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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Polizeidienstausweise und Kriminaldienstmarken für die Polizeibediensteten im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Polizeidienstausweise und Kriminaldienstmarken für die Polizeibediensteten im Freistaat Sachsen vom 24. Februar 1992 (SächsABl. S. 1428), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Polizeidienstausweise und Kriminaldienstmarken für die Polizeibediensteten im Freistaat Sachsen
(VwV-AuswPol)

Az.: 3-0219.4/4

Vom 24. Februar 1992

I
Polizeidienstausweis

1.
Alle Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes (Polizeibeamte und sonstige Bedienstete, die vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen) erhalten einen fälschungsgesicherten Polizeidienstausweis (Anlage 1).
Andere Bedienstete im Bereich der Polizei, die keine vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrnehmen, erhalten auf Antrag an Stelle des allgemeinen Dienstausweises für Beschäftigte im Sächsischen Staatsdienst (Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Dienstausweise für Beschäftigte im Sächsischen Staatsdienst) ebenfalls einen fälschungsgesicherten Polizeidienstausweis, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Der Polizeibedienstete hat grundsätzlich seinen Polizeidienstausweis im Dienst mit sich zu führen.
2.
Ausstellende Dienststelle für die Polizeidienstausweise sind:
 
a)
das Landespolizeipräsidium für die Bediensteten der Abteilung 3 des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, der Landes-Polizeischule Sachsen, der Fachhochschule der Polizei Sachsen sowie für die Leiter der unter Buchstaben b) bis e) genannten Dienststellen;
 
b)
die Landespolizeidirektionen Chemnitz, Dresden, Leipzig für die Bediensteten der Landespolizeidirektion und ihrer nachgeordneten Dienststellen;
 
c)
die Polizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen für ihre Bediensteten;
 
d)
das Landeskriminalamt Sachsen für seine Bediensteten;
 
e)
die Bereitschaftspolizeidirektion Sachsen für die Bediensteten der Bereitschaftspolizeidirektion und ihrer nachgeordneten Abteilungen und Hundertschaften.
3.
Der Polizeidienstausweis gilt längstens fünf Jahre. Bei Änderung von Ausweisdaten ist ein neuer Polizeidienstausweis auszustellen.
4.
Bedienstete, die ihren Dienst regelmäßig in Uniform verrichten, müssen auf dem Lichtbild als Uniformträger erkennbar sein.
5.
Der Polizeidienstausweis darf
  • grundsätzlich nicht in das Ausland mitgenommen,
  • nicht in abgestellten Fahrzeugen zurückgelassen werden,
  • nicht anderen zur Aufbewahrung überlassen werden (Ausnahme Vorgesetzte) und
  • ist bei einer Aufbewahrung im privaten Bereich gegen einen Verlust durch Diebstahl soweit als möglich zu sichern.
6.
Der Polizeidienstausweisinhaber hat den Ausweis unverzüglich der Ausstellungsdienststelle zurückzugeben bei
  • Beurlaubung ohne Bezüge länger als sechs Monate,
  • Ausscheiden aus dem Bereich der Ausstellungsdienststelle,
  • Ablauf der Gültigkeitsdauer und
  • Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
Gegebenenfalls ist der Ausweis einzuziehen. Einzuziehende Ausweise sind von der Ausstellungsdienststelle grundsätzlich zu vernichten.
7.
Der Verlust eines Polizeidienstausweises ist unverzüglich der Ausstellungsdienststelle anzuzeigen.
Diese führt erforderliche Ermittlungen durch und veranlaßt gegebenenfalls die Ungültigkeitserklärung.
8.
Der Empfang des Polizeidienstausweises ist vom Inhaber zu bestätigen. Dabei ist er über die Pflicht zur Rückgabe (Nummer 6), zur Anzeige bei Verlust (Nummer 7) sowie über das Verbot zur Mitnahme in das Ausland (Nummer 5) zu belehren und auf die Mitführungspflicht (Nummer 1) und sichere Aufbewahrung (Nummer 5) hinzuweisen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen.
9.
Polizeidienstausweisvordrucke sind beim Sächsischen Staatsministerium des Innern (Abteilung 3 – Landespolizeipräsidium –) anzufordern. Von den Ausstellungsdienststellen ist über die ausgestellten Polizeidienstausweise ein Verzeichnis in Listen- oder Karteiform mit der laufenden Polizeidienstausweis-Nummer zu führen.

II
Kriminaldienstmarke

1.
Alle Bediensteten der Kriminalpolizei, die vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, erhalten eine bundeseinheitliche Kriminaldienstmarke ( Anlage 2 ).
Die Kriminaldienstmarke ist im Dienst grundsätzlich mitzuführen und soll in der Regel nur in Verbindung mit dem Polizeidienstausweis vorgezeigt werden.
2.
Ausgebende Dienststelle für die Kriminaldienstmarke sind die in Abschnitt I Nr. 2 Buchst. a) bis d) genannten Dienststellen.
3.
Die Nummer der Kriminaldienstmarke ist im Polizeidienstausweis einzutragen.
4.
Für die Kriminaldienstmarke gilt Abschnitt 1 Nr. 5 bis 9 entsprechend.

III
Schlußvorschriften

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. März 1992 in Kraft.

Dresden, den 24. Februar 1992

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Prof Dr. Wolf
Landespolizeipräsident

Anlage 1

Polizeidienstausweis

Anlage 2

Kriminaldienstmarke

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 28, S. 1428
    Fsn-Nr.: 22-V92.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 1992

    Fassung gültig bis: 2. Januar 2011