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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Sächsische Wachpolizei

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Sächsische Wachpolizei vom 12. April 2002 (SächsGVBl. S. 151), die durch die Verordnung vom 23. April 2004 (SächsGVBl. S. 136) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Sächsische Wachpolizei
(SächsWachVO)

Vom 12. April 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. April 2004

Aufgrund von § 10 des Gesetzes über die Sächsische Wachpolizei (Sächsisches Wachpolizeigesetz – SächsWachG) vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 106) wird verordnet:

Abschnitt 1
Regelalter, Auswahl- und Einstellungsverfahren

§ 1
Ausnahmen vom Regelalter

(1) Abweichend von § 5 SächsWachG kann eingestellt werden, wer bereits das 18. aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet hat und auf Grund seiner persönlichen Reife und Lebenserfahrung den besonderen Anforderungen des Dienstes in der Wachpolizei gewachsen ist. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Bewerber

  1. eine Tätigkeit in einem Unternehmen des Sicherheitsgewerbes von mindestens sechsmonatiger Dauer abgeleistet,
  2. eine Berufsausbildung abgeschlossen,
  3. auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis gestanden,
  4. Zivildienst abgeleistet oder
  5. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert hat.

(2) Bewerber, die das 24., aber noch nicht das 28. Lebensjahr vollendet haben, können in die Wachpolizei eingestellt werden, wenn ihre Berücksichtigung von besonderem dienstlichen Belang ist und nicht genügend andere Bewerber vorhanden sind.

§ 2
Auswahl- und Einstellungsverfahren

(1) Die Polizeidirektionen als Einstellungsbehörden schreiben die zu besetzenden Stellen der Wachpolizei öffentlich aus.

(2) Das Auswahl- und Einstellungsverfahren schließt mit einer Einstellungsprüfung ab. Diese besteht aus

  1. dem schriftlichen Test,
  2. der polizeiärztlichen Untersuchung,
  3. dem Sporttest und
  4. dem abschließenden Eignungsgespräch.

Wird ein Teil nicht bestanden, scheiden die Bewerber aus dem weiteren Verfahren aus.

(3) Der schriftliche Test der Einstellungsprüfung dient der Feststellung, ob die Bewerber hinsichtlich

  1. des intellektuellen Leistungsvermögens,
  2. des Arbeitsverhaltens,
  3. der Merkfähigkeit und
  4. allgemeiner Kenntnisse

für die Erfüllung der Aufgaben der Wachpolizei und für den mittleren Polizeivollzugsdienst geeignet erscheinen.

(4) Die polizeiärztliche Untersuchung dient der Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit. Sie wird durch den ärztlichen Dienst der Polizei durchgeführt.

(5) Der Sporttest dient der Feststellung der physischen Eignung der Bewerber für den Polizeivollzugsdienst.

(6) Im Rahmen des abschließenden Eignungsgespräches werden die Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, das persönliche Erscheinungsbild, die Motivation für den Polizeidienst, die Zuverlässigkeit und Verantwortungsbereitschaft sowie die charakterliche Eignung der Bewerber beurteilt.

(7) Das Auswahl- und Einstellungsverfahren und dessen Teile können nicht wiederholt werden. 1

§ 3
Einstellungsreihenfolge

Die Einstellung erfolgt auf Grundlage einer durch die jeweilige Einstellungsbehörde zu erstellenden Einstellungsrangliste. Hierfür ist das Ergebnis der Einstellungsprüfung maßgebend.

Abschnitt 2
Verwendung

§ 4
Personalführende Dienststelle und Verwendungsdienststellen

(1) Die Einstellungsbehörden sind personalführende Dienststellen für die Angehörigen der Wachpolizei.

(2) Verwendungsdienststellen für die Angehörigen der Wachpolizei sind die Polizeidirektionen Chemnitz, Dresden oder Leipzig.

§ 5
Dienstbetrieb

Die Angehörigen der Wachpolizei versehen ihren Dienst in Wechselschichten auch an Sonn- und Feiertagen. Sie tragen während des Dienstes die ihnen zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Ausstattung und Ausrüstung.

Abschnitt 3
Ausbildung

§ 6
Ausbildungsstellen

Das Präsidium der Bereitschaftspolizei als Ausbildungsbehörde leitet die Ausbildung. Ausbildungsstellen sind die Bereitschaftspolizeiabteilungen.

§ 7
Ausbildungsinhalt

(1) Ausbildungsinhalt der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte sind die Ausbildungsfächer

  1. Rechtslehre,
  2. Gesellschaftslehre,
  3. Polizeidienstkunde,
  4. Einsatzausbildung und
  5. Waffen- und Schießausbildung.

Bis zur Zulassung zur Prüfung ist die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu erwerben.

(2) Im Rahmen der fachpraktischen Ausbildungsabschnitte ist ein fünftägiges Praktikum bei den in § 4 Abs. 2 genannten Polizeidirektionen durchzuführen. Es hat die Vertiefung des in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Wissens und die unmittelbare praktische Vorbereitung an möglichen Schutzobjekten zum Ziel. Die Angehörigen der Wachpolizei versehen ihr Praktikum unter Anleitung von Polizeivollzugsbeamten.

§ 8
Ausbildungsplan

Der Ausbildungsplan regelt die Themen und Zeitanteile der in § 7 Abs. 1 bestimmten Ausbildungsfächer sowie die zeitliche Gliederung des zwölfwöchigen Ausbildungsganges. Die Ausbildungsbehörde kann Ausführungsregelungen zum Ausbildungsplan treffen.

Abschnitt 4
Prüfungsverfahren

§ 9
Prüfungsbehörde

(1) Dem Präsidium der Bereitschaftspolizei als Prüfungsbehörde obliegt

  1. die Zulassung zur Prüfung und zur Wiederholungsprüfung,
  2. die Bestimmung der Prüfungstermine und der Prüfungsorte,
  3. die Bestellung der Prüfungsorgane (Prüfungsausschuss und Prüfungskommissionen),
  4. die Bestimmung der Prüfungsaufgaben sowie
  5. der Ausschluss bei schweren Fällen der Täuschung oder bei schweren Verstößen gegen die Ordnung.

(2) Die Prüfungsbehörde kann Ausführungsregelungen zur Durchführung der Prüfung treffen.

§ 10
Prüfungsausschuss und Prüfungskommissionen

(1) Beim Präsidium der Bereitschaftspolizei werden ein Prüfungsausschuss sowie bei den Ausbildungsstellen Prüfungskommissionen gebildet. Diese bestehen aus dem Vorsitzenden und Beisitzern. Ein Beisitzer ist jeweils als Schriftführer zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsorgane sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Organisation und Durchführung der Prüfung und Wiederholungsprüfung sowie die Koordinierung und Kontrolle der Prüfungskommissionen. Er wird gebildet aus

1.
dem Präsidenten des Präsidiums der Bereitschaftspolizei oder dessen Vertreter als Vorsitzendem,
2.
a)
den Abteilungsführern der Ausbildungsstellen oder deren Vertretern,
 
b)
den Leitern der Polizeifachschulen an den Ausbildungsstellen oder deren Vertretern und
 
c)
je einem Fachlehrer der Polizeifachschulen an den Ausbildungsstellen
 
als Beisitzer.

(4) Die Prüfungskommissionen führen das mündliche Abschlussgespräch durch. Sie werden gebildet aus

1.
einem Fachbereichsleiter oder einem Hauptfachlehrer der Polizeifachschule als Vorsitzenden,
2.
a)
einem Fachlehrer oder einem Ausbilder der Polizeifachschule sowie
 
b)
einem Beamten im gehobenen Polizeivollzugsdienst aus dem Polizeieinzeldienst der Verwendungsdienststelle
 
als Beisitzer.

(5) Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung. Er hat über den Prüfungsverlauf und über alle Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsorgans Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(6) Die Prüfungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit, wobei jede Stimme gleiches Gewicht besitzt; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 11
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu diesem Zeitpunkt

  1. die Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsplan absolviert,
  2. die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen erworben und
  3. die Waffen- und Schießausbildung mit mindestens der Note „befriedigend“ absolviert hat.

(2) Versäumt ein Bewerber von der fachtheoretischen Ausbildung mehr als fünf Ausbildungstage durch Krankheit oder aus anderen Gründen oder erfüllt er die Kriterien nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 nicht, erfolgt keine Zulassung zur Prüfung. Es sind geeignete Nachschulungsmaßnahmen durchzuführen. Danach ist erneut und endgültig über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden und ein neuer Prüfungstermin festzulegen. Eine endgültige Nichtzulassung zur Prüfung steht einem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung gemäß § 8 Abs. 4 SächsWachG gleich.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; die Nichtzulassung ist zu begründen.

§ 12
Bestandteile und Grundlage der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Leistungsnachweis (schriftlicher Prüfungsteil) und einem Abschlussgespräch (mündlicher Prüfungsteil).

(2) Grundlage der Prüfung ist der in den fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildungsabschnitten vermittelte Ausbildungsstoff.

§ 13
Schriftlicher Prüfungsteil

(1) Der schriftliche Prüfungsteil wird in der zehnten Ausbildungswoche zeitgleich und mit einheitlichen Prüfungsaufgaben für alle Prüfungsteilnehmer durchgeführt. Er besteht aus zwei Abschnitten. Im ersten Abschnitt erfolgt eine Überprüfung der Kenntnisse nach dem Verfahren, aus vorgegebenen Antworten eine oder mehrere Antworten als richtig zu kennzeichnen (Multiple-Choice-Verfahren). Im zweiten Abschnitt sind auf wachdiensttypischen Sachverhalten basierende Fragestellungen zu beantworten. Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.

(2) Jeder schriftliche Prüfungsabschnitt ist nach § 17 Abs. 1 mit einer Punktzahl zu bewerten. Aus dem Durchschnitt beider Punktzahlen wird nach § 17 Abs. 3 die Note für den schriftlichen Prüfungsteil ermittelt.

(3) Die Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils erfolgt durch die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellenden Korrektoren. Die Korrektoren sind aus dem Kreis der in der Ausbildung eingesetzten Fachlehrer zu bestellen. Eine zweite Korrektur erfolgt nur, wenn bei der ersten Korrektur eine Bewertung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erfolgte.

§ 14
Leitung und Ablauf des schriftlichen Prüfungsteils

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die schriftliche Prüfung. Er benennt für die einzelnen Prüfungsräume das erforderliche Aufsichtspersonal. Die Korrektoren dürfen nicht zur Aufsicht beim schriftlichen Prüfungsteil eingesetzt werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten und in geschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Der Aufsichtführende öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Prüfungsteilnehmer.

(3) Die Prüfungsteilnehmer versehen ihre Prüfungsarbeit anstelle ihres Namens mit einer zugeteilten Kennziffer, die jeweils vor Beginn der Prüfung durch Ziehung ermittelt wird. Während der Prüfung wird ein der Kennziffer entsprechender Platz eingenommen.

(4) Prüfern und Korrektoren darf die Zuordnung der Namen der Prüfungsteilnehmer zu den Kennziffern nicht bekannt gegeben werden. Die Prüfungsteilnehmer dürfen in der Prüfungsarbeit keine Hinweise aufnehmen, die den Rückschluss auf ihre Person zulassen; ansonsten ist die Prüfungsarbeit mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(5) Der Aufsichtführende vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe auf jeder Prüfungsarbeit und bestätigt dies durch Namenszeichen.

§ 15
Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil

Zum mündlichen Prüfungsteil ist zugelassen, wer beim schriftlichen Leistungsnachweis mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.

§ 16
Leitung und Ablauf des mündlichen Prüfungsteils

(1) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen leiten den mündlichen Prüfungsteil. Sie sorgen für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(2) Der mündliche Prüfungsteil findet zu Beginn der letzten Ausbildungswoche statt.

(3) Der mündliche Prüfungsteil wird als Gruppengespräch vor einer Prüfungskommission durchgeführt. Im Gruppengespräch sind in der Regel vier Prüfungsteilnehmer zu prüfen. Die Gesamtgesprächsdauer für jeden Prüfungsteilnehmer soll einen Zeitraum von 15 Minuten nicht überschreiten.

(4) Über die Leistungen im mündlichen Prüfungsteil wird in gemeinsamer Beratung der Prüfungskommission entschieden. Für jeden Prüfungsteilnehmer ist über den Verlauf und das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils eine Niederschrift zu fertigen, die die Bewertungsgrundlagen und die das Ergebnis tragenden Erwägungen nachvollziehbar wiederzugegeben hat.

(5) Im Anschluss an den mündlichen Prüfungsteil geben die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen das Ergebnis bekannt.

§ 17
Bewertung der Ausbildungs- und
Prüfungsleistungen

(1) Die während der Ausbildung und Prüfung erbrachten Einzelleistungen sind mit folgenden Punktzahlen und Noten zu bewerten:

Punktzahlen
Anzahl Punkte = Leistung
14 bis 15 Punkte
(„sehr gut“)
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
11 bis 13 Punkte
(„gut“)
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
  8 bis 10 Punkte
(„befriedigend“)
= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
  5 bis   7 Punkte
(„ausreichend“)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
  2 bis   4 Punkte
(„mangelhaft“)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
  0 bis   1 Punkt
(„ungenügend“)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Wird die schriftliche Prüfungsleistung von zwei Korrektoren unabhängig bewertet, ist die Punktzahl aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der Korrektoren bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu ermitteln.

(3) Zur Bildung der Einzelnote gilt Folgendes:

Bildung Einzelnote
von Punkte bis Punkte = Prädikat
13,51 bis 15,00 Punkte = „sehr gut“;
10,51 bis 13,50 Punkte = „gut“;
  7,51 bis 10,50 Punkte = „befriedigend“;
  5,00 bis   7,50 Punkte = „ausreichend“;
  2,00 bis   4,99 Punkte = „mangelhaft“;
  0 bis   1,99 Punkte = „ungenügend“.

