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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Vergütungsfestsetzung

Vollzitat: VwV Vergütungsfestsetzung vom 14. Juli 2005 (SächsJMBl. S. 61), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Rechtsbeistände und Steuerberater
(VwV Vergütungsfestsetzung)

Vom 14. Juli 2005

A.

Für die Festsetzung der Vergütung der beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälte, der beigeordneten Patentanwälte, Steuerberater, für die Festsetzung von Vorschüssen sowie für die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe bestimmen die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz
Folgendes:

I.
Vergütung der beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälte

1.
Allgemeine Bestimmungen
 
a)
Festsetzungsantrag
Der Festsetzungsantrag mit der Berechnung der Gebühren und Auslagen (§ 10 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [ RechtsanwaltsvergütungsgesetzRVG] vom 5. Mai 2004 [BGBl. I S. 718, 788], das zuletzt durch Artikel 14 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. März 2005 [BGBl. I S. 837, 856] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) ist bei der Geschäftsstelle zweifach einzureichen. Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, die Festsetzung der ihnen aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung mit den amtlichen Vordrucken zu beantragen. Formlos oder mit Hilfe von EDV-Anlagen erstellte Festsetzungsanträge sollen inhaltlich den amtlichen Vordrucken entsprechen.
 
b)
Festsetzung
 
 
aa)
Die Festsetzung (§ 55 RVG) ist dem gehobenen Dienst vorbehalten.
 
 
bb)
Kann Verjährung in Betracht kommen (vgl. §§ 195, 199 BGB; § 8 RVG), hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag die Akten mit einem entsprechenden Hinweis der Vertretung der Staatskasse vorzulegen (Nummer 1 Buchst. d Doppelbuchstabe ee). Sieht diese von der Erhebung der Verjährungseinrede ab, hat der UdG dies auf der Festsetzung zu vermerken.
 
 
cc)
Müssen die Sachakten wegen der Einlegung von Rechtsmitteln oder aus sonstigen Gründen versandt werden, ist die Vergütung möglichst vorher festzusetzen. Sonst sind Akten, die für längere Zeit versandt sind, kurzfristig zurückzufordern.
 
 
dd)
Wird dem Festsetzungsantrag entsprochen, ist keine Mitteilung erforderlich. Soweit die Entscheidung von dem Antrag abweicht, ist ihr Inhalt dem Rechtsanwalt schriftlich mitzuteilen.
 
 
ee)
Die Festsetzung ist zu den Sachakten zu nehmen. Auf dem Beiordnungsbeschluss ist neben dem Namen des beigeordneten Rechtsanwalts das Datum der Festsetzung in auffälliger Weise zu vermerken.
 
c)
Auszahlungsanordnung
 
 
aa)
Die Auszahlungsanordnung wird von dem UdG erteilt, der die Vergütung festgesetzt hat. Hat der UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vergütung festgesetzt und die Bundeskasse die Vergütung zu zahlen (§ 45 Abs. 1 und 3 RVG), hat er ein Exemplar der Festsetzung dem Gericht des Bundes zur Erteilung der Auszahlungsanordnung zu übersenden.
 
 
bb)
Ein Exemplar der Auszahlungsanordnung ist zu den Sachakten zu nehmen.
 
 
cc)
Werden in derselben Sache weitere Auszahlungsanordnungen notwendig, sind auch davon Exemplare zu den Sachakten zu nehmen; in der Kostenberechnung sind sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuführen; bereits gezahlte Beträge sind abzusetzen. Der Tag der früheren Auszahlungsanordnung ist anzugeben. Dies gilt auch, wenn Vorschüsse gezahlt sind (Nummer 1 Buchst. e Doppelbuchstabe cc).
 
 
dd)
Nummer 2 Buchst. d Doppelbuchstabe dd gilt entsprechend.
 
d)
Vertretung der Staatskasse, Prüfung der Festsetzung
 
 
aa)
In dem Festsetzungsverfahren einschließlich des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens wird die Staatskasse durch den Bezirksrevisor vertreten.
 
 
bb)
Alle gerichtlichen Entscheidungen, durch die eine Festsetzung zu Ungunsten der Staatskasse geändert wird, hat der UdG vor Anweisung des Mehrbetrages der Vertretung der Staatskasse mitzuteilen.
 
