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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz

Vollzitat: Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2003 (SächsGVBl. S. 29)

Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG)

Vom 13. Februar 2003

Aufgrund von Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2003 und 2004 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2003 und 2004) vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 316) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern, Asylberechtigten und anderen ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 357, 1630),
2.
§ 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399, 406),
3.
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513),
4.
Artikel 35 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429),
5.
Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171),
6.
Artikel 8 des eingangs genannten Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315).

Dresden, den 13. Februar 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Gesetz
zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG)

Erster Abschnitt
Allgemeiner Teil

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Unterbringung und Zuweisung von Ausländern, die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen (Asylbewerber),
2.
nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig sind,
3.
nach den §§ 32 bis 33 des Ausländergesetzes aufgenommen worden sind,
4.
aufgrund einer Anordnung nach § 54 des Ausländergesetzes geduldet werden,
5.
nach oder in entsprechender Anwendung von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge) oder
6.
Ehegatten und minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 2
Unterbringungsbehörden

(1) Die Aufgaben nach § 1 obliegen den Unterbringungsbehörden.

(2) Unterbringungsbehörden sind

1.
das Staatsministerium des Innern als oberste Unterbringungsbehörde,
2.
die Mittelbehörden als mittlere Unterbringungsbehörden und
3.
die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte als untere Unterbringungsbehörden.

(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben der unteren Unterbringungsbehörden sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(4) Die oberste Unterbringungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Unterbringungsbehörden den mittleren Unterbringungsbehörden oder einzelnen unteren Unterbringungsbehörden auch für das Gebiet einer anderen unteren Unterbringungsbehörde zuzuweisen.

Zweiter Abschnitt
Aufnahme und Unterbringung

§ 3
Aufnahme und Unterbringung

(1) Die mittleren Unterbringungsbehörden weisen die in § 1 genannten Personen den unteren Unterbringungsbehörden zu. Die oberste Unterbringungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmten mittleren oder unteren Unterbringungsbehörden Zuständigkeiten nach Satz 1 zu übertragen.

(2) Die unteren Unterbringungsbehörden übernehmen die Personen nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil der Wohnbevölkerung des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Bevölkerung des Freistaates Sachsen errechnet, und bringen sie unter. Maßgeblich sind die Verhältnisse am 30. Juni des vorangegangenen Jahres. Die mittleren Unterbringungsbehörden bringen die Asylbewerber sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kinder in Aufnahmeeinrichtungen unter.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die unterzubringenden Personen aufzunehmen.

§ 4
Einrichtungen für die Unterbringung

(1) Einrichtungen für die Unterbringung sind

1.
Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes,
2.
Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylverfahrensgesetzes und
3.
sonstige Unterkünfte, insbesondere Wohnheime.

(2) Die Aufnahmeeinrichtungen werden von den mittleren, die übrigen Unterbringungseinrichtungen von den unteren Unterbringungsbehörden geschaffen und betrieben. Die unteren Unterbringungsbehörden können die Durchführung dieser Aufgabe auf Dritte übertragen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte können die Benutzung der Unterbringungseinrichtung durch Satzung regeln.

(3) Bei der Schaffung der Einrichtungen für die Unterbringung haben die kreisangehörigen Gemeinden mitzuwirken und insbesondere geeignete Grundstücke und Gebäude zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder zu benennen. Soweit erforderlich, haben sie die Inanspruchnahme von Notquartieren zu dulden.

(4) aufgehoben

(5) aufgehoben

§ 5
Pauschalen

(1) Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Abgeltung aller durch die Aufnahme und Unterbringung der in § 1 Nr. 1 bis 4 und 6 genannten Personen entstehenden Kosten eine Pauschale in Höhe von 1 125 EUR je Person und Vierteljahr. Die mittleren Unterbringungsbehörden setzen den zu erstattenden Betrag fest und zahlen ihn jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. September aus; maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der jeweils am Ende des vorausgegangenen Vierteljahres untergebrachten Personen.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die erforderlichen Aufwendungen für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt für das vorangegangene Kalenderjahr erstattet, soweit sie einen Betrag von 7 669,38 EUR je Person übersteigen.

(3) Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen eine Erstaufnahmestelle für die in § 1 Nr. 5 genannten Personen sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern liegt, die dadurch entstandenen Kosten der Aufnahme und Unterbringung für die Dauer von höchstens vier Wochen. Der Freistaat Sachsen erstattet ferner den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Abgeltung aller durch die Unterbringung dieser Flüchtlinge entstandenen Kosten eine Pauschale in Höhe von 562,50 EUR je Person und Vierteljahr. Die Pauschale wird zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtagen ausgezahlt; maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden des vorangegangenen Vierteljahres untergebrachten Personen. Die Erstattungsleistungen nach Satz 2 sind auf die Dauer von zwölf Monaten nach der Zuweisung begrenzt.

Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 6
aufgehoben

§ 7
(In-Kraft-Treten)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 2, S. 29
    Fsn-Nr.: 271-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 13. Juli 2007