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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RL-Nr.: 06/2001

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RL-Nr.: 06/2001 vom 25. Januar 2001 (SächsABl. S. 261)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
RL-Nr.: 0620011

Vom 25. Januar 2001

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Durch die Förderung soll die Verarbeitung und Vermarktung zusammengefasster Partien von Erzeugnissen des ökologischen Landbaues an die Markterfordernisse angepasst werden, um damit insbesondere Voraussetzungen für eine Nachfragebefriedigung nach diesen Produkten und für Erlösvorteile der Erzeuger zu schaffen.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des 29.  Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, des „Operationellen Programmes zur Strukturfondsförderung 2000 bis 2006“, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513), sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderungsfähig sind angemessene Aufwendungen für:
2.1.1
Die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen (Organisationskosten).
2.1.2
Die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses und die Vereinigung von Erzeugerzusammenschlüssen und die damit verbundenen Organisationskosten.
Wesentliche Erweiterungen im Sinne dieser Richtlinie sind:
 
die Aufnahme weiterer Erzeuger in den Zusammenschluss,
 
die Aufnahme von landwirtschaftlichen Produkten, die bisher nicht in die Vermarktung des Zusammenschlusses einbezogen waren,
 
die Einführung oder Erweiterung der Be- oder Verarbeitung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte,
 
verbunden mit einer zu erwartenden Steigerung des Gesamtumsatzes aus eigener Produktion des Erzeugerzusammenschlusses um mindestens 50 vom Hundert in einem Zeitraum von fünf Jahren.
Vereinigung im Sinne dieser Richtlinie ist die Gründung eines Erzeugerzusammenschlusses, bei der sich mindestens zwei bestehende Erzeugerzusammenschlüsse zusammenschließen.
2.1.3
Investitionen von Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Be- oder Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
2.1.4
Ausgaben von Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger.
2.2
Zu den Organisationskosten können insbesondere gezählt werden:
2.2.1
Gründungskosten und Kosten für die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses;
2.2.2
Personal- und Geschäftskosten;
2.2.3
Versicherungskosten, soweit das zu versichernde Risiko den Erzeugerzusammenschluss betrifft und unabhängig von seiner Tätigkeit ist;
2.2.4
Kosten für Beratung;
2.2.5
Kosten für Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, oder Kosten für Qualitätskontrollen, die von unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig sind, durchgeführt werden;
2.2.6
Kosten für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems und für die Einführung eines Umweltmanagementsystems einschließlich deren Erstzertifizierung.
2.2.7
Kosten für Büroeinrichtungen sowie für Büromaschinen;
2.3
Zu den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen können insbesondere Marktanalysen, Entwicklungsstudien und auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen gezählt werden.
2.4
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.4.1
bei den Organisationskosten
 
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer;
 
Abschreibungsbeträge für Investitionen;
2.4.2
bei den Investitionskosten
 
Kosten für Wohnbauten nebst Zubehör,
 
Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
 
eingebrachte Grundstücke, 2 Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
 
Anschaffungskosten für PKW, sowie bei Unternehmen nach Nummer 3.2 Vertriebsfahrzeuge,
 
Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1750/99 der Kommission entsprechen,
 
Investitionen in Lagerkapazitäten, die für Interventionszwecke bestimmt sind und
 
Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen aus Nicht-EU-Ländern.
2.4.3
sowohl bei den Organisationskosten als auch bei den Investitionskosten:
 
Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial und dergleichen, Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten);
 
Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen.
2.4.4
bei den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen:
 
Aufwendungen, die durch die „Rahmenregelungen für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht im Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse“ ausgeschlossen sind.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern, die ökologische Produkte erzeugen und sich nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/913 und des dazugehörigen EG-Folgerechts aufgeführten Kriterien einem Kontrollverfahren unterziehen.
3.2
Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die ökologisch erzeugte Produkte aufnehmen und die sich nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/914 und des dazugehörigen EG-Folgerechts festgelegten Kriterien einem Kontrollverfahren unterziehen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Erzeugerzusammenschlüsse müssen – unabhängig von ihrer Rechtsform – auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.
Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.
Bei einer wesentlichen Erweiterung des Erzeugerzusammenschlusses beginnt die Frist von fünf Jahren mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Erweiterung erneut.
4.2
Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und sonstige Unterlagen müssen die Konzeption des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen; sie muss erkennen lassen, dass
 
die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht werden können und
 
sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
 
sie neue Märkte erschließt oder
 
sie der wachsenden Nachfrage nach Erzeugnissen des ökologischen Landbaues entgegenkommt.
 
Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder der Erzeugerzusammenschlüsse verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten.
4.3
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionskosten setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit des Zuwendungsempfängers5 und die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Unterlagen gesichert erscheinen. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.
Jede Investitionsförderung setzt voraus, dass die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt werden.
4.4
Unternehmen nach Nummer 3.2 müssen spätestens zwei Jahre nach Bewilligung der Förderungsmittel mindestens 40 vom Hundert der durch die Investition geschaffenen Kapazität für wenigstens fünf Jahre mit Produkten von Erzeugern, die einem Erzeugerzusammenschluss nach Nummer 3.1 angehören, auslasten. Das Unternehmen muss sich durch entsprechende Lieferverträge mit den Erzeugern gebunden haben.
4.5
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
 
Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
 
technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
 
veräußert oder verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
4.6
Die Zuwendung zu den Organisationskosten wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung oder wesentlicher Erweiterung auflöst, gewährt.
4.7
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen setzt voraus, dass
 
Vermarktungskonzeptionen, soweit sie für Unternehmen nach Nummer 3.2 erstellt werden, in Zusammmenarbeit mit Erzeugerzusammenschlüssen nach Nummer 3.1 erarbeitet werden,
 
die landwirtschaftliche Erzeugerstufe angemessen an der Wertschöpfung in der gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskonzeption beteiligt ist und das Vorhaben geeignet ist, zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beizutragen,
 
die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheint.
 
Die der Konzeption zugrunde liegenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
4.8
Eine Förderung ist nur bis zu den in Nummer 13.2 und 14.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EG 2000 Nr. C 28 S. 2) enthaltenen Höchstgrenzen für die Gewährung von Beihilfen in den entsprechenden Bereichen möglich.
4.9
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
4.10
Ökologisch erzeugte Produkte im Sinne dieser Richtlinie sind Erzeugnisse, die gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und des dazugehörigen EG-Folgerechts erzeugt wurden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung. Die Zuwendungen werden in Form eines Zuschusses gewährt.
5.1
Zu den Aufwendungen gemäß Nummer 2.1.1 können Zuwendungen im ersten Jahr bis zu 5 vom Hundert, im zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr jeweils bis zu 3 vom Hundert des Verkaufserlöses ihrer jährlich nachgewiesenen Erzeugung gewährt werden. Der Betrag darf im ersten Jahr 60 vom Hundert, im zweiten Jahr 50 vom Hundert, im dritten 40 vom Hundert, im vierten 30 vom Hundert und im fünften Jahr jeweils 20 vom Hundert ihrer angemessenen Organisationskosten nicht übersteigen.
5.3
Erzeugerzusammenschlüsse können Zuwendungen gemäß Nummer 5.2 für Aufwendungen nach Nummer 2.1.2 erhalten, die ihnen durch eine weitgehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes, gemessen an der Tätigkeit der Zusammenschlüsse vor deren Umbildung, entstehen.
5.4
Zu den Aufwendungen gemäß Nummer 2.1.3 können Zuwendungen bis zu 30 vom Hundert der Investitionskosten gewährt werden.
Bei Vorhaben, die zusätzlich eine Förderung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, erhalten, beträgt der Zuschuss für den Teil der Investitionen, der gleichzeitig nach diesen Grundsätzen und aus dem EAGFL beihilfefähig ist, jedoch nicht mehr als die Differenz zwischen 35 vom Hundert der nach diesen Grundsätzen beihilfefähigen Kosten des Vorhabens und dem Zuschuss aus dem EAGFL. Die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz wird auf die oben genannten Fördersätze nicht angerechnet. Der Gesamtwert der Beihilfen (Zuschüsse, Investitionszulage, zinsverbilligte Darlehen, öffentliche Bürgschaften und Beteiligungen) ist allerdings auf maximal 50 vom Hundert begrenzt.
5.5
Zu den Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.4 können Zuwendungen bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, höchstens jedoch 75 000 DM.
Die Mindestförderung beträgt 1 000 DM.
6
Verfahrensregelungen
6.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster des bei der für die Antragsannahme zuständigen Behörde vorliegenden Formulars gewährt.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen, für
 
Startbeihilfen und Beihilfen für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen bei dem Regierungspräsidium Chemnitz (RPC) und
 
Investitionsbeihilfen bei der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL)
 
eingegangen ist.
6.2
Bewilligungsverfahren
Die zuständige Behörde für die Bewilligung von Startbeihilfen und Beihilfen für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen ist das Regierungspräsidium Chemnitz (RPC) und für die Bewilligung von Investitionsbeihilfen die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
6.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden. Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß der Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO) vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. Nr. 10/99) und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
Aufgrund des in Nummer 5.4 genannten Höchstsatzes der Beihilfen kann bis zur Vorlage des bestandskräftigen Investitionszulagenbescheides die Auszahlung der Zuwendungen in Höhe von bis zu 15 vom Hundert des förderungsfähigen Investitionsvolumens einbehalten werden.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme.
Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Behörde mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
Die Bewilligungsbehörde setzt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises die Förderung fest und teilt dem Zuwendungsempfänger das Ergebnis in entsprechender Form mit.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) von 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
7
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2001, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.

Dresden, den 25. Januar 2001

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

1
Gegenüber dem Vorjahr veränderte Passagen werden kursiv wiedergegeben.
2
Bei Mitfinanzierung aus dem EAGFL ist die Grundstücksförderung generell ausgeschlossen.
3
Es gelten die Vorschriften der VO (EWG) Nr. 2092/91 der Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 vom 22. Juli 1991, S. 1).
4
Von der Förderung sind Unternehmen ausgeschlossen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EG 1999 Nr. C 288 S. 2) erfüllen.
5
Von der Förderung sind Unternehmen ausgeschlossen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EG 1999 Nr. C 288 S. 2) erfüllen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 10, S. 261

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001