§ 18
Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in beiden Teilen der Prüfung mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde. Eine Gesamtnote aus beiden Prüfungsteilen wird nicht gebildet.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist am letzten Ausbildungstag zu übergeben.

§ 19
Wiederholung und Nichtbestehen

(1) Der nichtbestandene Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden. Dies gilt nicht,

  1. wenn der Prüfungsteilnehmer der Prüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses ferngeblieben oder er ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurückgetreten ist sowie
  2. in den Fällen des § 21 Abs. 3.

(2) Bei Vorliegen der Fälle gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie bei Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.

(3) Die Wiederholung des schriftlichen Teils soll spätestens am Tage vor dem mündlichen Prüfungsteil erfolgen. Die Wiederholung des mündlichen Teils findet spätestens am letzten Ausbildungstag statt.

§ 20
Fernbleiben und Rücktritt

(1) Bleibt ein Prüfungsteilnehmer der Prüfung oder einem Teil derselben mit Zustimmung des Prüfungsausschusses fern oder tritt er mit Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht durchgeführt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfungsteilnehmer durch Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen kann. Im Krankheitsfall ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses von dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfungsausschuss soll die Vorlage eines polizei- oder amtsärztlichen Attestes verlangen.

(2) Hat sich der Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einem Teil der Prüfung unterzogen, ist ein nachträglicher Rücktritt von diesem Teil der Prüfung wegen dieses Grundes ausgeschlossen.

(3) Wer dem schriftlichen Prüfungsteil mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ferngeblieben oder von ihm zurückgetreten ist, kann diesen nach Wegfall des Hinderungsgrundes ablegen.

(4) Prüfungsteilnehmer, die am schriftlichen Prüfungsteil teilgenommen haben und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses dem mündlichen Prüfungsteil ferngeblieben oder von diesem zurückgetreten sind, können den Prüfungsteil nach Wegfall des Hinderungsgrundes ablegen. Der bereits abgelegte schriftliche Prüfungsteil wird nicht wiederholt.

§ 21
Täuschungshandlung, sonstiger Verstoß
gegen die Ordnung

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder unzulässige Hilfe Anderer zu beeinflussen oder begeht er sonst einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung, ist die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Dies gilt auch für das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben sowie für die Beihilfe zu einer Handlung nach Satz 1.

(2) Nicht zugelassene Hilfsmittel sind durch das Aufsichtspersonal sicherzustellen. Nach Abgabe der Prüfungsarbeit ist unverzüglich die Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet dessen Vorsitzender.

(3) In schweren Fällen des Absatzes 1 schließt die Prüfungsbehörde den Prüfungsteilnehmer von der Prüfung aus. Ein schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn es ein Prüfungsteilnehmer unternimmt, das Ergebnis eines Prüfungsteils durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder Prüfer zu beeinflussen oder nachträglich den Inhalt einer Prüfungsarbeit zu verändern.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, dass während der Prüfung die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlagen, kann die Prüfungsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Entscheidung der Prüfungsbehörde ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung durch die Prüfungsbehörde von dem zugrunde liegenden Sachverhalt zulässig und ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Die Prüfungsbescheinigung ist einzuziehen.

§ 22
Prüfungsakte

(1) Die Prüfungsakte wird bei der Prüfungsbehörde geführt. Die Prüfungsniederschriften, Mehrfertigungen der Prüfungsbescheinigung, Bescheide, die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie sonstige Entscheidungen der Prüfungsorgane sind Bestandteil der Prüfungsakte.

(2) Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Jahres, frühestens eine Woche nach Beendigung der Prüfung, auf schriftlichen Antrag an die Prüfungsbehörde seine Prüfungsakte unter Aufsicht einsehen.

(3) Die Prüfungsbehörde kann nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Prüfung die Prüfungsakte vernichten.

§ 23
Widerspruch

(1) Gegen die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung kann Widerspruch eingelegt werden.

(2) Über den Widerspruch entscheidet der Leiter der Prüfungsbehörde.

Abschnitt 5
Anrechnung der Dienstzeit

§ 24
Umfang der anzurechnenden Dienstzeit

Für Angehörige der Wachpolizei, die für eine Übernahme in den Polizeivollzugsdienst geeignet sind und bis zum Außer-Kraft-Treten des Gesetzes über die Sächsische Wachpolizei mindestens ein Jahr durchgängig in der Wachpolizei beschäftigt waren, verkürzt sich der anschließende Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes um sechs Monate.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 25
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2006 außer Kraft. 2

Dresden, den 12. April 2002

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 7, S. 151

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. April 2004

    Fassung gültig bis: 30. April 2006