 
cc)
Erinnerungen oder Beschwerden namens der Staatskasse sind nur zu erheben, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder um Beträge handelt, die nicht in offensichtlichem Missverhältnis zu dem durch das Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren entstehenden Zeit- und Arbeitsaufwand stehen.
 
 
dd)
Der Bezirksrevisor hat die Festsetzungen und Auszahlungsanordnungen anlässlich der örtlichen Prüfung des Kostenansatzes anhand der Sachakten stichprobenweise zu prüfen. Sofern die Auszahlung nicht nennenswert verzögert wird, kann der Dienstvorgesetzte des Bezirksrevisors anordnen, dass in bestimmten Fällen (beispielsweise in Zweifelsfällen oder bei Bildung von Prüfungsschwerpunkten) Festsetzungen vor Vollzug der Auszahlungsanordnung durch den Bezirksrevisor zu prüfen sind.
 
 
ee)
Soll nach Auffassung der Vertretung der Staatskasse die Verjährungseinrede erhoben werden (Nummer 1 Buchst. b Doppelbuchstabe bb), hat sie dazu die Einwilligung des unmittelbar vorgesetzten Präsidenten einzuholen.
 
 
ff)
Von der Erhebung der Verjährungseinrede wird regelmäßig abgesehen werden können, wenn
  • der Anspruch zweifelsfrei begründet ist und
  • entweder die Verjährungsfrist erst verhältnismäßig kurze Zeit abgelaufen ist oder der Anspruchsberechtigte aus verständlichen Gründen (beispielsweise bei Schweben eines Rechtsmittels oder eines Parallelprozesses, bei längerem Ruhen des Verfahrens oder Tod des Rechtsanwalts), die in einem Sachzusammenhang mit dem Erstattungsantrag stehen müssen, mit der Geltendmachung seines Anspruchs gewartet hat.
 
e)
Vorschuss
 
 
aa)
Für die Festsetzung und Auszahlung des Vorschusses (§ 47 RVG) gelten die Bestimmungen für die Festsetzung und Auszahlung des endgültigen Betrages entsprechend.
 
 
bb)
Die Auszahlungen sind als Abschlagszahlungen zu leisten und als Haushaltsausgaben zu buchen.
 
 
cc)
Der UdG überwacht die Fälligkeit der Vergütung und sorgt dafür, dass der Vorschuss alsbald abgerechnet wird (Nummer 1 Buchst. c Doppelbuchstabe cc).
 
f)
Wiedereinforderung überzahlter Beträge
Überzahlungen an Gebühren, Auslagen oder Vorschüssen sind nach der Justizbeitreibungsordnung einzuziehen.
2.
Besondere Bestimmungen für die Vergütung der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte
 
a)
Zuständigkeit für die Festsetzung im Allgemeinen
Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung (§§ 45 Abs. 1 und 50 Abs. 1 RVG) wird von dem UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt (§ 55 Abs. 1 RVG). In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den UdG des Gerichts des Rechtszugs, nach Beendigung des Verfahrens durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise jedoch von dem UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs (§ 55 Abs. 2 RVG).
 
b)
Zuständigkeit zur Festsetzung im Falle der Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens
 
 
aa)
Bei Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht eines anderen Landes gilt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Ausgleich von Kosten vom 19. September 2001 (SächsJMBl. S. 130) in der jeweils geltenden Fassung.
 
 
bb)
Bei Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht desselben Landes gilt Folgendes: Der UdG des verweisenden oder abgebenden Gerichts setzt die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung fest, wenn bereits vor der Versendung der Akten an das Gericht, an das das Verfahren verwiesen oder abgegeben worden ist, der Anspruch fällig geworden und der Festsetzungsantrag eingegangen ist. Andernfalls sind Festsetzungsanträge an die Geschäftsstelle des Gerichts weiterzugeben, an das das Verfahren verwiesen oder abgegeben worden ist.
 
c)
Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts, Kostenfestsetzung, Übergang auf die Staatskasse
 
 
aa)
Bei der Festsetzung der vom Gegner an die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, oder an deren Rechtsanwalt zu erstattenden Kosten (§§ 103 bis 107, 126  ZPO) prüft der Rechtspfleger, ob bereits eine Vergütung aus der Staatskasse gezahlt worden ist und ob der aus der Staatskasse gewährte Betrag ganz oder zum Teil auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss festzusetzenden Kosten anzurechnen ist. Er stellt zugleich fest, ob und inwieweit der Erstattungsanspruch gegen die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen auf die Staatskasse übergegangen ist (§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dabei berücksichtigt er, dass ein übergegangener Anspruch der Staatskasse nicht zusteht, soweit die an den Rechtsanwalt gezahlte Vergütung durch Zahlungen der Partei an die Staatskasse gedeckt ist. Den auf die Staatskasse übergegangenen Betrag vermerkt er im Kostenfestsetzungsbeschluss. Nötigenfalls nimmt er eine erläuternde Berechnung auf. Soweit ein Erstattungsanspruch auf die Staatskasse übergegangen ist, nimmt der Rechtspfleger in den Kostenfestsetzungsbeschluss nur den Betrag auf, der an die Partei oder an deren Rechtsanwalt noch zu erstatten bleibt.
 
 
bb)
Macht der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erst geltend, nachdem die von der gegnerischen Partei zu erstattenden Kosten bereits nach den §§ 103 bis 107 und 126 ZPO festgesetzt worden sind, fordert der Rechtspfleger die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der- oder demjenigen zurück, zu deren oder dessen Gunsten er ergangen ist. Nach der Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vermerkt der Rechtspfleger auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, um welchen Betrag sich die festgesetzten Kosten mindern und welcher Restbetrag noch zu erstatten ist; falls erforderlich, fügt er eine erläuternde Berechnung bei. Die gleichen Vermerke setzt er auf den Kostenfestsetzungsbeschluss und bescheinigt dort außerdem, dass die vollstreckbare Ausfertigung mit denselben Vermerken versehen und zurückgesandt worden ist.
 
 
cc)
Wird die Vergütung festgesetzt, ohne dass die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorgelegt worden ist, hat der UdG den erstattungspflichtigen Gegner zu benachrichtigen.
 
 
dd)
Bei der Einziehung der auf die Staatskasse übergegangenen Beträge gelten § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ZPO, § 6 Abs. 2 der Kostenverfügung (KostVfg), die nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung ( VwVKostVfG ) vom 8. September 1998 (SächsJMBl. S. 105), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2001 (SächsJMBl. S. 157) und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2003 (SächsABl. S. 1160), in der jeweils geltenden Fassung, gilt, und Ziffer I Nr. 3.3.2 Satz 1 sowie Nr. 4.6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens ( VwV DB-PKHG-InsO ) vom 3. Dezember 2001 (SächsJMBl. S. 164), die durch Verwaltungsvorschrift vom 6. August 2004 (SächsJMBl. S. 78) geändert worden ist, entsprechend.
 
 
ee)
Zahlt die erstattungspflichtige gegnerische Partei bei der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss freiwillig auch die nach Nummer 2 Buchst. c Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 Buchst. c Doppelbuchstabe cc abgesetzte Vergütung, hat der Gerichtsvollzieher sie anzunehmen und an die Kasse abzuführen. Zieht der Gerichtsvollzieher nur den Restbetrag der festgesetzten Kosten ein, hat er dies zu den Gerichtsakten mitzuteilen, damit der auf die Staatskasse übergegangene Betrag eingezogen werden kann (Nummer 2 Buchst. d Doppelbuchstabe aa). Waren die einzuziehenden Beträge bereits zum Soll gestellt, gibt der UdG die Mitteilung an die Kasse weiter.
 
 
ff)
Beantragt der beigeordnete Rechtsanwalt nach Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG gegen die eigene Partei, gelten die Nummern 2 Buchst. c Doppelbuchstabe aa bis 2 Buchst. c Doppelbuchstabe ee entsprechend.
 
