1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege vom 14. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 6), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
über die Reitwege
(ReitwegeVO) 1

Vom 14. Dezember 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 12 Abs. 4 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen im Wald

(1) Wege können für das Reiten im Wald ausgewiesen werden, wenn

  1. ihre Lage und die Bodenbeschaffenheit keine erheblichen Beschädigungen erwarten lassen,
  2. die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
  3. keine Gefahren für Reiter und Pferd zu erwarten sind.

(2) Die zuständige Forstbehörde hat die für das Reiten ausgewiesenen Wege durch Hinweiszeichen nach dem Muster der Anlage dauerhaft zu kennzeichnen. 2

§ 2
Erhebung der Abgabe

(1) Das Reiten im Wald auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen ist nur nach Entrichtung einer Abgabe zulässig.

(2) Die Abgabe ist von dem Staatsbetrieb Sachsenforst dazu zu verwenden, erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, zu ersetzen, selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

(3) Die Abgabe ist bei der unteren Forstbehörde für jedes Pferd, mit dem auf ausgewiesenen Waldwegen geritten wird, jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten. Sie berechtigt zum Reiten auf allen im Freistaat Sachsen ausgewiesenen Waldwegen.

(4) Eine auf vier Wochen befristete Berechtigung zum Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen kann bei der unteren Forstbehörde durch Entrichtung einer verminderten Abgabe erworben werden.

(5) Pferdehalter, deren Pferde ausschließlich im Rahmen der Betreuung Behinderter gehalten werden, sind von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe befreit. 3

§ 3
Höhe der Abgabe

(1) Die je Pferd jährlich zu leistende Abgabe wird von der obersten Forstbehörde nach dem im Durchschnitt von fünf Jahren festgestellten Gesamtaufwand sowie nach der in diesem Zeitraum durchschnittlich vorhandenen Zahl der Pferde, für die eine Abgabe entrichtet wurde, ermittelt und festgesetzt.

(2) Die Höhe der Abgabe wird periodisch überprüft. Ein Überschuß in dem zurückliegenden Bemessungszeitraum wird bei der Ermittlung des Gesamtaufwandes angerechnet.

(3) aufgehoben 4

§ 4
Kennzeichnung der Pferde

(1) Bei der erstmaligen Entrichtung der Abgabe werden für jedes Pferd zwei Anhängeschilder mit je einer jährlich, im Falle der verminderten Abgabe nach § 2 Abs. 4 nach Bedarf zu erneuernden Aufklebeplakette ausgegeben (Kennzeichnung). Hierfür ist eine Gebühr in Höhe von 10,23 EUR zu entrichten.

(2) Als Nachweis für die Entrichtung der Abgabe sind bei Benutzung eines ausgewiesenen Waldweges die Anhängeschilder mit gültigen Aufklebeplaketten auf beiden Seiten des Pferdekopfes oder der Vorhand anzubringen.

(3) Als Nachweis für die Entrichtung einer verminderten Abgabe nach § 2 Abs. 4 wird zusätzlich zu der Aufklebeplakette nach Absatz 1 eine Quittung ausgestellt, aus der die Frist der Berechtigung zur Benutzung der ausgewiesenen Wege hervorgeht. Der Berechtigte hat die Quittung bei Benutzung eines ausgewiesenen Waldweges mit sich zu führen.

(4) Die Kennzeichnung ist auf Dritte nicht übertragbar. Ist der Abgabepflichtige Halter mehrerer Pferde, sind von ihm nur soviele Kennzeichnungen zu erwerben, wie seine Pferde gleichzeitig auf Waldwegen geritten werden.

(5) Die Vorschriften über die Kennzeichnung der Pferde gelten auch für Pferdehalter im Sinne des § 2 Abs. 5. Die Ausgabe der Kennzeichnung erfolgt in diesen Fällen gebührenfrei. 5

§ 5
Entschädigung der Waldbesitzer

Schäden der in § 2 Abs. 2 genannten Art werden vom Freistaat Sachsen nur dann ersetzt oder beseitigt, wenn sie vom Waldbesitzer, vom Baulastträger oder von mehreren Waldbesitzern gemeinsam innerhalb von sechs Monaten nach der Entstehung der unteren Forstbehörde angezeigt werden. Die zuständige Forstbehörde begutachtet den geltend gemachten Schaden und reicht die Unterlagen mit ihrer Stellungnahme an den Staatsbetrieb Sachsenforst weiter. Der Staatsbetrieb Sachsenforst entscheidet über die Anerkennung und ob er den Schaden ersetzt oder beseitigt. An der Schadensfeststellung kann ein Vertreter der Reiter teilnehmen. 6

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 52 Abs. 3 SächsWaldG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf für das Reiten ausgewiesenen Waldwegen

  1. entgegen § 2 ein Pferd reitet, für das keine Abgabe entrichtet wurde,
  2. entgegen § 4 Abs. 2 und 3 eine gültige Kennzeichnung oder eine gültige Quittung nicht mit sich führt oder auf Verlangen eines für den Forstschutz zuständigen Amtsträgers nicht vorzeigt oder
  3. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 eine gültige Kennzeichnung Dritten überläßt.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 1994

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Anlage (zu § 1 Abs. 2)
Bild

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 1, S. 6
    Fsn-Nr.: 650-1.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 15. Februar 2016