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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Fach Religion in der gymnasialen Oberstufe an Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Fach Religion in der gymnasialen Oberstufe an Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen vom 29. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 352)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über das Fach Religion in der gymnasialen Oberstufe an Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen

Vom 29. Juli 1996

Aufgrund von

  1. § 19 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434),
  2. § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399), wird verordnet:

§ 1
Leistungskurs Religion

Leistungskurse in Religion können an Schulen in kirchlicher Trägerschaft angeboten und eingerichtet werden.

§ 2
Abiturprüfung im Fach Religion von Schülern genehmigter Ersatzschulen

(1) Im schriftlichen Teil der Abiturprüfung für genehmigte Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft werden Prüfungen in den folgenden vier Fächern durchgeführt:

  1. in Deutsch,
  2. in Mathematik,
  3. in Geschichte und
  4. in einer Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft oder in Religion.

(2) In zwei Fächern, darunter Deutsch oder Mathematik, müssen vertiefte Kenntnisse auf dem Anforderungsniveau eines Leistungskurses nachgewiesen werden (Leistungskursfächer). Im übrigen gelten die Vorschriften über die Abiturprüfung für Schulfremde nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26).

§ 3
Abiturprüfung im Fach Religion
an anerkannten Ersatzschulen

Wird an einer anerkannten Ersatzschule in kirchlicher Trägerschaft Religion als Leistungskursfach gewählt, muß die Abiturprüfung in Deutsch oder Mathematik als weiterem Leistungskursfach erfolgen. Religion als Grundkursfach und die diesbezügliche Einbringungspflicht entfallen in diesem Fall. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Abiturprüfung nach der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung entsprechend.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.

Dresden, den 29. Juli 1996

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 15, S. 352
    Fsn-Nr.: 710-2.8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1996

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008