d)
Wiedereinforderung von der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, von der gegnerischen Partei oder von Streitgenossinnen oder Streitgenossen
 
 
aa)
Der UdG hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung von der Partei oder von der erstattungspflichtigen gegnerischen Partei eingefordert werden kann (§ 59 RVG ). Zu diesem Zweck hat er erforderlichenfalls die Parteien aufzufordern, ihre Kostenberechnung dem Gericht zur Ausgleichung mitzuteilen. Kann er die Mitwirkung der Parteien nicht erreichen, hat er den Anspruch der Staatskasse nach Aktenlage zu berechnen. Der Anspruch gegen die Partei kann, solange die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben ist (Nummer 3.3.1 und Nr. 5.1 DB-PKHG- InsO), nur nach den Bestimmungen geltend gemacht werden, die das Gericht getroffen hat (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO). Gegebenenfalls ist eine Änderung dieser Bestimmungen anzuregen (§ 120 Abs. 4 ZPO und Nummer 5.1 DB-PKHG- InsO).
 
 
bb)
Der mit der Festsetzung der Vergütung befasste UdG hat Streitgenossen der Partei, die von dem dieser Partei beigeordneten Rechtsanwalt als Wahlanwalt vertreten werden, zur Zahlung des auf sie entfallenden Anteils an der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung aufzufordern, soweit dies nicht aus besonderen Gründen, beispielsweise wegen feststehender Zahlungsunfähigkeit, untunlich erscheint.
 
 
cc)
Die Zahlungsaufforderung an die ausgleichspflichtigen Streitgenossen kann nicht auf § 59 RVG gestützt werden und darf daher nicht in der Form einer Gerichtskostenrechnung ergehen. Wird nicht freiwillig gezahlt, sind die Vorgänge dem unmittelbar vorgesetzten Präsidenten vorzulegen, der gegebenenfalls die Klageerhebung veranlasst.
 
 
dd)
Wenn Streitgenossen der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, vorhanden sind, ist in der Festsetzung der Vergütung zu vermerken, ob und für welche Streitgenossen der Partei der beigeordnete Rechtsanwalt zugleich Wahlanwalt gewesen ist und ob ein Ausgleichsanspruch der Staatskasse gegen diese Streitgenossen geltend gemacht oder aus welchen Gründen davon abgesehen worden ist.
 
 
ee)
Die von Streitgenossen der Partei gezahlten Beträge sind bei den vermischten Einnahmen zu buchen. Die für die Buchung notwendigen Kassenanordnungen sind der zuständigen Kasse unverzüglich nach Zahlungseingang zuzuleiten. Eine gegebenenfalls zu den Sachakten erteilte Zahlungsanzeige ist beizufügen.
 
e)
Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50 RVG)
 
 
aa)
Vor der Festsetzung der weiteren Vergütung hat sich der UdG davon zu überzeugen, dass
  • das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist,
  • sämtliche der Partei beigeordneten Rechtsanwälte und, soweit der gegnerischen Partei ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt und die Partei der gegnerischen Partei erstattungspflichtig ist, auch die der gegnerischen Partei beigeordneten Rechtsanwälte ihre Vergütung (§§ 45 Abs. 1 und 49 RVG) beantragt haben und dass über diese Anträge abschließend entschieden worden ist,
  • die Schlusskostenrechnung unter Berücksichtigung der gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche (Nummer 2 Buchst. e Doppelbuchstabe aa) aufgestellt worden und ein gegen die gegnerische Partei zum Soll gestellter Betrag, für den die Partei als Zweitschuldner haften würde, gezahlt ist, so dass feststeht, welcher Betrag zur Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Kosten und Ansprüche erforderlich ist,
  • sämtliche der Partei beigeordneten Rechtsanwälte die weitere Vergütung (§ 50 RVG) beantragt haben,
  • die von der Partei zu zahlenden Beträge (§§ 120 ZPO und 50 Abs. 1 Satz 1 RVG) beglichen sind oder eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint,
  • und gegebenenfalls in welcher Höhe nach Verrechnung der von der Partei gezahlten Beträge auf den nach Nummer 2 Buchst. e Doppelbuchstabe aa 3. Spiegelstrich berechneten Betrag ein Überschuss verbleibt und
  • in den Anträgen angegeben ist, welche Zahlungen die beigeordneten Rechtsanwälte von der Partei oder einem Dritten erhalten haben.
 
 
bb)
Haben noch nicht sämtliche der Partei und gegebenenfalls der gegnerischen Partei beigeordnete Rechtsanwälte ihre Vergütung beantragt (Nummer 2 Buchst. e Doppelbuchstabe aa 2. Spiegelstrich) oder die erhaltenen Zahlungen angegeben (Nummer 2 Buchst. e Doppelbuchstabe aa 7. Spiegelstrich), fordert der UdG sie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (§ 55 Abs. 6 Satz 2 RVG) gegen Empfangsbekenntnis auf, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der UdG angehört, die Anträge einzureichen oder sich zu den Zahlungen zu erklären.
 
