kulturzentren, Bibliotheken und Archive, Stadtwerke und sonstige Versorgungseinrichtungen, Wohnungsverwaltung außerhalb des Liegenschaftsamtes. Es kommt nicht darauf an, ob diese Bereiche rechtlich selbständig oder unselbständig sind.)
    Zur Kernverwaltung gehören zum Beispiel folgende Bereiche:
    – Hauptamt,
    – Kämmerei,
    – Rechnungsprüfungsamt,
    – Personalamt,
    – Rechtsamt,
    – Ordnungsamt,
    – Standesamt,
    – Bauamt,
    – Jugend- und Sozialamt,
    – Grundbuchamt,
    – Liegenschaftsamt.
Wurden die Stellen höher bewertet als nach BAT-O und wenn ja, in welchem Umfang?
Anzahl der Stellen laut Stellenplan: Beamte
Angestellte
Arbeiter
ABM
davon in der Kemverwaltung Beamte
Angestellte
Arbeiter
ABM
Welche Maßnahmen sind zum Abbau von Personal getroffen worden? (Personalstrukturplan gemäß Anlage 6 der VwV Bedarfszuweisungen 1995 des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Februar 1995, SächsABL S. 379)
3.3 Vermögenshaushalt und Verschuldung
Sind die im Vermögenshaushalt veranschlagten Maßnahmen mit der aktuellen Haushaltssituation sowie ihrer mittelfristigen Entwicklung zu vereinbaren.
Liegen den Maßnahmen Planungen, Dimensionierungen oder Qualitätsstandards zugrunde, die mit dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nicht zu vereinbaren sind?
Können die von Investitionsmaßnahmen ausgehenden Folgekosten (Personal- und Betriebskosten, Schuldendienst) von der Kommune künftig aufgebracht werden?
Besondere Prüfung der in den Haushaltsplan aufgenommenen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (vergleiche Abschnitt 11 Nr. 3 VwV Haushaltswirtschaft 1995)
Sind bei entsprechenden Vorhaben im Vermögenshaushalt Beiträge nach dem SächsKAG und BauGB zur Finanzierung eingestellt?
Wurde bei der Veranschlagung von staatlichen Zuwendungen von einer realistischen Förderquote ausgegangen?
Kriterien
Nr. Gegenstand Betrag
3.3.1 Bisher aufgenommene Kredite ........... TDM
Erläuterung der Zinsbelastungen nach rentierlichen und unrentierlichen
Krediten
 
