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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Einzelbetriebliche FuE-Projektförderung

Vollzitat: Einzelbetriebliche FuE-Projektförderung vom 4. April 2005 (SächsABl. S. 339), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 852)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen für Projekte zur Entwicklung neuer oder neuartiger Produkte und Verfahren im Freistaat Sachsen
(Einzelbetriebliche FuE-Projektförderung)

Vom 4. April 2005

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Im Rahmen des Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen 2000–2006 (Operationelles Programm) gewährt der Freistaat Sachsen nach §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsischen Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), in der jeweils gültigen Fassung, sowie dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für die Entwicklung neuer oder neuartiger Produkte und Verfahren des Zuwendungsempfängers.
1.2
Zweck der Förderung ist es, einen Anreiz für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Entwicklung neuer oder neuartiger Produkte und Verfahren zu geben, um auf diese Weise das überdurchschnittlich hohe technische Risiko und das damit einhergehende finanzielle Risiko zu mindern.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit innovativem technologieorientierten Inhalt, die der Entwicklung von neuen oder neuartigen Produkten und Verfahren des Zuwendungsempfängers auf dem Gebiet der Zukunftstechnologien dienen. Entsprechend dem Operationellen Programm gehören zu diesen Zukunftstechnologien:
  • Materialwissenschaften,
  • Physikalische und Chemische Technologien,
  • Biologische Forschung und Technologie,
  • Mikrosystemtechnik,
  • Informationstechnik,
  • Fertigungstechnik,
  • Energietechnik,
  • Umwelttechnik,
  • Medizintechnik.
2.2
Ein Produkt oder ein Produktionsverfahren ist neu, wenn es in der Europäischen Union noch nicht wirtschaftlich verwertet wird. Ein neues Produkt oder ein neues Produktionsverfahren im Sinne dieser Förderrichtlinie kann auch auf der Weiterentwicklung eines bereits auf dem Markt befindlichen Produktes oder Produktionsverfahrens beruhen.
2.3
Insbesondere werden Maßnahmen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in der jeweils gültigen Fassung gefördert.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des wirtschaftsnahen Dienstleistungssektors, die eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben, sowie außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen, die als gewerbliches Unternehmen betrieben werden.
3.2
Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht. 2
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Verwirklichung des Projektes im beantragten Umfang ohne die Zuwendung durch die in Nummer 1.2. genannten Risiken gefährdet ist.
4.2
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
4.3
Zuwendungen Dritter sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
4.4
Eine Förderung entfällt, wenn für das gleiche Vorhaben vom Antragsteller öffentliche Mittel des Freistaates Sachsen aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch genommen werden.
4.5
Der Zuwendungsempfänger hat die Marktgängigkeit der in ein Produkt umzusetzenden Entwicklungsergebnisse anhand eines Verwertungskonzepts oder einer Vermarktungsstrategie nachzuweisen.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Die Zuwendung erfolgt nicht rückzahlbar oder bedingt rückzahlbar. Der Zuwendungsgeber kann sich eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des geförderten Projektes bis zur Höhe der Zuwendung vorbehalten. Die entsprechenden Bedingungen werden jeweils einzelfallbezogen im Zuwendungsbescheid festgelegt.
5.3
Es gelten folgende Förderhöchstgrenzen:
Industrielle Forschung 3
Industrielle Forschung
Unternehmen vom Hundert
– in KMU 65 vom Hundert
– in anderen Unternehmen 45 vom Hundert
 
Vorwettbewerbliche Entwicklung 4
Vorwettbewerbliche Entwicklung
Unternehmen vom Hundert
– in KMU 40 vom Hundert
– in anderen Unternehmen 20 vom Hundert
5.4
Als zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten können anerkannt werden:
  • Personalausgaben/-kosten,
  • Sachausgaben/-kosten (Material, Mieten und Verbrauchsmaterial),
  • Fremdleistungen, (über Vertrag mit Zustimmung der Bewilligungsstelle)
  • Abschreibungen auf vorhabensspezifische Ausrüstungen 5
  • Patentierungsausgaben/-kosten (nur bei KMU).
Eine Maximalgrenze für zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten kann (je nach Haushalts-Situation) für alle Kostenarten vom Zuwendungsgeber festgelegt werden.
5.5
Die jeweilige Zuwendung gilt für das Haushaltsjahr. Bei länger laufenden Vorhaben muss eine jährliche Aufgliederung erfolgen, die entsprechend den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten im Zuwendungsbescheid berücksichtigt wird.
6.
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
      Sächsische Aufbaubank – Förderbank –    
      Abteilung Technologieförderung    
      01054 Dresden
      Hausadresse: Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden
6.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
In-Kraft-Treten
 
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Dresden, den 4. April 2005

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

2
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie gilt die Empfehlung der Kommission 2003/361/EC vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003). Danach sind KMU insbesondere Unternehmen, die
  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen EUR haben.
Bei der Berechnung dieser Schwellenwerte sind die entsprechenden Werte
  • von Partnerunternehmen (gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Definition) sowie
  • von verbundenen Unternehmen (gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Definition) hinzuzurechnen.
3
Industrielle Forschung ist das planmäßige Forschen beziehungsweise kritische Erforschen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse mit dem Ziel, diese für Produkt- oder Verfahrensentwicklungen nutzen zu können. Danach sind KMU insbesondere Unternehmen, die
  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen EUR haben.
Bei der Berechnung dieser Schwellenwerte sind die entsprechenden Werte
  • von Partnerunternehmen (gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Definition) sowie
  • von verbundenen Unternehmen (gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Definition) hinzuzurechnen.
4
Vorwettbewerbliche Entwicklung ist die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Danach sind KMU insbesondere Unternehmen, die
  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen EUR haben.
Bei der Berechnung dieser Schwellenwerte sind die entsprechenden Werte
  • von Partnerunternehmen (gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Definition) sowie
  • von verbundenen Unternehmen (gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Definition) hinzuzurechnen.
5
Während der Umstrukturierungsphase eines Unternehmens, das kein KMU ist und das eine Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten hat, sind alle Beihilfen zur Förderung materieller Investitionen bei der Europäischen Kommission einzeln zu notifizieren, außer wenn sie unter die geltende De-minimis-Regelung fallen. Danach sind KMU insbesondere Unternehmen, die
  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen EUR haben.
Bei der Berechnung dieser Schwellenwerte sind die entsprechenden Werte
  • von Partnerunternehmen (gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Definition) sowie
  • von verbundenen Unternehmen (gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Definition) hinzuzurechnen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 17, S. 339

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006