 
cc)
Waren die Zahlungen der Partei an die Staatskasse nach § 120 Abs. 3 ZPO durch das Gericht vorläufig eingestellt und reicht der Überschuss (Nummer 2 Buchst. e Doppelbuchstabe aa 6. Spiegelstrich) zur Deckung der weiteren Vergütung nicht aus, ist die Akte zunächst dem Rechtspfleger zur Entscheidung über die Wiederaufnahme der Zahlungen vorzulegen.
 
 
dd)
Verzögert sich die Entscheidung über den Antrag, weil beispielsweise das Ergebnis der Kosteneinziehung von der gegnerischen Partei, weitere Zahlungen der Partei oder der Eingang weiterer Anträge abzuwarten ist, hat der UdG den Rechtsanwalt über den Grund der Verzögerung zu unterrichten.
 
 
ee)
Die weitere Vergütung ist bei dem Haushaltstitel für die Vergütung beigeordneter Rechtsanwälte zu buchen.
 
 
ff)
Ändert sich nach der Festsetzung der weiteren Vergütung die Kostenforderung gegen die Partei (Nummer 2 Buchst. e Doppelbuchstabe aa 3. Spiegelstrich), sind die Akten dem UdG zur Prüfung vorzulegen, ob die Festsetzung zu berichtigen ist.

II.
Vergütung der beigeordneten Patentanwälte, Steuerberater und Rechtsbeistände

Die Bestimmungen der Ziffer I Nrn. 1 und 2 gelten für die Vergütung der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Patentanwälte und Steuerberater sowie die im Wege des § 625 ZPO beigeordneten oder nach §§ 57 und 58 ZPO bestellten Rechtsanwälte entsprechend.

III.
Vergütung bei Beratungshilfe

1.
Für die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe gilt Teil A. I. Nummer 1 bis Nummer 1 Buchst. b Doppelbuchstabe bb, Nummer 1 Buchst. b Doppelbuchstabe dd, Nummer 1 Buchst. c bis Nummer 1 Buchst. c Doppelbuchstabe cc und Nummer 1 Buchst. d bis Nummer 1 Buchst. d Doppelbuchstabe dd entsprechend. Der Festsetzungsantrag kann mit Hilfe von EDV-Anlagen erstellt werden oder von dem Vordruck der Anlage 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe (Beratungshilfevordruckverordnung – BerHVV) vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3839), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014, 2026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abweichen, wenn er inhaltlich diesem entspricht. Die Geschäftsstellen geben die amtlichen Vordrucke für den Beratungshilfeantrag und für den Festsetzungsantrag unentgeltlich aus. Sofern ein Berechtigungsschein erteilt worden ist, ist die Festsetzung zur Durchschrift des Berechtigungsscheins zu nehmen.
2.
Der UdG hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Landeskasse gezahlte Vergütung von erstattungspflichtigen Gegnern eingefordert werden kann (§ 59 Abs. 1 und 3 RVG sowie § 9 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen [Beratungshilfegesetz – BerHG] vom 18. Juni 1980 [BGBl. I S. 689], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3392, 3393] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Unter gesetzlicher Vergütung im Sinne des § 9 Satz 1 BerHG ist die an nicht im Rahmen der Beratungshilfe tätige Rechtsanwälte zu zahlende Vergütung zu verstehen. Der auf die Landeskasse übergegangene schuldrechtliche Anspruch auf Erstattung der Vergütung ist wie der Anspruch gegen ausgleichspflichtige Streitgenossen geltend zu machen (Teil A I. Nummer 2 Buchst. d Doppelbuchstabe bb bis Nummer 2 Buchst. d Doppelbuchstabe ee).

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte und Steuerberater vom 17. Juni 1992 (SächsABl. S. 835), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 1997 (SächsABl. S. 1260) sowie 6. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1278), außer Kraft.

Dresden, den 14. Juli 2005

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2005 Nr. 7, S. 61
    Fsn-Nr.: 302-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2005

    Fassung gültig bis: 17. Dezember 2009