3.3.2 Kreditaufnahmen im laufenden Haushaltsjahr ......... TDM
Prüfung nach Abschnitt II Nr. 4 Buchst. d VwV Haushalts- und Wirtschaftsführung 1994  
  Führt die Genehmigung des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen zu einer Pro-Kopf-Verschuldung von mehr als 2 0000 DM je Einwohner oder liegt eine solche bereits vor, hat die Rechtsaufsichtsbehörde das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Genehmigung besonders sorgfältig zu prüfen und im Genehmigungserlaß zu begründen.
Zur Sicherung des Kreditfinanzierungsverbotes für die Schuldentilgung und Rücklagenbildung ist nachfolgende Berechnung aus dem Vermögenshaushalt durchzuführen:
1. Investitionen
2. + Investitionsfördermaßnahmen
3. + Umschuldungen
4. Summe I
5. – zweckgebundene Einnahmen für Nummer 1 und 2 im Vermögenshaushalt
6.= Höchstbetrag der Kredite
Kriterien
Nr. gegenstand Betrag
3.3.3 Altschulden (werden 1995 im Haushalt mit Zins und Tilgungsleistungen wirksam), ........ TDM
  insbesondere Ausschöpfung der gemeindespezifischen Einnahmequellen, ggf. Reduzierung der Kreditermächtigung  
  darunter – im Gesellschaftsbau ........ TDM
    – im Wohnungsbau ........ TDM
3.3.4 Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften außerhalb des Haushalts nach der VwV Kreditwirtschaft vom 6. Februar 1991 Abschnitt II Nr. 9 (SächsABI. S. 6) ........ TDM
Kriterien
Nr. Gegenstand Betrag
3.3.5 Pro-Kopf-Verschuldung (ohne Nummer 3.3.4)  
per 31. Dezember des Vorjahres ....... DM/EW
per 31. Dezember des Haushaltsjahres ....... DM/EW
  darunter: aus Altschulden ....... DM/EW
3.3.6 Nachweis der von der Gemeinde übernommenen Bürgschaften
Kriterien
Nr. Gegenstand
3.3.7 Tilgung von Krediten
davon: im Haushaltsjahr ........ TDM
nachrichtlich für 19.. 19.. 19..
  ........ TDM ........ TDM ........ TDM
3.3.8 Zinsausgaben
davon: im Haushaltsjahr ........ TDM
nachrichtlich für 19.. 19.. 19..
  ........ TDM ........ TDM ........ TDM
Kriterien
Nr. Gegenstand
4 Stand der Rücklagen
gesamt: ........ TDM
davon im Haushaltsjahr gebildet: Soll: ........ TDM  
(Mindestrücklage)
§ 20 Abs. 2 GemHVO
Ist: ........ TDM  
Kriterien
Nr. Gegenstand
5 Stand der inneren Darlehen
zu Beginn des Haushaltsjahres ........ TDM
am Ende des Haushaltsjahres ........ TDM
Kriterien
Nr. Gegenstand
6 Kostendeckungsgrade für nachfolgende Einrichtungen:

Kostendeckung vom Hundert

Kinderkrippen ........
Kindergärten ........
Horte ........
Abwasserbeseitigung ........
Wasserversorgung ........
Museen ........
Bibliotheken ........
Freibäder ........
Bestattungswesen ........
Sind Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmesituation getroffen worden?
Kriterien
Nr. Gegenstand
7 Beteiligungen an rechtlich selbständigen Unternehmen
Name und Zweck des Unternehmens
Höhe der Beteiligung
Kriterien
Nr. Gegenstand
8 Mittelfristige Finanzplanung
Erläuterung zur Entwicklung der wichtigsten Einnahme und Ausgabearten
A. Einnahmen
  a) Grundsteuer A und B
  b) Gewerbesteuer
  c) Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer
  d) Schlüsselzuweisungen
  e) Gebühren, Mieten
  f) Sonstige allgemeine Zuweisungen
B. Ausgaben
  a) Personalausgaben
  b) Sach- und Geschäftsausgaben
  c) Umlagen an andere Körperschaften
  d) Zuführung an den Vermögenshaushalt
  e) Zuschüsse an öffentliche Unternehmen
    Wurden die Folgekosten für die im Finanzplan vorgesehenen Investitionsmaßnahmen berücksichtigt?
Sind alle Maßnahmen – im Hinblick auf die Verpflichtungsermächtigungen – aufgeführt?
9 Liegt neben dem Finanzplan ein vom Gemeinderat beschlossenes Investitionsprogramm vor?
Kriterien
Nr. Gegenstand
9.1 Zuwendungen und Zuschüsse für Investitionen
Maßnahme beantragt bei Höhe in TDM

Bescheid
ja/nein


Kriterien
Nr. Gegenstand
9.2 Erforderliche Eigenmittel der Gemeinde im Haushaltsplan veranschlagt
Maßnahme Höhe in TDM

10 Privatisierung
Werden zur Erfüllung von Pflichtaufgaben Private herangezogen?
(unter anderem Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung)
11 Eigenbetriebe
Wurden Eigenbetriebe nach dem SächsEigBG vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773) gebildet?

Dresden, den 29. Juni 1995

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 34, S. 880

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Juli 1995

    Fassung gültig bis: 31. März 2004