1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Formblätter für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Formblätter für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen vom 18. April 2002 (MBl. SMK S. 155)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Formblätter für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (OAForm-VwV)

Az.: 31-6615.00/40

Vom 18. April 2002

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Formblätter für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (OAForm-VwV) vom 15. März 1996 (ABl. SMK S. 68) in der Form der Berichtigung vom 11. April 1996 (ABl. SMK S. 130), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Januar 1999 (MBl. S. 50) in der Form der Berichtigung vom 6. Oktober 1999 (MBl. S. 411), wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1.
Nach 2.9 wird folgender Punkt 2.10 angefügt:
 
„2.10
Bescheid über das Nichtbestehen der Abiturprüfung
Schüler, die die Abiturprüfung nicht bestanden haben, wird dieses entsprechend einem als Anlage 10 beigefügten Musterbescheid schriftlich mitgeteilt.“
2.
Nach Anlage 9 wird folgende Anlage 10 angefügt:

Anlage 10

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. April 2002

Barbara Meyer
Ministerialdirigentin

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2002 Nr. 5, S. 155

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2002

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2003