Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Ausführung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes
(SächsPersPassGVO)
Vom 28. August 2001
Aufgrund von § 15 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes (SächsPersPaßG) vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 198) wird verordnet:
§ 1
Altpersonalausweis- und Altpassregister
Die Anträge auf Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen der Deutschen Demokratischen Republik (Altpersonalausweis- und Altpassregister) sind durch die Landkreise und Gemeinden, bei denen sich die Register derzeit befinden, bis zum 31. Dezember 2005 weiter aufzubewahren und danach innerhalb von drei Monaten zu vernichten.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2000 in Kraft.
Dresden, den 28. August 2001
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht