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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vom 27. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 477)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung
(Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO)

Vom 27. Juli 2001

Auf Grund von § 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 16 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 238, 244) und § 12 Satz 1 SächsHZG wird im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO) vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 274) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „19. August“ durch die Angabe „15. August“ ersetzt.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Verteilung der Studienplätze richtet sich in erster Linie nach den Studienortwünschen.“
 
 
bb)
Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „vor der Durchführung der ersten Verfahrensstufe“ werden gestrichen.
 
 
bb)
Die Angabe „5 Prozent“ wird durch die Angabe „8 Prozent“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „zum Beginn der Nachrückverfahren“ durch die Worte „vor Beginn des zweiten Nachrückverfahrens“ ersetzt.
3.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ausgewählte Bewerber, die sich in der Wahl der Studienorte beschränkt haben, voraussichtlich nicht verteilt werden können und“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „zum Beginn der Nachrückverfahren“ durch die Worte „vor Beginn des zweiten Nachrückverfahrens“ ersetzt.
4.
In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „5 Prozent“ durch die Angabe „8 Prozent“ ersetzt.
5.
In § 19 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „ausgewählt“ durch das Wort „zugelassen“ ersetzt.
6.
In der Anlage 1 wird die Angabe „Haushalts- und Ernährungswissenschaft (Ernährungs- und Haushaltswissenschaft, Haushaltswirtschaft und Ernährungswissenschaft, Ökotrophologie)“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2001/2002.

Dresden, den 27. Juli 2001

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 10, S. 477

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2001

    Fassung gültig bis: 30. April 2005