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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter vom 20. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1319)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter

Vom 20. Juli 1994

Aufgrund von § 24 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615), geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 781), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter ( ZuVBD-VO) vom 12. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 570) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
„Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter
(Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZuVBD-VO)“
2.
§ 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Für den Zulassungstermin 1994 werden für das Lehramt an Grundschulen 90, für das Lehramt an Mittelschulen 150, für das Lehramt an Förderschulen 17, für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen 40 und für das Höhere Lehramt an Gymnasien 231 Bewerber aufgenommen.“
3.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Vorab werden die Bewerber zugelassen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) geleistet oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz – FÖJG) vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), oder das freiwillige ökologische Jahr im Sinne des FÖJ-Förderungsgesetz abgeleistet haben und ohne diese Dienstleistung bereits zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden wären oder die zugelassen waren, wegen der Dienstleistung jedoch den Vorbereitungsdienst nicht ableisten konnten.“
4.
In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte: „eine Lehramtsprüfung“ durch die Worte: „die Erste Staatsprüfung“ ersetzt.
5.
In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort: „Lehramtsprüfung“ durch die Worte: „Erste Staatsprüfung“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Dresden, den 20. Juli 1994

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Dr. ans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 44, S. 1319

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1994

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2006