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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Telematik-Förderrichtlinie

Vollzitat: Telematik-Förderrichtlinie vom 6. September 1999 (SächsABl. S. 826)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen auf dem Gebiet der Telematik
(Telematik-Förderrichtlinie)

Vom 6. September 1999

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach §§ 23, 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 SäHO (Vorl. VwV SäHO) in den jeweils gültigen Fassungen und nach dieser Richtlinie Zuwendungen für die Entwicklung, Einführung und Verbreitung von Telematiktechnologien und -anwendungen.
1.2
Ziel der Förderung ist es, vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Nutzung von Telematiktechnologien und -anwendungen zu unterstützen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Freistaates zu stärken. Es soll ein Anreiz zur Entwicklung neuer und neuartiger Produkte und Verfahren geschaffen werden, indem das dabei auftretende hohe wirtschaftliche und technische Risiko gemindert wird.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Maßnahmen der Entwicklung, Einführung und Verbreitung von Technologien und Anwendungen insbesondere in folgenden Bereichen:
  • Telekooperation (branchenspezifisch und -übergreifend),
  • Telelearning,
  • Telearbeit,
  • Telemedizin,
  • Verkehrstelematik,
  • Call Center,
  • elektronische Ausschreibungen,
  • elektronische Register und andere Datenbanken,
  • electronic commerce sowie
  • Informationsdienste und
  • Kommunikationsforen.
2.2
Es können auch Projekte zur Vorbereitung, Unterstützung, Präsentation und Auswertung von Maßnahmen nach Nr. 2.1 gefördert werden.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Forschungsinstitute und Verbände mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die
  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen ECU (rd. 80 Mio. DM) oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen ECU haben und
  • folgendes Unabhängigkeitskriterium erfüllen:
Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU beziehungsweise der kleinen Unternehmen nicht erfüllen. Dieser Schwellenwert kann in zwei Fällen überschritten werden:
  • wenn das Unternehmen im Besitz von öffentlichen Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionellen Anlegern steht und diese weder einzeln noch gemeinsam Kontrolle über das Unternehmen ausüben;
  • wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, und das Unternehmen erklärt, dass es nach bestem Wissen davon aus gehen kann, dass es nicht zu 25 Prozent oder mehr seines Kapitals im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam steht, die die Definition der KMU beziehungsweise der kleinen Unternehmen nicht erfüllen.
3.2
Die Bewilligungsbehörde kann im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen von den genannten Begrenzungen zustimmen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Ausführung des Projektes im beantragten Umfang muss ohne die Zuwendung vorübergehend mit einem finanziellen Risiko behaftet sein, das die Durchführung des Projektes gefährdet.
4.2
Das Vorhaben muss von wirtschaftspolitischer Bedeutung sein, das heißt es muss im Freistaat Sachsen einen Beitrag zur Erhaltung oder Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und wenigstens mittelbar zur Sicherung oder Schaffung wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze erbringen.
4.3
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach Nr. 4.1 und 4.2 der Bewilligungsbehörde darzulegen und auf Verlangen nachzuweisen.
4.4
Zuwendungen Dritter sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
5
Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer einmaligen Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses im Regelfall in Höhe von bis zu 50 vom Hundert, im Ausnahmefall in Höhe von bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Der Zuwendungsgeber kann sich eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des geförderten Projektes bis zur Höhe der Zuwendung vorbehalten.
5.2
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, so weit der Antragsteller für das gleiche Vorhaben öffentliche Mittel aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch nimmt.
5.3
Als zuwendungsfähige Ausgaben können anerkannt werden:
  • Personalausgaben,
  • Sachausgaben,
  • Fremdleistungen und
  • Investitionen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, so weit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

7
Verfahren
7.1
Anträge auf Zuwendungen sind schriftlich an das
     Sächsische Staatsministerium
     für Wirtschaft und Arbeit
     Referat 43
     Postfach 10 03 29
     01073 Dresden
zu richten.
7.2
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.
7.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, so weit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft und gilt bis 28. Februar 2002.

Dresden, den 6. September 1999

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 39, S. 826

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2002